Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_873/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Januar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, St. Karlistrasse 21, 6002 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
R.________ war seit 1. Juni 2010 bis zu ihrer fristlosen Entlassung am 21. Januar 2012 als Buffet-Angestellte im Hotel X.________ tätig. Die Arbeitgeberin sah sich zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, weil R.________ dabei ertappt worden sei, grössere Mengen von Nahrungsmitteln vom Frühstücksbuffet eingepackt und in ihrem Garderobenschrank versteckt zu haben. Sie habe zugegeben, dies bereits mehrere Male getan zu haben. 
Am 25. Januar 2012 meldete sich R.________ bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. April 2012 stellte sie die Unia Arbeitslosenkasse, Luzern, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 22. Januar 2012 für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2012 festhielt. 
 
B.   
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 ab. 
 
C.   
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2, in: ARV 2009 S. 264), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 223/05 vom 16. November 2005 E. 1 mit Hinweisen, in: SVR 2006 AlV Nr. 15 S. 51), sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153; Urteile 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 6 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 254/03 vom 14. Juli 2004 E. 2 in fine sowie C 371/01 vom 4. Juni 2002 E. 4) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind ferner auch die Ausführungen zur Rechtsprechung bezüglich der Beweiskraft von Behauptungen des Arbeitgebers im Fall von Differenzen zwischen ihm und dem Arbeitnehmer (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244 f.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 290/97 vom 5. Februar 1998 E. 7b, in: ARV 1999 Nr. 8 S. 30; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2427 Rz. 831). Darauf wird verwiesen. 
Die gekündigte Person muss zudem zumindest eventualvorsätzlich zu ihrer Kündigung beigetragen haben (Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Urteile 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1, C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 282/00 vom 11. Januar 2001 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Sachentwendung klar erstellt sei, indem die Versicherte eingeräumt habe, drei kleine Käsestücke, die hätten weggeworfen werden sollen, zusammen mit zwei Salamischeiben genommen und eingepackt in ihren Schrank gelegt zu haben. Unklar bleibe einzig, ob die Entwendung mehrmals geschehen sei, wie die stellvertretende Direktorin des Unternehmens angegeben habe, oder ein einmaliges Vorkommnis gewesen sei, was die Versicherte behaupte. Ungeachtet dessen sei dadurch das für ein Arbeitsverhältnis notwendige gegenseitige Vertrauen verloren gegangen. Eine Angestellte, die ohne Absprache mit der Arbeitgeberin Lebensmittel des Betriebs mitnehme, müsse sich ihres unrechtmässigen Verhaltens bewusst sein und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Kauf nehmen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ferner liege die auf 46 Tage bemessene, im mittleren Bereich des schweren Verschuldens angesiedelte Einstellungsdauer im Rahmen des Verwaltungsermessens.  
 
3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es steht fest, dass ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gab, indem sie Esswaren ohne Wissen der Arbeitgeberin mitnahm und in ihren Schrank legte. Durch dieses Fehlverhalten hat sie das Vertrauensverhältnis missbraucht, wobei hierbei weder die Menge der entwendeten Esswaren, die Häufigkeit des Vorfalls oder die strafrechtliche Qualifikation ihrer Handlung eine Rolle spielen. Die in der Beschwerde beantragten weiteren diesbezüglichen Abklärungen erübrigen sich daher, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist. Die Beschwerdeführerin musste sich bewusst sein, dass ein solches Verhalten eine Kündigung nach sich ziehen könnte, was sie zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Es ist sodann nochmals zu betonen, dass für die Frage der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht entscheidend ist, ob sich eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 OR aus arbeitsrechtlicher Sicht rechtfertigte oder nicht bzw. ob der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist hätte vornehmen müssen; es genügt, dass das allgemeine dienstliche oder ausserdienstliche Verhalten der versicherten Person - mithin auch deren charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne - Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 223/05 vom 16. November 2005 E. 1, in: SVR 2006 AlV Nr. 15 S. 51; Nussbaumer, a.a.O., S. 2427 Rz. 831 und FN 1717). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Versicherte bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeeinreichung auf eine arbeitsgerichtliche Intervention verzichtet hat.  
 
3.3. Wenn das kantonale Gericht auf dieser Grundlage ein fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin sieht, welches geeignet ist, zur Kündigung der Anstellung durch die Arbeitgeberin zu führen, so lässt sich seine Beweiswürdigung nicht als geradezu willkürlich qualifizieren (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Es verletzte mithin weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Regeln über die Beweislastverteilung. Auch eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Die im Rahmen schweren Verschuldens im mittleren Bereich auf 46 Tage festgelegte Einstellungsdauer ist nicht zu beanstanden, da nicht gesagt werden kann, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, unter- oder überschritten (vgl E. 1 hiervor). Es liegt ein schweres Verschulden vor, da die Versicherte aufgrund ihres Verhaltens mit einer Kündigung rechnen musste.  
 
4.   
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus demselben Grund abzuweisen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66. Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Januar 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla