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[AZA 0/2] 
7B.36/2001/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
21. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
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In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2001 (URT/SKK/BES/01000004), 
 
betreffend 
Steigerungsanzeige, hat sich ergeben: 
 
A.- a) In der gegen A.________ hängigen Betreibung Nr. xxx auf Grundpfandverwertung zeigte das Betreibungsamt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 (richtig wohl: 5. November) an, das Pfandobjekt (Grundbuch W.________ Nr. yyy) werde am 24. November 2000 versteigert. Am 22. November 2000 liess A.________ das Betreibungsamt wissen, dass am 19. November 2000 seine Mutter gestorben sei und ihm nach Art. 58 SchKG daher ein Rechtsstillstand zustehe. Das Betreibungsamt legte den Steigerungstermin hierauf mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 (von A.________ am 13. Dezember 2000 in Empfang genommen) neu auf den 14. Dezember 2000 fest. 
 
Gegen diese Ansetzung des Steigerungstermins führte A.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2000 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache verlangte er, die auf den 14. Dezember 2000 angesetzte Steigerung sei sofort zu stoppen, weil mit der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes die in Art. 134 Abs. 2 SchKG festgesetzte Dauer von zehn Tagen für die Auflage der Steigerungsbedingungen nicht eingehalten werde, und es sei ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender neuer Termin festzusetzen. Noch am 13. Dezember 2000 gab der Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung statt und verfügte zudem ausdrücklich, dass die vorgesehene Steigerung abgesetzt werde. 
 
Am 18. Januar 2001 schrieb die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als gegenstandslos ab. 
 
b) Mit einer vom 4. Januar 2001 datierten Anzeige hatte das Betreibungsamt inzwischen die Steigerung neu auf den 
7. März 2001 angekündigt. 
Auch gegen diese Verfügung führte A.________ (mit Eingabe vom 8. Januar 2001) Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde, wobei er wiederum beantragte, es sei die angesetzte Versteigerung zu stoppen und ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Termin festzusetzen. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auch diese Beschwerde am 18. Januar 2001 behandelt und erkannt, sie werde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
B.- Dieses Urteil nahm A.________ am 31. Januar 2001 in Empfang. Mit einer vom 9. Februar 2001 datierten und am 8. Februar 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache beantragt er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Steigerungstermin festzusetzen. 
 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
zieht in Erwägung: 
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1.- Schon im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer (einzig) geltend gemacht, das Betreibungsamt sei zum fraglichen Zeitpunkt (noch) nicht befugt gewesen, eine neue Steigerungsanzeige zu erlassen, weil in dem von ihm am 13. Dezember 2000 (gegen die vorangegangene Steigerungsanzeige) eingeleiteten Beschwerdeverfahren am 4. Januar 2001 noch kein Entscheid vorgelegen habe. 
 
 
a) Die kantonale Aufsichtsbehörde hält dem entgegen, dass das Betreibungsamt die auf den 14. Dezember 2000 angesetzte und durch verfahrensleitende Verfügung ihres Präsidenten abgesetzte Versteigerung am 18. Dezember 2000 (dem Tag der Einreichung der Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. Dezember) im Sinne von Art. 17 Abs. 4 SchKG ersatzlos aufgehoben habe. Zu jenem Zeitpunkt habe der Devolutiveffekt der Beschwerde noch nicht voll gewirkt. Da der Devolutiveffekt nicht umfassend eingetreten bzw. dadurch wieder rückgängig gemacht worden sei, dass das Betreibungsamt vom Selbstberichtigungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei das Amt frei geworden, das Steigerungsverfahren fortzuführen. Dass das am 13. Dezember 2000 eingeleitete Beschwerdeverfahren am 4. Januar 2001, als das Betreibungsamt die Steigerung neu ansetzte, formell noch nicht abgeschlossen war, hält die Vorinstanz für unerheblich, weil mit der vom Amt am 18. Dezember 2000 angeordneten ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Verfügung dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen worden und das Beschwerdeverfahren deshalb bereits an jenem Tag gegenstandslos geworden sei. 
 
 
b) Eine bei der (unteren) kantonalen Aufsichtsbehörde angefochtene Verfügung kann das Betreibungsamt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen; trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Falls das Amt in seiner neuen Verfügung den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung trägt, wird die Beschwerde gegenstandslos und das Verfahren abgeschrieben (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 322 zu Art. 17 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N 260 zu Art. 17). 
 
c) Einziger Gegenstand der Beschwerde vom 13. Dezember 2000 war die Anzeige vom 5. Dezember 2000, wonach die Steigerung des Pfandobjekts am 14. Dezember 2000 durchgeführt werde. Nur in diesem Umfang ging mit Erhebung der Beschwerde die Herrschaft über das Verwertungsverfahren auf die kantonale Aufsichtsbehörde über. Deren Präsident erkannte der Beschwerde noch am Tag ihres Eingangs aufschiebende Wirkung zu und verfügte gleichzeitig ausdrücklich, dass die für den nächsten Tag vorgesehene Steigerung abgesetzt werde. Diese Verfügung beruhte zwar nicht auf einer abschliessenden Prüfung der Sache, und es kam ihr formell einzig verfahrensleitender Charakter zu. Auf Grund der zeitlichen Gegebenheiten hatte sie jedoch zur Folge, dass der Streitgegenstand endgültig dahinfiel. Die (nachträgliche) Äusserung des Betreibungsamtes in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2000, es habe die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen bzw. aufgehoben, war deshalb überflüssig und stiess ins Leere. Mit der endgültigen Ausserkraftsetzung der Steigerungsanzeige vom 5. Dezember 2000 (Festsetzung der Versteigerung auf den 14. Dezember 2000) erlosch hier sodann auch der Devolutiveffekt der Beschwerde und war die Zuständigkeit, über das weitere Vorgehen im Verwertungsverfahren zu bestimmen, wieder an das Betreibungsamt übergegangen. Dem Erlass der (neuen) Steigerungsanzeige vom 4. Januar 2001 stand demnach nichts entgegen. 
 
2.- Dem Antrag, die kantonale Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, einen neuen Steigerungstermin anzusetzen, ist nach dem Gesagten die Grundlage von vornherein entzogen. Es ist auf ihn deshalb nicht einzutreten. 
3.- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 21. Februar 2001 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: