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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.159/2004 /bnm 
 
Urteil vom 2. September 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Zwangsversteigerung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17. Juli 2004 (Nr. ABS 04 161). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Eingabe vom 6. April 2004 erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Beschwerde "im Sinne von Art. 230 und Art. 20 OR i.V.m. Art. 27 Abs. 2 ZGB" an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Mit Entscheid vom 17. Juli 2004 trat diese auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte X.________ eine Busse von Fr. 600.-- wegen mutwilliger Beschwerdeführung. 
 
Gegen diesen Entscheid gelangen X.________, Y.________ und Z.________ mit Beschwerde vom 18. August 2004 (Poststempel) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Neben diversen Hauptbegehren stellen sie unter anderem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht und es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die Beschwerde wird auch im Namen von Z.________ (Beschwerdeführer 3) erhoben. Wie bereits im kantonalen Verfahren hat er indes die Beschwerdeschrift nicht mitunterzeichnet. Da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann die Frage offen bleiben, ob dieser überhaupt Beschwerde erheben wollte bzw. ob er dazu legitimiert ist. 
3. 
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist einzig der Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde vom 17. Juli 2004. Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführer auf andere Verfahren beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde wurde den Beschwerdeführern am 26. bzw. am 30. Juli 2004 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) ist damit spätestens am 9. August 2004 abgelaufen. Die am 18. August 2004 bei der Post aufgegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, so dass nicht darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Soweit die Beschwerdeführer Rügen erheben, welche an keine Frist gebunden sind, erweisen sich ihre Vorbringen als offensichtlich haltlos: So kommt eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG von vornherein nicht in Betracht, da die Aufsichtsbehörde mit ihrem Entscheid vom 17. Juli 2004 die Eingabe der Beschwerdeführer vom 6 April 2004 behandelt hat (BGE 97 III 28 E. 3a S. 31; Flavio Cometta, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 16 zu Art. 19 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 6 N. 19 ff.). Ebenso wenig werden "unhaltbare widerrechtliche und sittenwidrige Handlungen" des Betreibungsamtes nachvollziehbar dargetan - noch sind solche ersichtlich -, die zur Nichtigkeit der durchgeführten Zwangsverwertung führen könnten. 
5. 
Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich, so dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist, bzw. auf Grund der Mutwilligkeit (vgl. E. 6 unten) die vorliegende Beschwerde ohnehin als aussichtslos angesehen werden muss. Gegenstandslos wird mit dem Entscheid in der Sache auch das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
6. 
In ihrer weitschweifigen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer einmal mehr Rügen vor, über welche längst rechtskräftig entschieden worden ist (Aberkennung, Existenzminimum) und mit dem im Kanton Bern durchgeführten Verwertungsverfahren keinerlei Zusammenhang aufweisen (Ausweisung, Pfandverwertung im Kanton Thurgau, Pfändung Rente). Die vorliegende Beschwerdeführung muss daher als mut- und böswillig bezeichnet werden, so dass dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 20a Abs. 1 SchKG; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179). Da der Beschwerdeführer 3 erstmals als Partei in einem Verfahren vor der erkennenden Kammer beteiligt ist und er zudem die Eingabe nicht unterschrieben hat, wird von einer Kostenauflage an ihn abgesehen. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. September 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: