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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_159/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Januar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wollmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
handelnd durch die Bundesanwaltschaft, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, 
vom 29. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ war mit B.A.________ unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verheiratet. Am 13. Juni 2005 hatten die Ehegatten als einfache Gesellschaft für Fr. 800'000.-- das Grundstück U.________-GBB-qqq erworben und nach erheblichen Investitionen für die Umgestaltung am 9. Juni 2008 für Fr. 950'000.-- mit Verlust wieder verkauft. Der nach Ablösung der Schulden verbleibende Erlös von Fr. 413'540.95 wurde auf dem Klientengeldkonto Nr. rrr bei der Bank C.________ deponiert und von Notar D.________ treuhänderisch verwaltet. Auf B.A.________ lauteten sieben weitere Konten bei der Bank C.________ sowie verschiedene Konten bei der Bank E.________. 
 
B.  
Am 11. April 2008 erstattete die F.________ gegen B.A.________ Anzeige für Straftaten, welche dieser in Funktion als ihr Angestellter begangen hatte. Die Bundesanwaltschaft leitete ein Verfahren ein und beschlagnahmte seine Konten. Am 5. Mai 2010 verurteilte das Bundesstrafgericht B.A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 
Mit Ziff. 3a des Strafurteils wurde aus dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft des Ehepaares A.________ vom Konto Nr. rrr bei der Bank C.________ der Betrag von Fr. 349'081.-- eingezogen. Bei dessen Berechnung trug das Bundesstrafgericht den Investitionen von A.A.________ von Fr. 151'019.80 (Einlagen von Fr. 130'000.-- und direkte Zahlung über Fr. 21'091.80) in die Liegenschaft insofern Rechnung, als es nur einen den Investitionen des Ehemannes entsprechenden Anteil des auf dem Konto befindlichen Betrages einzog, unter Berücksichtigung der Verlusttragung im gleichen Verhältnis. 
Mit Ziff. 4 des Strafurteils wurde eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft gegenüber B.A.________ in Höhe von Fr. 400'000.-- begründet. 
Mit Ziff. 5a des Strafurteils wurde das Konto Nr. rrr bei der Bank C.________ in dem den Fr. 349'081.-- übersteigenden Betrag beschlagnahmt. Die bereits durch die Bundesanwaltschaft erfolgte Beschlagnahmung der weiteren Konten blieb bestehen. 
 
C.  
Zwischenzeitlich hatten die Ehegatten A.________ am 19. Februar 2008 einen gemeinsamen Scheidungsantrag eingereicht. Mit Urteil vom 27. April 2011 wurden sie rechtskräftig geschieden. B.A.________ anerkannte in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention, A.A.________ total Fr. 425'000.-- zu schulden (Fr. 365'000.-- "Rückerstattung Eigengut" und Fr. 60'000.-- "rückständige Ehegattenunterhaltsbeiträge"). Zur Tilgung dieser Forderungen zedierte er in der Konvention "auf Anrechnung des güterrechtlichen Anspruchs" "ohne Gewähr für Bestand und Einbringlichkeit" "sämtliche Ansprüche/Guthaben an seinem resp. am ehelichen Vermögen", darunter die sieben auf seinen Namen lautenden Konten bei der Bank C.________ sowie das auf "G.________" lautende Klientengeldkonto Nr. rrr. 
Die sieben Konten bei der Bank C.________ wurden in der Folge auf A.A.________ überführt, welche die Guthaben neu auf vier Konten deponierte (Nrn. sss; ttt; uuu; vvv). Weiterhin besteht unter der ursprünglichen Nummer das Konto Nr. rrr mit der nach Einziehung der Fr. 349'081.-- verbliebenen Restanz. 
 
D.  
Für die in Ziff. 4 des Strafurteils festgelegte Ersatzforderung von Fr. 400'000.-- leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, die Betreibung Nr. www ein; diesbezüglich wurden am 16. April 2012 für die Gruppe Nr. xxx das Konto Nr. rrr bei der Bank C.________ mit einem Guthaben von Fr. 64'756.60 sowie die auf B.A.________ lautenden Konten bei der Bank E.________ gepfändet. 
In Befürchtung einer ungenügenden Deckung für die Teilnehmer in der Gruppe Nr. xxx leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft am 23. August 2012 sodann die Betreibung Nr. yyy ein; diesbezüglich wurden am 7. September 2012 für die Gruppe Nr. zzz die Konten Nrn. sss, ttt, uuu und vvv mit Guthaben von $ 1'118.87, EUR 5'867.31, Fr. 52'186.65 und Fr. 2'485.-- gepfändet (als "Nachpfändung" bezeichnet). 
In beiden Verfahren erhob A.A.________ unter Hinweis auf das Scheidungsurteil (bzw. die Teil des Urteils bildende Konvention) einen Drittanspruch an den gepfändeten Konten, welche auf ihren Namen lauten. Das Betreibungsamt setzte der Schweizerischen Eidgenossenschaft in beiden Verfahren Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage. 
 
E.  
Am 3. September 2012 reichte die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Klage nach Art. 108 SchKG betreffend das Konto Nr. rrr ein mit dem Begehren, es sei in der Betreibung Nr. www, Gruppe Nr. xxx, des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, gegen den Schuldner B.A.________ das vollumfängliche Recht von A.A.________ am gepfändeten Vermögenswert Nr. 2 der Pfändungsurkunde vom 24. Mai 2012 abzuerkennen und das Pfändungsverfahren sei unter Einschluss des gepfändeten Vermögenswertes Nr. 2 weiterzuführen. 
Am 5. November 2012 reichte die Schweizerische Eidgenossenschaft zudem eine Klage nach Art. 108 SchKG betreffend die Konten Nrn. sss, ttt, uuu und vvv ein mit dem Begehren, es sei in der Betreibung Nr. yyy, Gruppe Nr. zzz, des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, gegen den Schuldner B.A.________ das vollumfängliche Recht von A.A.________ an den gepfändeten Vermögenswerten Nrn. 1-4 der Pfändungsurkunde vom 12. Oktober 2012 abzuerkennen und das Pfändungsverfahren sei unter Einschluss der gepfändeten Vermögenswerte Nrn. 1-4 weiterzuführen. 
Im Einverständnis der Parteien wurden die beiden Verfahren vereinigt. An der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft am 23. Oktober 2013 innert der vereinbarten Frist widerrief. Mit Entscheid vom 10. April 2014 wies das Regionalgericht Oberland die beiden Klagen ab. 
Dagegen erhob die Schweizerische Eidgenossenschaft Berufung. Mit Entscheid vom 29. Januar 2015 hiess das Obergericht des Kantons Bern die beiden Klagen gut. 
 
F.  
Gegen das obergerichtliche Urteil erhob A.A.________ am 2. März 2015 Beschwerde mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Widerspruchsklagen. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 verlangte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid erging im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108 SchKG und unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG). Das Obergericht hat kantonal letztinstanzlich entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG) und der erforderliche Mindeststreitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
Das Regionalgericht wies die Klagen ab mit der Begründung, weder die Rücknahme von Vermögenswerten ins Eigengut noch die Begleichung von Unterhaltsansprüchen falle in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB. Im Übrigen sei die Höhe der Ansprüche der Beschwerdeführerin durch die gerichtliche Genehmigung der Scheidungskonvention verbindlich festgelegt. 
Berufungsweise machte die Beschwerdegegnerin geltend, es gehe nicht um die Rücknahme von Vermögenswerten, sondern um Ersatzforderungen. Im Übrigen sei das Scheidungsurteil, bei welchem sie nicht Partei gewesen sei, im Widerspruchsverfahren nicht verbindlich. Die Beschwerdeführerin habe somit den Umfang ihres Eigengutes und allfälliger Unterhaltsforderungen nachzuweisen, was ihr nicht gelinge. Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Berufungsantwort entgegen, es könnten nur solche Forderungen den Schutz von Art. 193 ZGB beanspruchen, welche zeitlich vor den gemäss dieser Norm relevanten Handlungen entstanden seien. Die Auflösung des Güterstandes werde gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens zurückbezogen, vorliegend also auf den 19. Februar 2008, während die Ersatzforderung der Beschwerdegegnerin erst mit dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. Mai 2010 entstanden sei; mithin komme Art. 193 ZGB nicht zum Tragen. 
Das Obergericht ging davon aus, dass das Jahr 2008 als ehegüterrechtlich relevanter Zeitpunkt anzusehen sei, die Forderungen der Beschwerdegegnerin aber gemäss BGE 119 Ia 453 E. 4d/aa S. 458 bereits mit den strafbaren Handlungen des Ehemannes und somit mehrere Jahre vor der Auflösung des Güterstandes entstanden seien. Sodann gehe es nicht um eine Rücknahme von Eigengut im Sinn von Art. 205 Abs. 1 ZGB, sondern um die Tilgung einer Ausgleichsforderung. Auch bei der Begleichung der Unterhaltsschulden handle es sich nicht um die Rücknahme von Eigengut, sondern um eine Schuld unter Ehegatten, über welche im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgerechnet worden sei. Die güterrechtlich motivierte Abtretung der Konten bei der Bank C.________ müsse deshalb in Bezug auf die Beschwerdeführerin wirkungslos bleiben und die Konten Nrn. sss, ttt, uuu und vvv dürften gepfändet werden. Gesonderter Betrachtung bedürfe freilich das Konto Nr. rrr, weil dieses nicht ein Konto des Ehemannes, sondern ein solches der einfachen Gesellschaft zum Zweck des Erwerbs und Umbaus sowie späteren Verkaufs der Liegenschaft gewesen sei. Mit der Scheidung sei auch die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen worden. Pfändbar sei hier der Liquidationsanteil, wobei die Vorschriften des VVAG nicht beachtet werden müssten, weil die Gesellschaft bereits aufgelöst und deshalb nach Art. 548 ff. OR vorzugehen sei. Der Kaufpreis habe Fr. 800'000.-- (zzgl. Fr. 17'843.20 Notariatskosten) betragen, es sei zur Finanzierung von Investitionen eine Hypothek von Fr. 450'000.-- aufgenommen worden und die Ehefrau habe für die Investitionen zusätzlich Fr. 151'019.80 eingebracht. Somit sei von Gestehungskosten von total rund Fr. 1'419'000.-- auszugehen, so dass angesichts des Verkaufspreises von Fr. 950'000.-- ein Verlust von Fr. 469'000.-- resultiert habe, wovon beide Ehegatten je Fr. 234'500.-- zu tragen hätten. Die belegte Investition der Ehefrau sei mithin kleiner als der von ihr zu tragende Verlust und folglich habe sie keinen Anspruch mehr auf Geldforderungen aus der Liquidation der Gesellschaft, so dass ihr nichts vom gepfändeten Betrag auf dem Konto Nr. rrr zustehen könne. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Unterhaltsschulden eine spezifische Rechtsverletzung geltend, indem die Regelung gegenseitiger Schulden nach der Lehre nicht unter den Gläubigerschutz von Art. 193 ZGB falle. Deshalb sei mindestens der Betrag von Fr. 60'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2011 freizugeben. Sodann macht sie in genereller Hinsicht geltend, dass der güterrechtliche Vorgang am 19. Februar 2008 erfolgt und das Strafurteil erst am 5. Mai 2010 ergangen sei. Es sei nicht sachgerecht, auf den Zeitpunkt der strafrechtlichen Handlungen abzustellen, zumal gemäss Dispositiv die Ersatzforderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 400'000.--  begründet worden sei. Es gehe nicht an, eine im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nicht existierende Forderung gegenüber ihren im Scheidungsurteil gerichtlich anerkannten Forderungen zu privilegieren.  
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auf die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Sodann ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, der Rechtsgrund für ihre Forderung sei mit den strafbaren Handlungen entstanden, auch wenn es sich um eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB handle, welche an die Stelle der Einziehung gemäss Art. 70 StGB trete. Ohnehin aber sei der massgebliche güterrechtliche Vorgang nicht mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens am 19. Februar 2008, sondern mit dem Abschluss und der gerichtlichen Genehmigung der Scheidungskonvention am 27. April 2011 und damit lange nach dem rechtskräftigen Strafurteil vom 5. Mai 2010 erfolgt; die Auflösung des Güterstandes habe die erst drei Jahre später erfolgende güterrechtliche Auseinandersetzung (Anerkennung von Forderungen und Abtretungen zu deren Befriedigung) nicht vorwegnehmen können. 
 
4.  
Es stellen sich verschiedene Rechtsfragen im Schnittstellenbereich zwischen Straf (prozess) recht, Güterrecht und Zwangsvollstreckungsrecht. Umstritten ist insbesondere, ob Unterhaltsforderungen in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB fallen, wann die auf Art. 71 StGB gründende Ersatzforderung entstanden und welches der Zeitpunkt der in Art. 193 ZGB erwähnten güterrechtlichen Auseinandersetzung ist. 
 
4.1. Soweit die der Einziehung im Sinn von Art. 70 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr in natura vorhanden sind, erkennt das Strafgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Sinn und Zweck dieser im Verhältnis zu Art. 70 StGB subsidiären Ersatzabschöpfung ist, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der sie behält (Botschaft, BBl 1993 III 311; BAUMANN, Basler Kommentar, N. 15 und 65 zu Art. 70/71 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 71 StGB).  
Die Ermittlung der Höhe der Ersatzforderung beruht auf komplexen Operationen (vgl. insb. SCHMID, Einziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., § 2 Rz. 105 ff.), welche vom Strafgericht vorzunehmen und im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. Mai 2010 ausführlich thematisiert worden sind. Mangels Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse angesichts der zahlreichen Verschiebungen zwischen den Konten und der verschiedenen deliktsfremden Transaktionen wurde die Ersatzforderung aber letztlich aufgrund einer reinen Schätzung festgelegt (vgl. Strafurteil S. 31 unten; zur Üblichkeit von Schätzungen vgl. SCHMID, a.a.O., § 2 Rz. 177). Bei der Festsetzung der Ersatzforderung kann das Strafgericht gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB sodann die Wiedereingliederung des Betroffenen berücksichtigen, was das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung denn auch getan hat (vgl. Strafurteil S. 32). Aufgrund des soeben Gesagten liegt nahe, dass die Ersatzforderung nicht bereits durch die Straftaten geschaffen, sondern durch das gerichtliche Urteil konstituiert wird. Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht auf die Ersatzforderung "erkennt", sowie die Wortwahl in Ziff. 4 des Urteils des Bundesstrafgerichtes, wonach die Ersatzforderung "begründet" wurde. 
Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin angeführten BGE 119 Ia 453. Dort stand nicht eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB zur Diskussion, sondern das Verhältnis zwischen einer auf der Grundlage von § 83 der StPO/ZH - welcher Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO/CH entspricht - erfolgten Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Deckung der anfallenden Verfahrenskosten, den schliesslich festgesetzten Kosten und zwischenzeitlich gerichtlich zugesprochenen güterrechtlichen Ansprüchen. Dabei ging das Bundesgericht aufgrund der konkreten gesetzlichen Grundlagen, wie sie in jenem Fall anwendbar waren, von einer Privilegierung des Staates für die Verfahrenskosten aus (BGE 119 Ia 453 E. 4d S. 458; vgl. sodann spezifisch zum Problem der Verfahrenskosten und der heutigen Rechtslage SCHMID, a.a.O., § 2 Rz. 171 ff.; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, N. 55 zu Art. 263 StGB, N. 1 zu Art. 268 StGB). Vorliegend geht es jedoch um das Verhältnis zwischen den Ansprüchen der Beschwerdeführerin und der mit Strafurteil begründeten Ersatzforderung, für welche eine Beschlagnahme verfügt worden ist. Diese Konstellation wird in Art. 71 Abs. 3 StGB geregelt. Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen; die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung aber kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (vgl. auch Urteil 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2). Mithin gilt der Vorbehalt von Art. 44 SchKG nicht (ACOCELLA, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 44 SchKG; ROHNER, Kurzkommentar SchKG, N. 6 zu Art. 44 SchKG) und der Staat hat seine Ersatzforderung im Verfahren nach SchKG durchzusetzen (BAUMANN, a.a.O., N. 15 und 69 zu Art. 70/71 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 71 StGB; SCHMID, a.a.O., § 2 Rz. 179 ff.). In Beachtung dieser Grundsätze leitete die Beschwerdegegnerin für ihre Ersatzforderung Betreibung ein und das Betreibungsamt pfändete die (bereits mit Beschlag belegten) Konten. Angesichts des Drittanspruches der Beschwerdeführerin an den auf ihren Namen lautenden Konten setzte das Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin sodann Frist für die vorliegend zu behandelnden Widerspruchsklagen (Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG). 
Nicht von Art. 71 Abs. 3 StGB, sondern von Art. 71 Abs. 1 StGB erfasst ist der Entstehungszeitpunkt der Ersatzforderung. Wie bereits ausgeführt, ist nicht zu sehen, zu welchem anderen Zeitpunkt als mit dem Strafurteil, welches am 5. Mai 2010 ergangen und mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist, die Forderung konstituiert worden sein könnte. Die Beantwortung dieser (primär in den Zuständigkeitsbereich der strafrechtlichen Abteilung fallenden) Frage muss jedoch insofern nicht in abschliessender Weise vorgenommen werden, als sie nach Beantwortung der beiden weiteren (klarerweise in den Zuständigkeitsbereich der II. zivilrechtlichen Abteilung fallenden) Rechtsfragen für das Endresultat nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein wird. Es kann deshalb auch ein Meinungsaustausch mit der strafrechtlichen Abteilung in Bezug auf die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt der Ersatzforderung unterbleiben. 
 
4.2. Nach Art. 193 Abs. 1 ZGB kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen nicht entzogen werden. Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er gemäss Abs. 2 grundsätzlich die Schulden zu bezahlen.  
Art. 193 ZGB ist eine zum Schutz der Gläubiger aufgestellte Norm. Geschützt sind nur Forderungen, die bei den aufgezählten güterrechtlichen Vorgängen schon bestanden haben, andernfalls entzieht der entsprechende Vorgang keinen Vermögenswert; indes muss der Umfang der Forderung zu diesem Zeitpunkt weder festgestellt noch fällig sein (Urteile 5C.147/1993 vom 29. Oktober 1993 E. 1b; 5A_302/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3.1; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 25 und 30 zu Art. 193 ZGB). 
Der Schutz wird dadurch bewirkt, dass der Ehegatte neben dem Schuldnerehegatten subsidiär bis zum Wert des empfangenen Gutes haftet, ohne dass dies etwas an der Berechtigung am Haftungssubstrat ändern würde (BGE 127 III 1 E. 2a S. 4 f.). Im Vollstreckungsverfahren gegen den schuldnerischen Ehegatten können die Gläubiger somit das weiterhaftende Vermögen des andern Ehegatten pfänden bzw. zur Konkursmasse ziehen lassen (BGE 131 III 49 E. 2.3 S. 52; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 193 ZGB). Dabei ist unerheblich, ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurde (BGE 127 III 1 E. 2a S. 5; Urteil 5A_302/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3.1). 
Diese Ausgangslage - subsidiäre Haftung des anderen Ehegatten bis zur Höhe der empfangenen Vermögenswerte - bedeutet, dass dieser erst und nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner nicht über genügend eigenes Vermögen verfügt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 8 zu Art. 193 ZGB). Der angefochtene Entscheid äussert sich hierzu nicht. Indes scheint von allen Seiten stillschweigend als gegeben angenommen zu werden, dass der Schuldner nicht über genügend eigene Vermögenswerte zur Tilgung der Ersatzforderung der Beschwerdegegnerin (mehr) verfügt. 
 
4.3. Demnach stellt sich die Frage, welche Vorgänge unter den Begriff der (vorliegend als einzige der drei Tatbestandsvarianten in Frage kommenden) "güterrechtlichen Auseinandersetzungen" im Sinn von Art. 193 ZGB und damit in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen. Darunter versteht das Gesetz jedes zwischen den Ehegatten geschlossene Rechtsgeschäft, mit welchem ein spezifisch aus dem Güterrecht fliessender Anspruch erfüllt werden soll (BGE 123 III 438 E. 3b S. 441). Dazu gehört insbesondere die Tilgung von Ersatz- und Vorschlagsforderungen bzw. Zuwendungen auf Anrechnung an den künftigen Vorschlagsanteil (statt vieler HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 16 zu Art. 193 ZGB). Demgegenüber steht die Tilgung von Unterhaltsforderungen nach übereinstimmender Lehre ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 193 ZGB, weil diese nicht im Güterrecht, sondern in den allgemeinen Wirkungen der Ehe begründet liegen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 193 ZGB; PHILIPPIN, Commentaire Romand, N. 14 zu Art. 193 ZGB; MEYER HONEGGER, Kurzkommentar ZGB, N. 6 zu Art. 193 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du marriage, 2. Aufl. 2009, Rz. 848a; PHILIPPIN, Régime matrimonial et protection des créanciers, Diss. Lausanne 2000, S. 78). Entgegen der Ansicht des Obergerichts ändert daran nichts, dass die rückständigen Unterhaltsbeiträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung liquidiert wurden, ging es doch dabei um die Regelung gegenseitiger Schulden im Sinn von Art. 205 Abs. 3 ZGB (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 65 zu Art. 205 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 205 ZGB) und wird deren Rechtsgrundlage dadurch nicht berührt.  
Die Beschwerdegegnerin stellt diese Rechtslage letztlich nicht in Frage, sondern beschränkt sich auf die (unzutreffende) Behauptung, die Beschwerdeführerin habe vor dem Hintergrund von Art. 42 Abs. 2 BGG ihren Rechtsstandpunkt ungenügend begründet. Nicht mehr wiederholt wird die im kantonalen Verfahren gemachte Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Ehemann habe in der Scheidungskonvention überhöhte Unterhaltsforderungen anerkannt. Sie hätte denn auch nur im Rahmen einer paulianischen Anfechtung vorgebracht werden können, welche die Beschwerdegegnerin indes nicht erhoben hat. 
 
4.4. Im Zusammenhang mit den übrigen Ansprüchen, welche in der Scheidungskonvention anerkannt und durch Übertragung der Konten getilgt worden sind, hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass keine Vermögensgegenstände ins Eigentum zurückgenommen worden sind. Mithin liegt nicht der (vom Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB ausgeschlossene) Tatbestand von Art. 205 Abs. 1 ZGB vor; dies stellt die Beschwerdeführerin auch nicht in Frage. Ebenso wenig bringt sie im bundesgerichtlichen Verfahren vor, dass es um die (ebenfalls vom Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB ausgeschlossene) Regelung gegenseitiger Schulden im Sinn von Art. 205 Abs. 3 ZGB gegangen sei, und die Beschwerdeführerin äussert sich auch nicht zur obergerichtlichen Berechnungsweise im Zusammenhang mit der Liegenschaft, wonach ihr aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft nichts mehr zustehe. Darauf ist folglich nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 137 III 580 E. 1.3 S. 584) und dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen, dass es sich beim Betrag von Fr. 365'000.--, welcher der Beschwerdeführerin aufgrund der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention nebst den Unterhaltsansprüchen zustand und durch Übertragung der Konten getilgt wurde, um güterrechtliche Forderungen handelte, welche in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB fallen.  
 
4.5. Es stellt sich mithin die weitere Frage nach dem Zeitpunkt der "güterrechtlichen Auseinandersetzungen" im Sinn von Art. 193 ZGB. Die Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich, gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB werde bei Scheidung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an welchem das Scheidungsbegehren eingereicht worden sei; dies sei zwei Jahre vor Erlass des Strafurteils gewesen, mit welchem die Ersatzforderung entstanden sei. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, relevant sei nicht die Auflösung des Güterstandes, sondern die erst mit der Scheidungskonvention und deren gerichtlicher Genehmigung vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung, die ein Jahr nach Erlass des Strafurteils stattgefunden habe.  
Sinn und Zweck von Art. 204 Abs. 2 ZGB ist, Machenschaften wie Prozessverschleppung zwecks Erhöhung des Beteiligungsanspruchs oder umgekehrt übermässigen Verbrauch von Errungenschaft bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil zu verhindern. Der sich aus dieser Norm ergebende Zeitpunkt ist massgeblich für die Ausscheidung von Errungenschaft und Eigengut (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB), mit welcher die Massen fixiert werden. Dieser Vorgang hat jedoch im vorliegend interessierenden Kontext keine Aussenwirkungen. Diese treten erst mit der Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein, welche im Übrigen auch für die Bewertung der ausgeschiedenen Vermögenswerte relevant ist (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Diese beiden Zeitpunkte fallen in der Regel zeitlich nicht zusammen; vielmehr können Jahre dazwischen liegen (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 5 zu Art. 214 ZGB). Bei gerichtlichem Verfahren ist grundsätzlich der Tag der Urteilsfällung der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (BGE 121 III 152 E. 3a S. 154). 
Dass die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. die in deren Rahmen erfolgende effektive Übertragung von Vermögensgegenständen auf den anderen Ehegatten der relevante Vorgang im Sinn von Art. 193 ZGB ist, geht bereits aus dem klaren Wortlaut der Norm hervor. Abs. 1 nennt nicht die Begründung, Änderung und Auflösung des Güterstandes, sondern die "Begründung oder Änderung des Güterstandes" und "güterrechtliche Auseinandersetzungen"; sodann spricht Abs. 2 davon, dass "ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen" ist. Dennoch wird in der Lehre teilweise die Frage aufgeworfen, ob es tatsächlich genüge, dass die Forderung des Dritten vor diesem Zeitpunkt entstanden sei, oder ob sie nicht vielmehr schon vor der Auflösung des Güterstandes entstanden sein müsste, um den Ehegatten des Schuldners nicht in ungerechtfertigter Weise zu benachteiligen (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 28 zu Art. 193 ZGB). Die Antwort ergibt sich ohne Weiteres aus dem Schutzzweck der Norm. Es geht darum, einen Haftungsentzug durch Übertragung von Vermögenswerten zu unterbinden (statt vieler HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 36 zu Art. 193 ZGB). Die blosse Auflösung des Güterstandes im Sinn von Art. 204 ZGB bewirkt aber noch keinerlei Veränderungen bei der Haftung; bis zur effektiven Auseinandersetzung bleibt jeder Ehegatte Eigentümer oder Inhaber seiner Vermögenswerte und der Gläubiger des betreffenden Ehegatten kann bei der Zwangsvollstreckung auf diese zugreifen. Erst durch die effektive Vornahme von Vermögensübertragungen ist dies für die betreffenden Vermögensteile nicht mehr der Fall, weil nur das im Zeitpunkt der Pfändung oder Konkurseröffnung dem Schuldner-Ehegatten gehörende Vermögen in die Zwangsvollstreckung einbezogen werden kann (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG). Die tatsächliche Übertragung der Vermögenswerte geschieht in der Regel durch die güterrechtliche Auseinandersetzung als solche, ausnahmsweise aber auch schon vorher mit Blick auf und in Anrechnung an diese; Zuwendungen auf Anrechnung an den künftigen Vorschlagsanteil fallen nach dem in E. 4.3 Gesagten ebenfalls in den Anwendungsbereich der Norm. Art. 193 Abs. 1 ZGB spricht denn auch nicht von "der güterrechtlichen Auseinandersetzung", sondern von "güterrechtlichen Auseinandersetzungen"; gemeint sind mit dieser Ausdrucksweise sämtliche Übertragungsvorgänge, welche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung stehen. 
Entsprechend dem Wortlaut und Sinn von Art. 193 ZGB kann mithin kein anderer Zeitpunkt als die tatsächliche Übertragung des haftenden Vermögenswertes im Rahmen oder mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sein. In diesem Zeitpunkt muss die im Sinn von Art. 193 ZGB geschützte Gläubigerforderung entstanden sein. 
Im vorliegenden Fall erfolgte die vereinbarte Anerkennung und Tilgung der güterrechtlichen Forderung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Damit wurde Substrat, welches bis dahin zur Tilgung der bereits vorher entstandenen Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwendet werden konnte, dieser Haftung entzogen. 
 
4.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als im Umfang von Fr. 60'000.-- das bessere Recht der Beschwerdeführerin an den fünf auf ihren Namen lautenden Konten festzustellen und der betreffende Betrag aus dem Pfändungsbeschlag zu entlassen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auf diesen Betrag kein Zins geschlagen werden, denn es geht dabei nicht um eine verzinsliche Forderung von ihr gegenüber B.A.________, sondern um die zwangsvollstreckungsrechtliche Frage der besseren Berechtigung an Guthaben, welche auf ihren Namen lauten.  
Im Zusammenhang mit der Entlassung des Betrages von Fr. 60'000.-- aus dem Pfändungsnexus bleibt zu klären, von welchen Konten welche Summen freizugeben sind: Die Beschwerdeführerin hat für ihre Forderung ebenfalls eine Betreibung eingeleitet und ist gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin in der Pfändungsgruppe Nr. xxx, für welche (nebst den auf B.A.________ lautenden Konten bei der Bank E.________) das Konto Nr. rrr gepfändet ist, nicht aber in der Pfändungsgruppe Nr. zzz, für welche die Konten Nrn. sss, ttt, uuu und vvv gepfändet sind ("Nachpfändung"). Das Endergebnis wird deshalb massgeblich dadurch beeinflusst, ab welchen Konten der Betrag von Fr. 60'000.-- freigegeben wird. 
Gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention wurden alle ursprünglichen Konten bei der Bank C.________ zur Tilgung ihrer Forderung von Fr. 425'000.-- auf die Beschwerdeführerin übertragen. Die Parteien haben in der Scheidungskonvention nicht spezifiziert, dass bestimmte Konten zur Abgeltung bestimmter Forderungen gedacht wären. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Konzentration der Beträge auf vier Konten, wobei weiterhin auch das Konto Nr. rrr besteht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Konten anteilsmässig auch der Tilgung der Unterhaltsschulden von Fr. 60'000.-- gedient haben. Demnach ist dieser Betrag von den fünf Konten, an welchen die Beschwerdeführerin ihr besseres Recht geltend macht, im Verhältnis des jeweiligen Saldos dieser Konten freizugeben. 
 
5.   
Die Kostenregelung orientiert sich am Obsiegen und Unterliegen der Parteien (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt als Streitwert den Betrag von Fr. 127'530.-- (Fr. 64'757.-- bzw. Fr. 62'774.-- für die einzelnen Klagen). Es handelt sich dabei offensichtlich um die Saldi der Konten, die von der Beschwerdeführerin im jeweiligen Verfahren beansprucht werden (zur betreffenden Streitwertberechnung vgl. Urteil 5A_55/2008 vom 22. April 2008 E. 3.3). Ausgehend von diesem Streitwert rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und von gegenseitigem Parteikostenersatz abzusehen. Aufgrund des neuen Ausgangs des Verfahrens drängt sich eine analoge Regelung auch für das kantonale Verfahren auf. Zumal die Beschwerdeführerin dort im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, erscheint es aber sinnvoll, die Neuregelung der kantonalen Kosten gestützt auf Art. 68 Abs. 5 BGG dem Obergericht zu übertragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben und durch die nachfolgenden Anordnungen ersetzt. 
 
2.   
In diesbezüglicher Abweisung der Widerspruchsklagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 3. September 2012 und 5. November 2012 wird festgestellt, dass A.A.________ in den Betreibungen Nr. www und Nr. yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, gegen den Schuldner B.A.________ an den Konten Nrn. rrr, sss, ttt, uuu und vvv im Umfang von Fr. 60'000.-- ein besseres Recht hat. Dieser Betrag wird im Verhältnis der jeweiligen Saldi der betreffenden Konten aus dem Pfändungsbeschlag entlassen und das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, wird angewiesen, A.A.________ den Betrag von Fr. 60'000.-- auszuzahlen, soweit es die Saldi der betreffenden Konten bereits eingezogen hat. 
 
3.   
In dahingehender Gutheissung der Widerspruchsklagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 3. September 2012 und 5. November 2012 wird in den Betreibungen Nr. www und Nr. yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, gegen den Schuldner B.A.________ das bessere Recht von A.A.________ an den Konten Nrn. rrr, sss, ttt, uuu und vvv, soweit den Betrag von Fr. 60'000.-- übersteigend, aberkannt und das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, angewiesen, das Pfändungsverfahren unter Einschluss der im Pfändungsbeschlag verbliebenen Guthaben weiterzuführen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
5.   
Im bundesgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten. 
 
6.   
Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren wird dem Obergericht des Kantons Bern übertragen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli