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[AZA 0] 
C 395/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 12. Oktober 2001 
 
in Sachen 
A.________, 1947, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Meilen, Sterneggweg 3, 8706 Meilen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2000 legte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI den versicherten Verdienst der 1947 geborenen A.________ in einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 2073.- fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2000 ab. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der versicherte Verdienst auf Fr. 3049.- festzusetzen, entsprechend jenem in der ersten, noch fortdauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung über die Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG; BGE 125 V 480) und die hiefür je nach Sachlage anwendbaren Bemessungszeiträume (Art. 37 AVIV) zutreffend dargelegt. 
Richtig sind auch die Ausführungen zur Frage, unter welchen Umständen der versicherte Verdienst nach Art. 37 Abs. 1, 2, 3 oder 3bis AVIV festzulegen ist. Weiter wurden die Bestimmung über den Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) und die Voraussetzungen zur Verlängerung der Rahmenfrist für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder bei Abbruch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71d Abs. 2 AVIG) richtig wiedergegeben. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes und die Frage der Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist. 
 
a) Die Beschwerdeführerin war mit einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 26. Februar 1998 bis 
25. Februar 2000 arbeitslos gemeldet. Die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erfolgte am 30. September 1999 wegen Übernahme eines vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelten Coiffeurgeschäfts. Die Versicherte gab diese selbstständige Erwerbstätigkeit am 29. Februar 2000 wieder auf. Sie hatte sich am 10. Februar 2000 erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2000 angemeldet. 
 
b) Vorinstanz und Verwaltung erachten Art. 23 Abs. 4 AVIG als massgeblich, wonach die Kompensationszahlungen (Art. 24 AVIG) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt werden, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, sofern die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst beruht, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) erzielt hat. Bezüglich des Bemessungszeitraumes stützte sich die Kasse auf Art. 37 Abs. 3ter AVIV, welcher bestimmt, dass sich der versicherte Verdienst grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 3 AVIG) berechnet, sofern die Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt wurde. 
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug müsse nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit um zwei Jahre mit gleichbleibendem versichertem Verdienst verlängert werden. 
Diesbezüglich liege zudem ein Versäumnis des RAV-Personalberaters vor, welcher sie nicht über die Möglichkeiten der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit informiert habe. Aus Unkenntnis habe sie es daher unterlassen, ein entsprechendes Gesuch um Erhalt der 60 besonderen Taggelder zu stellen, was ihr jetzt zum Nachteil gereiche. 
 
c) Wie das kantonale Gericht richtig erkannte, ist eine Verlängerung der Rahmenfrist um zwei Jahre gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG lediglich möglich, wenn eine erneute Arbeitslosigkeit nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Anschluss an den Erhalt 60 besonderer Taggelder im Rahmen der Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgt. Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG können Versicherte oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 60 besonderen Taggeldern während der Planungsphase (Art. 95a AVIV) eines Projektes unterstützt werden. Eine Projektplanung war aber vorliegend gar nicht notwendig. Seitens des RAV wurde eine sofort ausführbare selbstständige Tätigkeit vermittelt und kein Projekt zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit entsprechend notwendiger Planung in Angriff genommen. Die Beschwerdeführerin konnte vielmehr ein seit 40 Jahren mit vier Plätzen bestehendes Coiffeurgeschäft samt Kundenstamm übernehmen. Bei dieser Sachlage hätte ein Gesuch um Ausrichtung besonderer Taggelder keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da der Sinn dieses Instrumentes - wie dargelegt - ein anderer ist und nicht generell die berufliche Selbstständigkeit von der Arbeitslosenversicherung unterstützt wird. Daher wurde die Beschwerdeführerin auch nicht unvollständig beraten, da gar kein Anlass bestand, sie über diese arbeitsmarktliche Massnahme zu informieren. 
Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die Kasse zu Recht ab 1. März 2000 eine neue Rahmenfrist eröffnete. 
Die Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgte zwar innerhalb der ersten Rahmenfrist am 10. Februar 2000. 
Ein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde aber erst ab 
1. März 2000 gestellt. Gestützt darauf eröffnete die Arbeitslosenkasse richtigerweise ab diesem Zeitpunkt eine zweite Rahmenfrist, zumal die Beschwerdeführerin bis 
29. Februar 2000 das Geschäft führte und somit frühestens ab diesem Zeitpunkt überhaupt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben konnte (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3ter AVIV legte die Kasse in nicht zu beanstandender Weise die in den sechs Beitragsmonaten März bis August 1999 erzielten Einkommen sowie die erhaltenen Kompensationszahlungen der Berechnung des versicherten Verdienstes zu Grunde, sodass der vorinstanzliche Entscheid Stand hält. 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 12. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: