Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.125/2003 /pai 
 
Urteil vom 4. Juni 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Ersatzrichter Killias, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech lic. iur. Beat Widmer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Claude Fischer, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 3. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________, ein Profiboxer, führte am 28. Februar 1998 in Zofingen mit seiner Firma A.________ GmbH (A.________) ein Boxmeeting durch, an welchem er selber als Kämpfer teilnahm. Im Vorfeld erschien am 6. Februar 1998 in der Neuen Zürcher Zeitung ein Artikel, der sich kritisch mit der Veranstaltung befasste und weitgehend auf Informationen von X.________ beruhte. Nach dessen Ansicht war der Anlass geeignet, den Boxsport in ein unvorteilhaftes Licht zu stellen. Er sprach von einer "schlechten Jahrmarktveranstaltung", die, da in sportlicher Hinsicht "völlig wertlos", einem "Betrug am Publikum" gleichkomme. Weiter wurde im Artikel Y.________ vorgeworfen, während zu langer Zeit sportlich inaktiv gewesen zu sein, nach seinem letzten Kampf mit Verdacht auf eine Hirnverletzung ins Spital geliefert worden zu sein und an chronischer Hepatitis zu leiden, was vom Vertrauensarzt des Schweizerischen Boxverbands festgestellt worden sei. Schliesslich war die Rede davon, dass seine letzte Lizenz eine gefälschte Unterschrift aufweise, weshalb beim Boxverband immer noch ein Verfahren gegen Y.________ hängig sei. 
B. 
Aufgrund dieser Vorwürfe stellte Y.________ am 4. Mai 1998 in seinem eigenen sowie im Namen der A.________ Strafantrag wegen übler Nachrede, Verleumdung und unlauteren Wettbewerbs. Mit Entscheid vom 2. Mai 2002 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen X.________ nach allen drei Bestimmungen zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung sämtlicher Kosten und einer Parteientschädigung an den Kläger von über 11'000 Franken. Zudem sprach das Gericht dem Kläger eine Genugtuung von 1'500 Franken zu. 
 
Im Berufungsverfahrens sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ mit Urteil vom 3. Juli 2003 vom Vorwurf der Verleumdung und üblen Nachrede wegen Eintritts der absoluten Verjährung frei. Es sprach ihn der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) gemäss dessen Art. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 23 schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 300 Franken. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. 
C. 
X.________ führt mit fristgerechter Eingabe vom 13. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen - kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist darauf nicht einzutreten. 
 
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist keine Fortsetzung des kantonalen Berufungsverfahrens, sondern dient der Behebung von Verletzungen verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). In der Beschwerde ist deshalb auszuführen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dabei genügt es nicht, wenn einfach behauptet wird, gewisse Feststellungen im angefochtenen Entscheid seien "willkürlich" bzw. "aktenwidrig". Wird eine solche Behauptung nicht belegt, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht durch ein anderes Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Verletzungen des materiellen Strafrechts (einschliesslich der Strafbestimmungen des UWG) sind mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auf unzulässige Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein. 
2. 
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, der Beschwerdegegner sei zur Stellung des Strafantrags nicht berechtigt gewesen (Beschwerde S. 5/6 Ziff. 9), ist darauf nicht einzutreten. Zum einen betrifft diese Frage das materielle Strafrecht, welches nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde sein kann. Soweit der Beschwerdeführer zum anderen Willkür geltend macht und z.B. behauptet, dem Beschwerdegegner sei eine feste, vom finanziellen Erfolg der Veranstaltung unabhängige Gage zugesichert worden, muss darauf ebenfalls nicht eingegangen werden, weil es nicht von Bedeutung ist (vgl. heutiges Urteil 6S.340/2003 E. 1). 
3. 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Auffassung des Obergerichts, die Vorwürfe der "Jahrmarktveranstaltung" und des "Betrugs am Publikum" seien unlauter im Sinne des UWG (Beschwerde S. 6 - 8 Ziff. 10 und 11a). Die Begründung erschöpft sich jedoch zur Hauptsache in der Darlegung, dass das Obergericht das materielle Strafrecht falsch ausgelegt habe. Zulässig ist einzig die Rüge, das Obergericht habe aus der Klagebeilage 4 - einer eigens für die Veranstaltung herausgegebenen Zeitschrift - den willkürlichen Schluss gezogen, das Publikum habe gewusst, dass es sich nicht um einen Kampf eines der grossen Boxverbände gehandelt habe und der Beschwerdegegner kein hochrangiger Boxer gewesen sei. In der Zeitschrift, die die Veranstaltung als "Champions Night - IBC World Championship" anpreist, wird in der Grussadresse des Präsidenten des IBC zwar tatsächlich der Ausdruck "Weltmeisterschaftskämpfe" verwendet. Anderseits heisst es dort jedoch auch, der IBC sei ein verhältnismässig junger Verband, der von Konkurrenzverbänden gelegentlich angefeindet werde, weil er auch älteren Boxern Kämpfe ermögliche, sofern sie (noch) in guter Verfassung seien (Klagebeilage 4 S. 3). Diese Ausführungen zeigen, dass es sich beim IBC um einen eher unbedeutenden Verband handelt, der noch um seine Anerkennung ringen muss, und sie stehen zur Vorstellung von "Weltklasse" und "World Championship" in einem gewissen Widerspruch. Dem Obergericht kann jedenfalls keine Willkür vorgeworfen werden, wenn es gestützt auf die Zeitschrift zum Schluss kam, das Publikum habe über die wahre Natur der Veranstaltung Bescheid gewusst und sei insoweit nicht getäuscht worden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
4. 
Was der Beschwerdeführer in Bezug auf den durch das Obergericht als unlauter eingestuften Vorwurf, die Veranstaltung sei in sportlicher Hinsicht "völlig wertlos" gewesen, vorbringt (Beschwerde S. 9 Ziff. 11b), ist unzulässig, da es ausschliesslich die Frage betrifft, ob der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform ist. 
5. 
Dasselbe gilt für den Vorwurf, der Beschwerdegegner sei nach seinem letzten Kampf wegen des Verdachts auf eine Hirnverletzung ins Spital eingeliefert worden. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (S. 9/10 Ziff. 11c) betreffen nur das Bundesrecht. 
6. 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Ansicht des Obergerichts, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner an einer chronischen Hepatitis leide, "nur bedingt richtig", da sich aus einem Arztbericht ergebe, dass zumindest eine passive chronische Hepatitis vorliege (Beschwerde S. 10/11 Ziff. 11e). Die Rüge geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass der Arzt des Boxverbands ausgeführt hat, aus den Befunden könne nicht zwingend geschlossen werden, es bestehe eine aktive chronische Hepatitis (Beschwerde S. 10). Folglich war seine als Tatsache hingestellte Behauptung, der Beschwerdegegner leide an einer chronischen Hepatitis, was vom Vertrauensarzt festgestellt worden sei (angefochtener Entscheid S. 11), zumindest irreführend. Ob er mit seiner Behauptung gegen das UWG verstossen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Von Willkür oder einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann jedenfalls nicht die Rede sein. 
7. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe dem Autor des Artikels in der Neuen Zürcher Zeitung gegenüber nie behauptet, es laufe aus dem Grund ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner, weil in dessen Lizenz manipuliert worden sei (Beschwerde S. 11 Ziff. 11f). Aber er anerkennt selber, dass er den Artikel vor der Publikation gelesen und dessen Inhalt nicht beanstandet hat. Folglich ist die Schlussfolgerung, nicht der Autor, sondern der Beschwerdeführer sei der Urheber der in Frage stehenden Passage, jedenfalls nicht willkürlich. 
8. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und deshalb vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juni 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: