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[AZA 0/2] 
5P.315/2000/STS/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
2. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und 
Gerichtsschreiber Schneeberger. 
 
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In Sachen 
P. und K. H.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Ernst Kistler, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, 5201 Brugg, 
 
gegen 
N.________ Baugeschäft AG, Austrasse 34, 5620 Bremgarten, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Höchli, Sonnengut 4, Postfach 323, 5620 Bremgarten, Obergericht (3. Zivilkammer) des Kantons Aargau, 
 
betreffend 
Art. 9 BV (Kosten eines als gegenstandslos 
abgeschriebenen Verfahrens betreffend vorläufige 
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Die N.________ Baugeschäft AG ersuchte das Bezirksgericht Bremgarten, das dortige Grundbuchamt anzuweisen, auf den K. und P. H.________ gehörenden Grundstücken LB-Nrn. 
x und xx in Z.________ vorläufig Bauhandwerkerpfandrechte vorzumerken. Mit Verfügung vom 14. April 1999 trug die Vizepräsidentin des angerufenen Gerichts das Pfandrecht im Gesamtbetrag von Fr. 2'633.-- nebst 5 % Zins seit dem 15. April 1999 vorläufig sofort ein. Im Verfahren über die provisorische Eintragung beantragten die Beklagten die Abweisung der Klage und teilten dem Gericht am 16. Dezember 1999 mit, dass sich die Parteien mit Vereinbarung vom 29. November 1999 gütlich hätten einigen können. Die Verfahrenskosten seien der Klägerin aufzuerlegen, da das Verfahren einzig deren Sicherheit gedient habe. Die Klägerin begründete ihren gegenteiligen Standpunkt, die Beklagten seien kostenpflichtig, damit, sie habe diese zu Recht eingeklagt und nur geringfügig überklagt. 
Weil ihr gemäss Vergleich der Gesamtbetrag von Fr. 213'841. 15 bezahlt worden sei, seien die mit Verfügung vom 14. April 1999 eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte nicht nur auf den vorgenannten, sondern auch auf Grundbuchblättern anderer Liegenschaften gelöscht worden. 
 
Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 schrieb der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, auferlegte die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 585.-- den Beklagten und verpflichtete diese, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 871. 10 zu entrichten. Die Beschwerde der Beklagten hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Mai 2000 teilweise gut und änderte den erstinstanzlichen Kostenentscheid insofern ab, als es die den Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr auf Fr. 385.-- reduzierte und sie zur Bezahlung einer auf Fr. 444. 10 gesenkten Parteientschädigung an die Klägerin verpflichtete. 
 
K. und P. H.________ beantragen mit staatsrechtlicher Beschwerde, die sich ausschliesslich gegen die Kostenverlegung richtet, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
Auf Gesuch des Rechtsanwalts der Beschwerdeführer befand das Bundesgericht über die staatsrechtliche Beschwerde der Y.________ SA gegen die N.________ Baugeschäft AG in einem parallelen Verfahren vorweg (Urteil vom 17. November 2000, Geschäftsnummer 5P.301/2000). Zum erneuten Gesuch des gleichen Anwalts, über ein weiteres von den acht vor Bundesgericht noch unerledigten Parallelverfahren vorgezogen zu befinden, nahm der Instruktionsrichter negativ Stellung (s. im Dossier 5P.301/2000 abgelegte Aktenstücke). 
 
2.- Das Obergericht hat im vorliegenden Fall, wo sich die Parteien im Zusammenhang mit dem Vergleich über die Kostenliquidation nicht einigen konnten, entschieden, die Verfahrenskosten seien nach § 112 ff. ZPO/AG derjenigen Partei aufzuerlegen, die im gegenstandslos gewordenen Verfahren unterlegen wäre. Das mutmassliche Prozessergebnis wird regelmässig ohne Beweisverfahren nach Massgabe des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt der Gegenstandslosigkeit darstellt, summarisch ermittelt (F. Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Diss. Bern 1997, S. 229 f.), wobei auch das Ergebnis des Vergleichs berücksichtigt werden darf mit der Folge, dass die Partei, die mit dem Vergleich wesentlich schlechter gestellt ist als nach ihrem Parteiantrag, kostenpflichtig wird (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 1 zu § 115 ZPO/AG). 
3.- Das Obergericht hat die Passivlegitimation der Beschwerdeführer bejaht mit der Begründung, berechtigt an der Anmerkungsparzelle GB-Nr. 1 seien die Grundstücke GB-Nrn. 2 bis 10, weshalb das Bauhandwerkerpfandrecht auf den den Beschwerdeführern gehörenden Liegenschaften vorzumerken sei. 
Die Beschwerdeführer wenden gegen die ihnen auferlegte Kostenpflicht zunächst ein, sie hätten den gegenstandslos gewordenen Prozess mangels Passivlegitimation gewonnen. Wohl seien sie Eigentümer der Grundstücke mit den LB-Nrn. x und xx, die an der Garagenhalle (Anmerkungsparzelle GB-Nr. 1) berechtigt seien. Jedoch seien die Benutzungsrechte an den sich darin befindenden 145 Garagenboxen, welche die LB-Nrn. xxx bis xxxx trügen, zu Grundstücken im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gemacht worden. Gegen deren Eigentümer hätte die Beschwerdegegnerin ihre Klage auf vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts richten müssen mit der Folge, dass die gegenstandslos gewordene Klage für den Fall ihrer Behandlung hätte abgewiesen werden müssen. 
 
a) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren dürfen neue Tatsachen nicht vorgebracht werden, weil die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids nur nach Massgabe der Sach- und Rechtslage zur Zeit des angefochtenen Entscheids beurteilt wird (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 121 I 279 E. 3a S. 283 f., 367 E. 1b S. 370; 118 Ia 28 E. 1b). Hat die Bestätigung des Grundbuchamtes des Bezirkes Bremgarten vom 9. August 2000 dem Obergericht nicht vorgelegen, gilt sie als neu und damit unzulässig. Somit können die Beschwerdeführer mit ihr nicht die Behauptung belegen, die Benutzungsrechte an den Garagenboxen seien zu Grundstücken im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gemacht worden. Auch können sie daraus nicht ihre Passivlegitimation herleiten; insoweit fehlt der Rüge der Boden, das kantonale Prozessrecht sei bezüglich der Verlegung der Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens willkürlich angewendet worden. 
Obwohl die Beschwerdeführer nachweisen, dass sie die Rüge, die Bauhandwerkerpfandrechte seien auf den falschen Grundstücken vorläufig eingetragen worden, mit der gleichen Begründung schon im kantonalen Verfahren vorgebracht haben, bleibt die Bestätigung des Grundbuchamtes vom 9. August 2000 unbeachtlich. Sie hätten vor Bundesgericht nicht bloss die mit einem unzulässigen Beleg untermauerte Rüge wiederholen, sondern vielmehr geltend machen sollen, das Obergericht habe ihre Rüge nicht geprüft. Diesfalls wären ihr Erfolgschancen nicht von vornherein abzusprechen gewesen, gehört es doch zum Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Gerichte die ihnen vorgetragenen rechtserheblichen Rügen prüfen (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 112 Ia 107 E. 2b S. 109). Eine Verletzung des Gehörsanspruches rügen die Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
b) Dringt die staatsrechtliche Beschwerde nach dem Dargelegten in diesem Punkt nicht durch, kann offen bleiben, ob die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf den an der Anmerkungsparzelle GB-Nr. 1 berechtigten Grundstücken (so das Obergericht) oder auf den zu Grundstücken im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gemachten LB-Nrn. xxx bis xxxx (so die Beschwerdeführer) hätte verlangt werden sollen. 
Aus dem gleichen Grund muss auch der Frage nicht nachgegangen werden, ob das gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB verdinglichte Benutzungsrecht an den Garagenboxen gegen den Grundsatz des numerus clausus der Sachenrechte verstossen könnte. 
 
4.- Haben die Beschwerdeführer somit nicht hinreichend begründet, weshalb sie im angefochtenen Entscheid, der auf summarischer Prüfung beruhen darf, willkürlich als unterliegend betrachtet worden sind, bleibt ihre staatsrechtliche Beschwerde erfolglos. Sie werden als unterliegend solidarisch gebührenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG), schulden aber mangels Einholung von Vernehmlassungen keine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (3. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 2. Februar 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: