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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_376/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, 
c/o AXA Leben AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1941 geborene A.________ war über seine Arbeitgeberin, die B.________ AG, bei der PAX-Sammelstiftung BVG vorsorgeversichert und bezog von dieser eine Invalidenrente. Mit Wirkung auf den 1. Mai 2004 wurde das Vorsorgeverhältnis auf die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge; nachfolgend: Sammelstiftung) übertragen. Diese richtete A.________ die Invalidenrente bis zum Erreichen des Rentenalters (27. Juli 2006) aus. 
Am 20. Februar 2006 gelangte C.________ vom Patronato D.________ namens des Versicherten an die Sammelstiftung und ersuchte unter Hinweis auf den bevorstehenden Eintritt des Rentenalters um Zustellung der vorgesehenen Antragsformulare für die Altersleistung (Rente oder Kapital). Dem Schreiben lag eine Vollmacht des A.________ selben Datums zugunsten von "Patronato D.________" bei. 
Mit Schreiben vom 21. März 2006 sandte C.________ der Sammelstiftung sodann eine weitere Vollmacht mit dem Betreff "Altersleistung/Kapitaloption Vertrag vvv; und Ueberweisung Guthaben an Bank E.________ Nr. www, Kto. xxx, laut. auf Patronato D.________ Auszahlungsgrund: Pensionierung, per 01.08.2006" vom 21. März 2006, versehen mit der Unterschrift des A.________ und der Beglaubigung durch das italienische Generalkonsulat. Der gleichzeitig eingereichte, dasselbe Datum tragende Auszahlungsantrag bestätigte die Angaben der Vollmacht betreffend die gewünschte Zahlstelle für den Kapitalbezug der Altersrente und war mit den - ebenfalls vom italienischen Generalkonsulat beglaubigten - Unterschriften des A.________ sowie seiner Ehegattin E.________ versehen. 
Am 28. Juli 2006 teilte die Sammelstiftung A.________ mit, sie werde "in den nächsten Tagen" die Überweisung von Fr. 282'514.40 zugunsten des Patronato D.________ vornehmen. Weil C.________ die Post des A.________ mittels eines Nachsendeauftrages für die Zeit vom 17. Juli bis 7. August 2006 an das Patronato D.________ umleiten liess, erhielt A.________ diese an ihn gerichtete Mitteilung nie. 
 
Zwischen August 2006 und Januar 2009 wurden A.________ monatlich Beträge von Fr. 1'312.- bzw. Fr. 1'314.-, insgesamt Fr. 40'312.-, überwiesen, und zwar von einem auf "Inhaber C.________" lautenden Bankkonto auf ein auf den Namen "E.________" lautendes Bankkonto bei der Bank F.________. Die Überweisungen erfolgten mit der Mitteilung des Auftraggebers "BONIFICO: WINTERTHUR LEBEN KOLLEKTIV RENDITA DI VECCHIAIA CASSA PENSIONE REF: yyy AVS: zzz". 
Am 10. Mai 2012 wandte sich A.________, vertreten durch Rechtsanwältin G.________, betreffend die Kapitalauszahlung der Altersleistung an die Sammelstiftung und ersuchte um Zustellung der Akten. Diesem Ersuchen kam die Sammelstiftung am 25. Mai 2012 nach. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 liess A.________ Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge einreichen mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm eine Altersleistung in der Höhe von Fr. 282'514.40 zuzüglich Verzugszins auszurichten. Replicando ergänzte er sein Begehren dahingehend, eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm rückwirkend per 1. August 2006 eine Altersrente in vom Gericht festzustellender Höhe (zuzüglich Verzugszinsen) auszurichten. 
Mit Entscheid vom 25. März 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge sei zu verpflichten, ihm eine Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 282'514.40 zuzüglich Verzugszins auszurichten. Eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm rückwirkend per 1. August 2006 eine Altersrente auszurichten, deren Höhe vom Gericht festzustellen sei (inkl. Verzugszins). 
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
In seiner nachträglichen Eingabe vom 25. September 2014 liess A.________ ergänzend Stellung nehmen. Dazu äusserte sich die Sammelstiftung mit Eingabe vom 10. Oktober 2014. 
Beide Parteien haben im letztinstanzlichen Verfahren weitere Unterlagen eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde zu begründen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226). Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Begehren vom 21. März 2006, mit welchem C.________ sich bzw. das Patronato D.________ als zur Entgegennahme von Geldern bevollmächtigten Stellvertreter bezeichnet hatte, die Altersleistungen des A.________ mit befreiender Wirkung auf das angegebene Konto ausbezahlt hat oder ob sie ihm gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.  
 
2.2. Im Streit stehen Altersleistungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FZV. Die Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich gehalten, dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen hin das bestehende Guthaben gemäss Vertrags- bzw. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Leistet sie an einen unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet. Dabei obliegt der Nachweis richtiger Erfüllung der Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistungserbringung an einen Unberechtigten (SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150, 9C_675/2011 E. 3.1 und 3.2; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 E. 4.3 und 4.4).  
 
2.3. Das Gesetz (Art. 13 Abs. 1 BVG; Art. 16 Abs. 1 FZV) sieht für den Kapitalbezug der Altersleistungen keine besonderen Formvorschriften vor. In Ziffer 38.1 verlangt hingegen das Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge der Winterthur-Columna bei verheirateten versicherten Personen die schriftliche Zustimmung des Ehegatten. Gemäss dem Formular "Ankündigung der Altersleistung"/"Antwortschreiben zur Leistungsankündigung" der Beschwerdegegnerin sind bei verheirateten Versicherten die vom Notar oder der Gemeinde beglaubigte Unterschrift des Ehegatten sowie die Kopie des Passes oder der Identitätskarte des Ehegatten zwingend einzureichen.  
 
3.  
 
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von August 2006 bis Januar 2009 - während zweieinhalb Jahren - monatliche Beträge von etwas mehr als Fr. 1'300.- (insgesamt Fr. 40'312.-) "im Auftrag von Patronato D.________" bzw. von einem auf "Inhaber C.________" lautenden Bankkonto auf ein auf die Ehegattin des Beschwerdeführers lautendes Bankkonto bei der Bank F.________ überwiesen wurden.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten "Rentenzahlungen" entgegengenommen, die sie von der Beschwerdegegnerin nie verlangt und zu deren Geltendmachung sie weder das Patronato D.________ noch C.________ beauftragt hätten. Es habe sie offenkundig nicht interessiert, wer das Alterskapital verwaltete und daraus die Rentenbetreffnisse ausrichtete. Indem sie es unterliessen, nachzufragen, was die Nennung von "Patronato D.________" und "C.________" auf den Bankauszügen zu bedeuten hatte, hätten sie billigend in Kauf genommen, dass das angeblich ohne ihr Wissen und Wollen C.________ ausbezahlte Alterskapital diesem anvertraut blieb; sie müssten sich die jahrelange klagelose Entgegennahme von "Rentenleistungen" aus dem Alterskapital als nachträgliche Genehmigung der Kapitalauszahlung an C.________ entgegenhalten lassen. Dass sie von der Auszahlung des Alterskapitals auf ein Bankkonto von C.________ wussten und dieser mit ihrem Einverständnis darüber verfügte, ergebe sich auch daraus, dass C.________ für sie damit Steuern bezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach der Überweisung davon ausgehen dürfen, dass sie ihre Leistungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss erfüllt hatte. Selbst bei einer Fälschung der Unterschriften auf dem Antragsformular und der Vollmacht könne ihr Schweigen angesichts der für sie erkennbar gewesenen uneingeschränkten tatsächlichen Verfügungsmacht von C.________ über das Alterskapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch ihn und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an ihn gewertet werden.  
Mit der erst am 10. Mai 2012 erfolgten Rüge habe der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem er die tatsächliche Verfügungsmacht von C.________ über sein Alterskapital erkennen und die Herausgabe hätte verlangen können, habe er sein Vermögen selbst C.________ anvertraut. Die Beschwerdegegnerin habe zu diesem Zeitpunkt annehmen dürfen, dass ein allfälliger Vollmachtsmangel durch die nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leistungspflicht ordentlich erfüllt hatte. Die Verantwortung für das C.________ ausbezahlte Alterskapital bzw. das Verlustrisiko für das ihm anvertraute Geld sei ungeachtet der Echtheit der Unterschriften auf den Legitimationspapieren von der Vorsorgeeinrichtung auf den am Alterskapital wirtschaftlich Berechtigten übergegangen. Damit erübrige sich eine Beweiserhebung zu den umstrittenen Sachverhalten. Die Klage sei abzuweisen. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine unzutreffende rechtliche Würdigung geltend.  
 
4.  
 
4.1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stand fest und war unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Kenntnis von den Rentenzahlungen hatten und diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwenden konnten. Den Einwand, sie hätten die Zahlungen mangels hinreichender Geschäfts- und Sprachkenntnisse für solche der Beschwerdegegnerin gehalten, erachtete die Vorinstanz angesichts verschiedener dagegen sprechender Indizien (Aufenthalt und Berufstätigkeit in der Schweiz seit mehr als 40 Jahren; Transaktionsinformationen der Bank F.________; steuerliche Verhältnisse; Nennung von "Patronato D.________" und "C.________" im Zusammenhang mit Zahlungen, zu deren Veranlassung sie gemäss eigenen Angaben keinen Auftrag erteilt hatten etc.) als wenig plausibel. Die Frage, was jemand wusste, ist als innere Tatsache einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden; sie ist damit tatsächlicher Natur, weshalb sie nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 BGG von der Vorinstanz grundsätzlich in für das Bundesgericht verbindlicher Weise beantwortet wird (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; 125 III 435 E. 2a/aa S. 436 f.; 124 III 182 E. 3 S. 184; SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3).  
 
4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie aus dem Empfang vermeintlicher  Rentenleistungen auf Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis einer  Kapitalauszahlung geschlossen habe, verfängt nicht. Denn sie lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz für das dem Beschwerdeführer anzurechnende Wissen ganz wesentlich auch auf die steuerlichen Verhältnisse - die Begleichung der Steuerschuld auf der Kapitalleistung in der Höhe von rund Fr. 32'000.- durch C.________ aus dem ihm überwiesenen Kapital - abgestellt hat. Diese Tatsache ergab sich aus dem (vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingereichten) Protokoll der Einvernahme von C.________ durch den Staatsanwalt vom 17. Dezember 2009 und wurde vom Beschwerdeführer bis anhin nicht bestritten. Heute macht er allerdings sinngemäss geltend, er habe von der Kapitalauszahlung und der Steuerschuld nichts gewusst, weil sich C.________ (wie bereits seit Jahren) auch 2006/2007 um seine Steuererklärung gekümmert und die Zustimmungserklärung unterschrieben habe (nachdem der Veranlagungsvorschlag direkt dem Patronato D.________ zugestellt worden sei). Beide Parteien berufen sich in diesem Zusammenhang auf neue steuerliche Dokumente, zu deren Einreichung, wie vorgetragen wird, erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gegeben habe. So oder anders ergibt sich kein anderes Ergebnis: Der Beschwerdeführer gibt den an das Patronato D.________ gerichteten Veranlagungsvorschlag sowie die von diesem unterzeichnete Zustimmungserklärung vom 22. Januar 2007 und die Beschwerdegegnerin die von der Ehefrau unterzeichnete Zustimmungserklärung vom 24. Januar 2007 zu den Akten. Bereits auf dem an das Patronato D.________ gerichteten Veranschlagungsvorschlag betreffend die direkte Bundessteuer auf der Kapitalleistung nach Art. 38 DBG und der von diesem unterzeichneten Zustimmungserklärung vom 22. Januar 2007 ist jeweils unten vermerkt, dass ein weiteres Original an die Ehefrau des Beschwerdeführers, E.________, ging. Die Ehefrau unterzeichnete denn auch am 24. Januar 2007 die (nun von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte) Zustimmungserklärung. Bei dieser Sachlage trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine Ehefrau hätten wegen des Vertretungsverhältnisses keine Kenntnis von der Kapitalauszahlung und der daraus resultierenden Steuerschuld gehabt, offensichtlich nicht zu. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Verhalten von C.________ in anderen Fällen. Es erübrigt sich damit, auf das neue Beweismittel (Bericht der Polizei H.________ vom 27. Juni 2012) näher einzugehen, gemäss welchem C.________ in etwa 200 Fällen die Unterschriften der Steuerpflichten auf den Steuererklärungen fälschte, damit diese vom Bezug des Vorsorgekapitals nichts erfuhren.  
 
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine einseitige, willkürliche, gegen Art. 9 BV verstossende Beweiswürdigung vorgeworfen werden kann. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein soll.  
 
5.  
 
5.1. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in den vom 28. Juli 2006 datierenden Schreiben an das Patronato D.________, die B.________ AG und an den Beschwerdeführer drei verschiedene Überweisungsempfänger angegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie etwas vertuschen wollte oder jedenfalls um die problematische Konstellation gewusst habe.  
 
5.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die drei Schreiben vom 28. Juli 2006 mit dem Betreff "Altersleistung für A.________ per 01.08.2006" drei verschiedene Überweisungsempfänger nennen: Im an die ehemalige Arbeitgeberin gerichteten Schreiben ist angegeben, dass Fr. 282'514.40 "zu Gunsten A.________" überwiesen werde, was nichts anderes heisst, als dass dieser Anspruchsberechtigter und in diesem Sinne Begünstigter ist; die Information, auf welches Konto die Überweisung erfolgt (und damit auch, ob allenfalls eine Drittüberweisung beantragt war), wurde mangels Relevanz für die ehemalige Arbeitgeberin weggelassen. Das Schreiben an den Beschwerdeführer spricht von einer Überweisung "zu Gunsten von Patronato D.________", wie dies im von C.________ eingereichten Auszahlungsantrag gewünscht worden war; bereits daraus - ohne Erwähnung der genauen Zahlstelle - war die Drittauszahlung ohne Weiteres ersichtlich, weshalb von einer Vertuschung nicht die Rede sein kann. Die detailliertesten Angaben ("zu Gunsten des Bankkontos xxx bei Bank I.________") finden sich im Schreiben an das Patronato D.________. Auch sie entsprechen dem Auszahlungsantrag. Dass dabei der Anschein erweckt wurde, das angegebene Konto laute auf das Patronato D.________ statt auf C.________, hat seine Ursache in den - von der Beschwerdegegnerin übernommenen - Angaben im Auszahlungsantrag und nicht etwa in irgendwelchen Vertuschungsabsichten, wie sie der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu unterstellen versucht.  
 
6.  
 
6.1. Nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich die Beschwerdegegnerin zahlreiche Verstösse gegen ihre eigenen Sorgfaltspflichten zuschulden kommen lassen, wie sie sich aus Treu und Glauben, dem auftragsrechtlichen Verhältnis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_153/2010 vom 1. September 2010 E. 4.2) ergäben. Sie habe die unübliche Anfrage einer Drittauszahlung einer sehr hohen Geldsumme nicht mit der notwendigen Sorgfalt überprüft. Die Überweisung sei an eine zur Entgegennahme von Geldern gar nicht befugte Institution erfolgt (vermeintlich, da das Geld direkt an C.________ gegangen sei).  
 
6.2. Da - wie zu zeigen ist (E. 7) - von einer Genehmigung der Kapitalauszahlung auszugehen ist, vermöchte der Beschwerdeführer aus allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Obwohl es sich unter diesen Umständen erübrigen würde, diese näher zu prüfen, soll auf die entsprechenden beschwerdeführerischen Vorbringen kurz eingegangen werden:  
 
6.3. Weder das Gesetz noch das Reglement schliessen es aus, die Beschwerdegegnerin als Schuldnerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen (vgl. auch Urteile 9C_107/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 4.3; 9C_141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.4.1). Allein der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beabsichtigt war, hätte die Beschwerdegegnerin nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müssen, ist diese doch nicht derart ungewöhnlich. Auch im Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 (publ. in: SVR 2012 BVG Nr. 44 S. 164) war die Zahlung an einen Dritten vorerst nur zurückgewiesen worden, weil der angegebene Kontoinhaber nicht mit dem angegebenen Konto zusammenpasste.  
 
6.4. Die Behauptung, das Patronato D.________ sei nicht befugt, Geld entgegenzunehmen, ist neu. Das Vorbringen ist unzulässig, da nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan ist, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
6.5. Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Urteil 9C_153/2010 vom 1. September 2010 (publ. in: SVR 2011 BVG Nr. 11 S. 41), welches - wie BGE 130 V 103 - die (gefälschte) schriftliche Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung der Austrittsleistung und damit einen ganz anderen Sachverhalt betraf.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverletzung in der Anwendung von Art. 38 Abs. 1 OR geltend. Eine rechtsgültige Genehmigung liege nicht vor - weder hinsichtlich der Auszahlungsart (Rente oder Kapital) noch hinsichtlich des Subjekts (Patronato D.________ oder C.________). Es sei absolut lebensfremd anzunehmen, er hätte C.________ ohne irgendwelche Absicherung durch einen schriftlichen Vertrag sein ganzes Geld in der Höhe von Fr. 282'514.40 "anvertraut". Da für den Auszahlungsantrag die schriftliche Form verlangt werde, sei eine konkludente Genehmigung ohnehin nicht möglich.  
 
7.2. Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Die Genehmigung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Sie hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteile 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3 [publ. in: StR 69/ 2014 S. 231]; 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Anwendbarkeit von Art. 38 OR setzt so wenig wie Art. 32 OR einen Vertragsabschluss voraus. Mithin kann jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten genehmigt werden (Urteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3).  
Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen. Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte (BGE 124 III 355 E. 5a S. 361; 93 II 302 E. 4 und 5 S. 307 ff.; Urteil 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
7.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst wenn C.________ ohne rechtsgültige Vollmacht gehandelt hat, das Verhalten des Beschwerdeführers - die stillschweigende und damit widerspruchslose Entgegennahme von "Rentenzahlungen" während zweieinhalb Jahren trotz Kenntnis der erfolgten Kapitalauszahlung (aufgrund der darauf erhobenen und von C.________ bezahlten Steuern) - jedenfalls als Genehmigung der vollmachtlosen Stellvertretung und mithin der Drittauszahlung des Altersguthabens durch konkludentes Verhalten zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer vermag sich der Rechtsfolge der Genehmigung nicht dadurch zu entziehen, dass er heute geltend macht, weder mit der "Auszahlungsart" noch mit dem "Subjekt" einverstanden zu sein. Es ist nachvollziehbar, dass er sich im heutigen Zeitpunkt angesichts des erlittenen finanziellen Verlustes anders entscheiden würde, d.h. keine Kapitalauszahlung an eine Drittperson mehr akzeptieren würde. Doch ändert dies nichts daran, dass er während zweieinhalb Jahren monatliche "Rentenzahlungen" widerspruchslos entgegengenommen hat, obwohl er wegen der erhobenen Steuern um die Kapitalauszahlung gewusst hat, und damit - da es ihm zumutbar gewesen wäre, zu intervenieren - den Rechtsschein erweckt hat, er sei damit einverstanden.  
Was die Auszahlungsart (Rente oder Kapital) anbelangt, handelt es sich bei den entgegengenommenen monatlichen "Rentenbetreffnissen" um nichts anderes als das dem Beschwerdeführer in Ratenform überwiesene Kapital. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Genehmigung sodann grundsätzlich an keine Form gebunden (vgl. E. 7.2; Claire Huguenin, Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 1090; Tercier/Pichonnaz, Le droit des obligations, 5. Aufl. 2012, S. 102 Rz. 438). Formbedürftig ist sie nach der Rechtsprechung nur, wenn im gleichen Fall die Vollmacht formbedürftig ist (BGE 75 II 337 E. 1 S. 342; Rolf Watter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 38 OR); einer Form bedarf die Vollmacht praxisgemäss aber nur, wenn dies gesetzlich für sie vorgesehen ist (Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 56 zu Art. 38 OR; Watter, a.a.O., N. 14 zu Art. 33 OR). Da eine entsprechende gesetzliche Bestimmung vorliegend fehlt, dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand, die Genehmigung hätte schriftlich erfolgen müssen und sei demnach formungültig, nicht durch. 
 
7.4. Angesichts der Genehmigung der Stellvertretung durch konkludentes Verhalten (E. 7.3) ist ohne Belang, ob die Vollmacht und der Auszahlungsantrag, welche Dokumente C.________ der Beschwerdegegnerin vorgelegt hat, vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau rechtsgültig unterzeichnet waren. Ebenso wenig braucht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Dokumente allenfalls blanko ("unausgefüllt") unterschrieben haben (vgl. dazu Urteil 9C_141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3), wie C.________ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. September 2014 - von der Beschwerdegegnerin nachträglich mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 als (unzulässiges; vgl. E. 1.2) Novum eingereicht - zu Protokoll gab. Aus demselben Grund brauchen auch die Mängel in der Beglaubigung der Unterschriften (vgl. dazu Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4) nicht weiter thematisiert zu werden. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Beweislast. Vielmehr durfte die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf die beantragte Beweiserhebung zur Echtheit der Unterschriften, insbesondere die Einholung eines grafologischen Gutachtens, verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.  
 
8.   
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der vom Beschwerdeführer nachträglich genehmigten Überweisung des Alterskapitals auf das angegebene Konto bei der Bank I.________ mit befreiender Wirkung erfüllt und die Vorinstanz die Klage auf (erneute) Überweisung der Altersleistung in Kapitalform (eventualiter auf Ausrichtung einer Rente) zu Recht abgewiesen hat. 
 
9.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. März 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann