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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_296/2018  
 
 
Urteil vom 18. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Einstellung einer konkursamtlichen Nachlassliquidation mangels Aktiven, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. März 2018 (PS180029-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach dem Tod von C.________ schlugen B.________ und der Beschwerdeführer das Erbe aus. Das mit der konkursamtlichen Liquidation befasste Konkursamt Oberwinterthur konnte keine Aktiven feststellen. Mit Rücksicht auf ein bei der Staatsanwaltschaft hängiges Verfahren (offenbar betreffend Verdacht, dass sich B.________ Geld der Verstorbenen angeeignet haben könnte) wurde die Einstellung des Konkurses mehrfach verschoben. Am 20. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Winterthur mit, die Untersuchung sei rechtskräftig eingestellt worden. Am 21. Februar 2018 verfügte das Bezirksgericht die Einstellung des Konkursverfahrens (unter Vorbehalt von Art. 230 Abs. 2 SchKG). 
Der Beschwerdeführer wandte sich am 1. und am 3. März 2018 an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht nahm die beiden Schreiben als Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 21. Februar 2018 entgegen. Mit Beschluss vom 7. März 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 31. März 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Konkursrichters, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO). In keinem der beiden Briefe habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, weshalb das Urteil des Bezirksgerichts unrichtig sein soll. Es reiche nicht aus, allgemein seinem Unmut Luft zu machen und den Gerichten vorzuwerfen, sie interessierten sich nicht für die Gerechtigkeit. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass es im Konkurs über den Nachlass von C.________ ausreichend Aktiven für die Durchführung des Konkurses hätte, und er mache nicht geltend, dass nicht auf die Einstellung der Strafuntersuchung hätte abgestellt werden dürfen. 
Das Obergericht hat weiter erwogen, dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Die Einstellung des Konkurses sei nämlich richtig gewesen. Hätte das Strafverfahren deliktische Handlungen B.________s gegenüber der Verstorbenen ergeben, so wäre auf dem Weg der Einziehung oder einer Verurteilung zu Schadenersatz vielleicht Geld in die Konkursmasse geflossen, womit das Verfahren hätte finanziert werden können. Diesfalls hätte womöglich ein Überschuss für den Beschwerdeführer resultiert (Art. 573 Abs. 2 ZGB). Die Staatsanwaltschaft habe aber keine ausreichenden Beweise für ein strafbares Verhalten finden können, womit sie die Untersuchung habe einstellen müssen. 
Falls der Beschwerdeführer Gläubiger der Verstorbenen sei, könne er schliesslich die Durchführung des Konkurses auf seine Kosten verlangen (Art. 230 Abs. 2 SchKG). 
 
4.   
Vor Bundesgericht äussert der Beschwerdeführer seinen Unmut über die Behandlung seiner Strafanzeige. Soweit er dabei Vorwürfe an das Bezirks- und das Obergericht erhebt, übersieht er, dass diese mit dem Strafverfahren gar nicht befasst waren, sondern mit der Einstellung des Konkursverfahrens. Die Einstellung des Strafverfahrens ist nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegen die Einstellung des Konkursverfahrens bzw. gegen die entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen erhebt er keine konkreten Einwände. Soweit er mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist, da die Ermittlungen der Polizei angeblich zu seinen Gunsten ausgefallen seien, hätte er die entsprechenden Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung ergreifen müssen, was er jedoch offenbar nicht getan hat. Die Beschwerde zielt damit am Thema des angefochtenen Urteils vorbei und enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg