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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_278/2018  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Kreuzlingen, 
 
Konkursamt des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Anordnung des summarischen Konkursverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. Januar 2018 (BS.2018.3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 27. Oktober 2017 eröffnete das Bezirksgericht Kreuzlingen den Konkurs über die Kollektivgesellschaft B.________ & Co. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 ordnete das Bezirksgericht auf Antrag des Konkursamts das summarische Konkursverfahren gemäss Art. 231 SchKG an. 
Gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Obschon es um die Anfechtung eines Entscheids des Konkursgerichts geht, urteilte das Obergericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2018 ab, soweit darauf einzutreten war. 
Mit Eingabe vom 5. März 2018 (Poststempel) hat sich der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid an das Obergericht gewandt. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Mit Verfügung vom 27. März 2018 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Zugleich hat es ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Am 24. April 2018 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, kein Zustellungsdomizil bezeichnen zu können. Zudem vertrat er die Ansicht, nicht er, sondern die Kollektivgesellschaft B.________ & Co. sei Beschwerdeführerin. Kostenvorschüsse seien von dieser zu leisten und die Verwaltung der Gesellschaft liege beim Konkursamt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. Mai 2018 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Leistung des Vorschusses; Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 28. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer wiederholt, dass die Gesellschaft Partei des Beschwerdeverfahrens sei und der Vorschuss von ihr geleistet werden müsse. 
Im Verfahren vor Obergericht trat A.________ persönlich als Beschwerdeführer auf. Er macht nicht geltend, dass das Obergericht die Parteirollen falsch erfasst hätte. Selbst wenn die Gesellschaft Beschwerdeführerin wäre, hätte die Kostenvorschussverfügung A.________ als angeblichem Vertreter zugestellt werden müssen. Wer den Vorschuss bezahlt, spielt keine Rolle. Das Konkursamt als derzeitige Verwalterin der konkursiten Gesellschaft hat offensichtlich kein Interesse am vorliegenden Beschwerdeverfahren und hätte deshalb auch den Vorschuss nicht bezahlt. 
Der Beschwerdeführer hat den Vorschuss binnen der Nachfrist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg