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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.722/2004 /gij 
 
Urteil vom 9. März 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik, 
 
gegen 
 
Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren [SVG]), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Horgen vom 10. Oktober 2002 wegen Verkehrsdelikten gebüsst. Es wurde ihr vorgeworfen, als Lenkerin eines Personenwagens unvorsichtig gewendet zu haben, wodurch es zur Kollision mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Radfahrer gekommen war. Dieser erlitt Verletzungen. Zudem entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden. 
 
X.________ verlangte gerichtliche Beurteilung. Mit Urteil vom 8. Mai 2003 bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen die Strafverfügung. Zur Begründung führte der Einzelrichter aus, X.________ hätte den geschädigten Radfahrer sehen müssen. Es sei erstellt, dass sie nur knapp vor dem Geschädigten eingebogen sei und dieser sich regelkonform verhalten habe. X.________ habe bei ihrem Wendemanöver den Geschädigten behindert, indem sie ihn übersehen und seinen aus dem Vortrittsrecht fliessenden Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung der Fahrt verweigert habe. Damit sei der Tatbestand von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 30. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
X.________ hat gegen den Beschluss des Obergerichts vom 30. Oktober 2004 wegen Verletzung von Art. 9, 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen zur neuen Beurteilung. 
C. 
Sowohl das Statthalteramt als auch das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 492 E. 1b S. 495, 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Vorab kritisiert die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid. Sie bringt vor, die Feststellung des Obergerichts, dass kein Strafantrag gestellt worden sei, treffe nicht zu; der Geschädigte habe Strafantrag gestellt und diesen wieder zurückgezogen. Mit diesem allgemeinen Vorbringen kommt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht nach, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch der angefochtene Entscheid im Ergebnis Verfassungsrechte verletzen soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
3. 
3.1 Sodann wirft die Beschwerdeführerin den kantonalen Gerichten vor, das unvorsichtige Verhalten des geschädigten Radfahrers nicht berücksichtigt zu haben. Der Schuldspruch basiere diesbezüglich auf aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen und stehe im Widerspruch zu den Zeugenaussagen. Mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin implizit eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
3.2 Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin befasse sich mit dem Verhalten des Geschädigten lediglich insoweit, als sie auszugsweise aus dessen Einvernahmeprotokoll beim Statthalter zitiere und bestreite, dass er sich regelkonform verhalten habe. Die Beschwerdeführerin setze sich mit den einzelrichterlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auseinander, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde dem Rügeprinzip nicht genüge. 
Auch im Verfahren vor Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, einzelne Aussagen des Geschädigten zu zitieren. Sie zeigt indessen nicht auf, inwiefern das Obergericht in diesem Punkt zu Unrecht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
4. 
4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) als Ausdruck des Gebots eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie habe vor Obergericht ohne Erfolg gerügt, dass der Einzelrichter seinen Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen abstützte. Da sie nunmehr als Alleinschuldige des Unfallgeschehens gelte, sei die Unschuldsvermutung verletzt. 
4.2 Vor Obergericht brachte die Beschwerdeführerin zur Unschuldsvermutung vor, der Einzelrichter habe die Verletzung des Geschädigten in die Beurteilung ihres Verschuldens einfliessen lassen, obwohl dieser keinen Strafantrag stellte. Nach Auffassung des Obergerichts geht die Argumentation der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, da sie nicht wegen Körperverletzung, sondern wegen unvorsichtigem Wenden im Sinne des Strassenverkehrsrechts verurteilt worden sei. 
 
Mit dieser Erwägung des angefochtenen Beschlusses setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht auseinander. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt des Bezirkes Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. März 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: