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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_195/2014; 4A_197/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub, 
Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario C. Baudacci, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Rolf Schuler und Philip Horber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aktienrechtliche Rückerstattung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft, welche die Anlage von Kapitalien und die Verwaltung von Vermögenswerten bezweckt. Das Aktienkapital befindet sich zu 100 % im Besitz der Stiftung A.________, einer Familienstiftung der Familie A.________ mit Sitz in Vaduz. A.A.________ (Beklagter 1, Beschwerdeführer 1) war Präsident des Verwaltungsrates, B.________ (Beklagte 2, Beschwerdeführerin 2) war Mitglied bzw. Vizepräsidentin des Verwaltungsrates. Weitere Verwaltungsratsmitglieder waren nicht vorhanden. 
Die Klägerin war Aktionärin der D.________ SA. An der Verwaltungsratssitzung vom 15. Oktober 2009, an welcher die beiden Verwaltungsräte anwesend waren, wurde u.a. über einen allfälligen Verkauf der Aktien der D.________ SA gesprochen und folgendes beschlossen: 
 
"Der Verwaltungsrat beschliesst folgende Mittelverwendung falls die D.________ verkauft wird: Zwei Mio. CHF werden vor dem 31.12.09 an die E.________ AG als Darlehen gegeben und bis zu zwei weitere Mio. CHF werden als Darlehen der F.________ AG zur Verfügung gestellt. Falls der Verkaufspreis über 4 Mio. CHF betragen sollte, erlauben sich die Verwaltungsräte A.A.________ und B.________ sich jeweils 1 % des definitiven Verkaufspreises als Prämie für den erfolgreichen Abschluss überweisen zu lassen." 
In der Folge wurde das ganze Aktienpaket (53'500 Aktien) zu einem Preis von Fr. 4,4 Mio. verkauft und beide Beklagte erhielten je einen Betrag von Fr. 44'000.-- ausbezahlt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 20. Februar 2012 beim Richteramt Dorneck-Thierstein beantragte die Klägerin, die Beklagten seien zu verpflichten, ihr je Fr. 44'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Ausserdem sei der von der Beklagten 2 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Der Beklagte 1 beantragte Abweisung der Klage und die Anweisung an das Betreibungsamt Dorneck, die Betreibung Nr. yyy vom 20. August 2010 zu löschen. Die Beklagte 2 trug auf Abweisung der Klage an, insbesondere sei der Rechtsvorschlag nicht aufzuheben bzw. Rechtsöffnung nicht zu erteilen.  
Mit Urteil vom 7. Mai 2013 wies das Richteramt Dorneck-Thierstein die Klage ab. Ebenso wies es das Rechtsbegehren des Beklagten 1 auf Löschung der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Dorneck ab, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn schützte die von der Klägerin erhobene Berufung. Es verpflichtete die Beklagten mit Urteil vom 20. Februar 2014 zur Zahlung von je Fr. 44'000.-- nebst Zins und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland auf.  
 
C.  
Beide Beklagten haben gegen dieses Urteil je selbstständig Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Mit übereinstimmenden Rechtsbegehren beantragen sie im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur gesetzeskonformen Feststellung des Sachverhalts und rechtlichen Würdigung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Bestimmung des Werts der Mäklerleistung an das Obergericht zurückzuweisen. Die in beiden Beschwerden gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht am 2. Juni 2014 ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt in beiden Verfahren, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat in beiden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Wenn - wie hier - an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behandelt das Bundesgericht die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Urteil. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren 4A_195/2014 und 4A_197/2014 zu vereinigen, zumal die beiden Beschwerden weitgehend übereinstimmen. 
 
2.  
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2014 ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerden einzutreten. 
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Ausführungen der Beschwerdeführer unter "II. Rechtserheblicher Sachverhalt" erfüllen die dargelegten Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge weitgehend nicht. Auch soweit die Beschwerdeführerin 2 an anderer Stelle auf eine prozessuale Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2012 Bezug nimmt und daraus hinsichtlich der Angemessenheit des Entgelts für die von ihr erbrachten Leistungen von der Vorinstanz abweichende Schlüsse zieht, zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz die Vereinbarung in tatsächlicher Hinsicht willkürlich gewürdigt hätte oder inwiefern die Auffassung, die Bedingung unter der ein Zeitaufwand von 60 Stunden anerkannt wird, sei nicht eingetreten, Recht verletzt (Art. 95 f. BGG). Daher kann die Beschwerdeführerin 2 aus dieser Vereinbarung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch im übrigen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten, soweit darin einfach die Beweismittel in appellatorischer Kritik abweichend von der Vorinstanz gewürdigt werden oder nicht aufgezeigt wird, inwiefern die beanstandete Feststellung für den Ausgang des Verfahrens wesentlich ist. 
In tatsächlicher Hinsicht unzulässig ist auch das neu eingereichte Urteil des Fürstlichen Obergerichts des Fürstentums Liechtenstein vom 7. November 2013 sowie die Amtsbestätigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Entscheides vom 19. Dezember 2013. Da diese Dokumente vor dem angefochtenen Entscheid datieren, handelt es sich dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht um "echte", sondern um "unechte" Noven ("echte" Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, wären vor Bundesgericht ohnehin unbeachtlich; Art. 105 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4340 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG). I n der Beschwerde wird aber nicht dargelegt, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gegeben hätte, sich auf die Dokumente zu berufen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nur als Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel rechtlicher Natur könnte der erstmals vor Bundesgericht eingereichte Entscheid gleich einem Rechtsgutachten berücksichtigt werden (vgl. BGE 108 II 69 E. 1 S. 72 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_86/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 139 III 345; 4A_190/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 317 ZPO, indem die Vorinstanz zwar festgestellt habe, dass es sich bei dem Protokoll der Einvernahme von G.________ vom 10. Dezember 2012 um ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 317 ZPO handle, dieses aber dennoch zu den Akten nehme und ihrem Entscheid zugrunde lege. Nachdem die Klägerin der Vorinstanz einen Auszug dieses Protokolls eingereicht hatte, wiesen die Beklagten nach den vorinstanzlichen Feststellungen darauf hin, es handle sich gemäss Art. 317 ZPO um ein neues Beweismittel: " Wenn schon, sei die ganze Einvernahme zu berücksichtigen "; und sie reichten das vollständige Protokoll ein. Die Vorinstanz nahm das Protokoll im " Sinne der Verhandlungsmaxime " zu den Akten. Sie ging somit davon aus, auch die Beschwerdeführer seien mit der Zulassung einverstanden gewesen, falls das vollständige Dokument entgegen genommen werde. Es kann offen bleiben, ob sie damit gegen Art. 317 ZPO verstiess. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nämlich nicht, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des von ihr zugrunde gelegten Sachverhalts auf dieses Einvernahmeprotokoll abgestellt hätte. Damit ist nicht dargetan, und auch die Beschwerdeführer legen nichts solches dar, inwiefern die behauptete Rechtsverletzung im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre. 
 
4.  
Das Obligationenrecht sieht eine Entschädigung von Verwaltungsräten nur in Form von Tantiemen vor, d.h. als formelle Gewinnentnahme (Art. 677 OR). Es ist aber unbestritten, dass gestützt auf ein entsprechendes Schuldverhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Verwaltungsrat auch feste Entschädigungen zulasten der Erfolgsrechnung ausgerichtet werden dürfen. Rechtsgrundlage ist entweder eine Statutenbestimmung, welche die Bemessung und Ausrichtung einer Entschädigung der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat zuweist, oder in besonderen Fällen ein Arbeitsvertrag oder Auftrag. Darüber hinaus ist es denkbar, dass im Einzelfall für besondere Aufgaben, beispielsweise als Rechtsanwalt, als Werbeberater, als Architekt oder als Versicherungsagent (Beispiele bei ROLAND MÜLLER, Honorierung von Verwaltungsräten aus rechtlicher Sicht, ZBJV 147/2011 S. 113 ff., S. 124) spezielle Verträge bestehen, die separat abgerechnet werden. Gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Art. 718b OR müssen Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter schriftlich abgeschlossen werden, wenn die Verpflichtung der Gesellschaft Fr. 1'000.-- übersteigt. 
Mitglieder des Verwaltungsrates sind nach Art. 678 Abs. 2 OR zur Rückerstattung "anderer Leistungen " - das heisst nicht formaler Gewinnausschüttungen gemäss Art. 678 Abs. 1 OR - verpflichtet, "soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen ". Damit zielt Art. 678 Abs. 2 OR auf verdeckte Gewinnausschüttungen an Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates und diesen nahestehende Personen (vgl. Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 897 Ziff. 326 zu Art. 678 Abs. 2 E-OR). 
 
5.  
 
5.1. Die Erstinstanz nahm an, bei den Zahlungen von je Fr. 44'000.-- handle es sich um den variablen Teil des Verwaltungsratshonorars; angesichts des Aufwands für den Verkauf der Aktien sei der Betrag auch nicht offensichtlich übersetzt gewesen. Die Vorinstanz kam dagegen zum Schluss, von einem variablen Verwaltungsratshonorar könne nicht die Rede sein. Die den beiden Verwaltungsräten ausbezahlten ordentlichen Verwaltungsratshonorare von Fr. 20'790.-- bzw. Fr. 11'395.-- (plus Spesen) hätten angesichts der üblichen Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung des Verwaltungsrats (Aufwand und Verantwortung, Grösse und Finanzkraft der Gesellschaft, Erfahrung und Fachwissen des Verwaltungsrats, eingebrachtes Beziehungsnetz) deren Aufwand mit grosser Wahrscheinlichkeit abgedeckt, zumal deren Nachfolger im Verwaltungsrat lediglich eine Entschädigung von jährlich Fr. 4'000.-- bezogen habe. Bei der Klägerin handle es sich um eine Finanzgesellschaft ohne operatives Geschäft. Sie sei eine von mehreren Schweizer Beteiligungsgesellschaften der Stiftung A.________, die 100 % ihrer Aktien besitze. Unter diesen Umständen hätten die beiden Verwaltungsräte auch nicht spezielle Kenntnisse einbringen oder einen vermehrten höheren Einsatz leisten müssen. Der Verkauf einer Beteiligung wie jene an der D.________ SA liege im Rahmen der üblichen Verwaltungsratstätigkeit. Die Beklagten hätten die Entschädigung als Prozentsatz des Verkaufspreises festgelegt, was üblich sei für eine Mäklerprovision. Sie seien bezeichnenderweise selbst von einer "Vermittlerprovision" ausgegangen. Die Entschädigung der Beklagten sei über Jahre als fixe Pauschale festgelegt worden; von einem variablen Teil sei nie die Rede gewesen. Schliesslich spreche auch die Höhe der Beträge gegen einen variablen Teil des Verwaltungsratshonorars, sei er doch mehr als doppelt bzw. viermal so hoch wie die ordentliche Entschädigung.  
 
5.2. Die Beschwerdeführer rügen über weite Strecken die vorinstanzliche Qualifikation des Rechtsgeschäfts. Diese Rügen sind nur zu behandeln, sofern der Qualifikation des Rechtsgeschäftes mit Blick auf eine allfällige Rückerstattungspflicht Bedeutung zukommt, was nachfolgend zu prüfen ist.  
 
6.  
Die Vorinstanz stellte fest, die Entschädigung sei " rechtmässig, wenn sie entweder von der Generalversammlung genehmigt oder den Aktionären offen gelegt wird und sich im Rahmen des Marktüblichen für eine solche Gesellschaft " halte. Entgegen der ersten Instanz kam die Vorinstanz zum Schluss, trotz Anwesenheit an der Verwaltungsratssitzung vom 15. Oktober 2009 des Beschwerdeführers 1 und seines Bruders, beide Stiftungsratsmitglieder der Stiftung A.________, sei die Entschädigung an die Beschwerdeführer der Alleinaktionärin nicht rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht worden. Sie prüfte daher nicht mehr, ob die Entschädigung "marktüblich" war, zog aus der nach ihrer Auffassung ungenügenden Offenlegung gegenüber der Alleinaktionärin aber keine direkten Konsequenzen für die eingeklagten Ansprüche, sondern prüfte weiter, ob die Entschädigung "offensichtlich überhöht" gewesen bzw. in einem "offensichtlichen Missverhältnis" zu den Aufwendungen der Beschwerdeführer gestanden sei, was sie bejahte. 
 
6.1. Die von der Vorinstanz zuerst zitierten Kriterien ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Selbstkontrahieren: Danach ist das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt beziehungsweise das Geschäft nachträglich genehmigt oder die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333; 126 III 361 E. 3a s. 363 mit Hinweisen). Letzteres ist der Fall, wenn ein Voranstellen eigener Interessen ausgeschlossen werden kann, weil objektive Kriterien - namentlich Markt- oder Börsenpreise - bestehen (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 1780 f. § 13 Rz. 602; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, S. 351 § 30 Rz. 121 f. bei Fn. 43; ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 12 zu Art. 718a OR). Das Bundesgericht wendet diese Rechtsprechung unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter auch auf Fälle an, wo nicht eigentliches Selbstkontrahieren, jedoch sonst ein Konflikt zwischen den Interessen der juristischen Person und den handelnden Organen vorliegt (BGE 126 III 361 E. 3a S. 363; vgl. auch BÖCKLI, Insichgeschäfte und Interessenkonflikte im Verwaltungsrat, GesKR 2012, S. 354 ff. S. 357 f. [nachfolgend: Insichgeschäfte]: Fälle, die inhaltlich nichts anderes seien als "ein Griff in die Gesellschaftskasse").  
In der Lehre wird aber auch die Auffassung vertreten, die Rückerstattung im Gesellschaftsrecht ergebe sich nicht gestützt auf diese im allgemeinen Stellvertretungsrecht entwickelte Rechtsprechung zum Selbstkontrahieren, sondern einzig gestützt auf die aktienrechtliche Spezialbestimmung von Art. 678 OR (CLAIRE HUGUENIN, Insichgeschäfte im Aktienrecht, in: Festschrift für Peter Böckli, 2006, S. 521 ff., S. 523 f. und S. 527 f.; vgl. dazu auch BÖCKLI, a.a.O., S. 1630 § 13 Rz. 242 und S. 1781 § 13 Rz. 603. Zu Art. 678 OR allgemein vgl. E. 4 hiervor). 
Nach anderer Auffassung bestehen "beide Normengefüge" - mit unterschiedlichen Voraussetzungen - nebeneinander. Unter dem Aspekt des Selbstkontrahierens sei keine "Offensichtlichkeit" wie nach Art. 678 OR verlangt. Andererseits unterliege eine Rückforderung gestützt auf ein zufolge Selbstkontrahierens ungültiges Rechtsgeschäft der kurzen Verjährungsfrist gemäss Art. 67 OR, wogegen eine Rückforderungsklage nach Art. 678 OR erst nach fünf Jahren verjähre (ROLF WATTER, Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften, in: Verdeckte Gewinnausschüttungen, Neuhaus und andere [Hrsg.], Schriftenreihe der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer Bd. 150, 1997, S. 137 ff., S. 153 f. [nachfolgend: Gewinnausschüttungen]). 
Die Vorinstanz vermischt die Frage des Selbstkontrahierens und diejenige nach der Rückerstattung von Leistungen nach Art. 678 OR. Während es bei der Rechtsprechung zum Selbstkontrahieren um eine Frage der gültigen Stellvertretung geht, beruht die Rückerstattung gemäss Art. 678 OR auf einer Inhaltskontrolle des strittigen Geschäfts (vgl. PETER BÖCKLI, Insichgeschäfte, S. 355). 
 
6.2. Sofern man mit der Vorinstanz davon ausginge, die Beschwerdeführer hätten einen Mäklervertrag abgeschlossen, liegt Selbstkontrahieren vor, denn sie hätten einerseits als Organ der Aktiengesellschaft und andererseits als Gegenpartei (Mäkler) gehandelt. Ist die Bemessung der Verwaltungsrats-Entschädigung diesem selber überlassen, handelt es sich zwar ebenfalls um ein Insichgeschäft (Botschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts [Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung], BBl 2004 4475 Ziff. 1.1.3.2; BÖCKLI, a.a.O., S. 1628 § 13 Rz. 239a; ROLAND MÜLLER, a.a.O., S. 126; THOMAS ALEXANDER STEININGER, Interessenkonflikte des Verwaltungsrates, 2011, S. 102; FRANZISKA BÄCHLER, Vergütungen von Verwaltungsräten und Geschäftsleitungsmitgliedern in Banken, 2012, S. 74 Rz. 116). Grundlage der Selbst-Bewilligung eines (variablen) Verwaltungsratshonorars bilden indessen die Statuten, womit die "Genehmigung" also bereits vorgängig erteilt wurde beziehungsweise eine besondere Ermächtigung vorhanden ist. Jedoch besteht auch hier ein "Problem der Willensbildung und ihrer Pervertierung" (BÖCKLI, Insichgeschäfte, S. 360).  
Darauf muss hier indessen nicht weiter eingegangen werden. Entgegen der Vorinstanz ist nämlich im Hinblick auf Art. 678 OR nicht entscheidend, ob die strittige Sonderentschädigung als variables Verwaltungsratshonorar oder als Mäklerprovision zu qualifizieren ist. So werden denn auch in der Lehre als Gegenstand von Art. 678 Abs. 2 OR sowohl einzelne Verträge mit einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung erwähnt wie auch - als ebenso häufig anzutreffender Fall - stark übersetzte, klar marktunübliche Saläre oder andere direkte oder indirekte Vergütungen (BÖCKLI, a.a.O., S. 1527 f. § 12 Rz. 553 und S. 1630 § 13 Rz. 242; WATTER, Gewinnausschüttungen, S. 144 f.: entscheidend sei, dass eine die AG kontrollierende Person Gelder entweder an sich selber, an ihr nahestehende Personen oder Dritte verschiebe; DANIEL LEU, Variable Vergütungen für Manager und Verwaltungsräte, 2005, S. 141; ROGER DÜRR, Die Rückerstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR im System der unrechtmässigen Vermögensverlagerungen, 2005, S. 192 ff.; unklar: PETER KURER/CHRISTIAN KURER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 9 und 15 zu Art. 678 OR). Auf der Grundlage von Art. 678 Abs. 2 OR ist mithin nicht entscheidend, ob von einer besonderen Entschädigung für die Tätigkeit als Verwaltungsrat - nach der eigenen Formulierung der Beschwerdeführer von einem "Bonus [...] für besondere Leistungen" - oder einer Provision im Rahmen eines Mäklervertrages auszugehen ist, solange in beiden Varianten ein Missverhältnis der Leistungen gemäss Art. 678 Abs. 2 OR besteht. Diesfalls kommt auch den Rügen der Beschwerdeführer betreffend die vorinstanzliche Qualifikation des Rechtsgeschäfts keine Bedeutung zu. 
 
7.  
Die Erstinstanz war davon ausgegangen, es sei an der Beschwerdegegnerin, das Missverhältnis der Leistungen zu substanziieren und zu beweisen. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Substanziierungspflicht und zur Beweislast. Sie machte aber wiederholt Feststellungen zum Sachverhalt, die von den Beschwerdeführern gerügt werden. 
 
7.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, mit diversen tatsächlichen Feststellungen zur Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliege, habe die Vorinstanz Art. 55 ZPO verletzt, denn sie habe wiederholt Sachverhaltselemente festgestellt, die so von keiner Partei behauptet worden seien. Sie habe solche Tatsachen einfach den Akten entnommen. Namentlich rügen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage des Missverhältnisses der Leistungen nebst den dem Handelsregister entnommenen Tatsachen folgende Feststellungen: dass die Beschwerdegegnerin eine Finanzgesellschaft sei, die kein operatives Geschäft betreibe; dass die beiden Verwaltungsräte keine speziellen Kenntnisse einbringen mussten oder einen vermehrten höheren Einsatz hätten leisten müssen; dass die Beschwerdegegnerin seit ihrem Bestehen nie ein variables Verwaltungsratshonorar ausbezahlt habe; dass bereits im Jahr 2005 in der Person von H.________, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsrat der D.________ SA, ein Interessent für die Aktien vorhanden war und der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2008 von einem Herrn I.I.________ betreffend Verkauf angefragt worden war und zu diesem Zeitpunkt J.I.________ als grösster privater Aktionär mit 19.6 % an der D.________ SA beteiligt war sowie I.I.________ Vizepräsident und VR-Delegierter dieser Gesellschaft war; dass im Sommer 2009 ein grösseres Aktienpaket von der Unternehmung K.________ an die Gemeinde von U.________ wechselte und der Beschwerdeführer 1 im Sommer/Herbst 2009 von L.________, Präsident der M.________ SA, einer weiteren grösseren Aktionärin der D.________ SA kontaktiert worden war, da diese respektive die Gemeinde U.________ den Aktienanteil der Beschwerdegegnerin übernehmen wollte; dass die Aktien schliesslich an bereits vorhandene Aktionäre verkauft wurden. Die Beschwerdegegnerin habe sodann nur behauptet, dass sich der Aufwand beim Verkauf auf 22 E-Mails beschränkt habe, ohne den Inhalt dieser E-Mails rechtsgenügend zu behaupten. Wenn die Vorinstanz ausführe, es habe sich bloss um kurze E-Mails mit ein bis zwei Sätzen gehandelt, habe sie daher Art. 55 ZPO verletzt.  
 
7.2. Auf die Rüge, eine von der Vorinstanz getroffene Feststellung sei nicht behauptet worden, ist generell nur einzugehen, soweit die Beschwerdeführer darlegen, dass diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidend war (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie berufen sich auf eine Verletzung von Art. 55 ZPO. Sie behaupten aber im Wesentlichen nicht, die genannten, angeblich in Verletzung von Art. 55 ZPO festgestellten Tatsachen würden nicht zutreffen. Ebenso wenig rügen sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie beanstanden zwar die Schlüsse der Vorinstanz auf die Unangemessenheit (und teilweise auch die tatsächliche Grundlage dieser Schlüsse) als willkürlich. Zunächst geht es aber um die Frage, ob die Vorinstanz die angeblich nicht behaupteten Tatsachen, die sog. "überschiessenden Beweisergebnisse" hätte verwerten dürfen bzw. welche Rechtsfolge eine allfällig rechtswidrige Verwertung nach sich zieht.  
In den kantonalen Zivilprozessordnungen wurde die Berücksichtigung von nicht behaupteten Beweisergebnissen unterschiedlich streng gehandhabt (vgl. die Hinweise bei CHRISTOPH LEUENBERGER, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des Beweisverfahrens, in: Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Franz Kellerhals, 2005, S. 313 ff., S. 314 f.). Im Hinblick auf Art. 55 ZPO äussert sich die Lehre unterschiedlich. 
Zum Teil wird die Verwertung ohne weitere Begründung als unzulässig betrachtet (MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 55 ZPO). 
Nach anderer Auffassung ist die Verwertung zwar unzulässig, aus Sicht des Gerichts würde der Sachverhalt dann jedoch regelmässig als "offensichtlich unvollständig " im Sinn von Art. 56 ZPO erscheinen, sodass das Gericht in solchen Fällen verpflichtet sei, durch Ausübung seines Fragerechts darauf hinzuwirken, dass die Parteien den unvollständigen Sachverhalt ergänzen (PAUL OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 55 ZPO). OBERHAMMER (a.a.O., N. 13 zu Art. 55 ZPO) ist überdies der Auffassung, die Rechtsfolge einer an sich nicht zulässigen Verwertung solcher überschiessender Beweisergebnisse könne nicht sein, unbestritten zutreffende Tatsachen unberücksichtigt zu lassen. Diese seien vielmehr, auch wenn sie unter Verletzung der Verhandlungsmaxime festgestellt worden seien, dem Urteil zugrunde zu legen. 
Schliesslich wird die Verwertung unter gewissen Voraussetzungen als zulässig erachtet, so wenn "die unbehaupteten Tatsachen im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde " (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, 2012 N. 36 zu Art. 55 ZPO) oder falls die damit bewiesene "Rechtsfolge vom geltend gemachten Anspruch abgedeckt ist" (URS SCHENKER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & M c Kenzie [Hrsg.], 2010, N. 12 zu Art. 55 ZPO; für Zulässigkeit, sofern das rechtliche Gehör gewahrt bleibt, auch: FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2001, S. 149 Rz. 769). 
 
7.3. Die Frage braucht nicht abschliessend behandelt zu werden. Soweit das Gesetz dem Gericht nicht die Feststellung des Sachverhaltes oder die Beweiserhebung von Amtes wegen auferlegt, haben die Parteien dem Gericht zwar die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 ZPO; vgl. auch Art. 221 Abs.1 lit. d und e ZPO). Die Beschwerdeführer stellen indessen generell zu strenge Anforderungen an den Umfang und den Detaillierungsgrad der Behauptungen und zeigen daher in ihren Beschwerden nicht rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art. 55 ZPO von keiner Partei behauptete Tatsachen berücksichtigt hätte.  
 
7.3.1. Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Bei Handelsregistereinträgen handelt es sich um offenkundige Tatsachen, die jedermann zugänglich sind. Diese kann das Gericht als notorische Tatsachen berücksichtigen, auch wenn sie nicht behauptet worden sind (BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89; Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 138 III 294).  
 
7.3.2. Inwieweit die übrigen Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328: Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen).  
 
7.3.3. Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs.1 lit. d und e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen (vgl. LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 29 zu Art. 221 ZPO; ERIC PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner und andere [Hrsg.]; 2011, N. 15 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 51 zu Art. 221 ZPO). Selbst unter Geltung der sog. sozialen Untersuchungsmaxime ist es nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu durchforsten, ob sich etwas zu Gunsten der Parteien daraus ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_497/2008 vom 10. Februar 2009 E. 4.2 nicht publ. in: BGE 135 III 220).  
In der Würdigung der Beweise ist das Gericht dagegen frei (Art. 157 ZPO). Es wird von den Parteien nicht verlangt, dass sie sämtliche Aspekte und Eigenheiten eines Beweismittels, die beim Entscheid über dessen Überzeugungskraft gewürdigt werden, einzeln behaupten. Wenn die Beschwerdegegnerin beispielsweise im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, die Beschwerdeführer hätten keinen grossen Aufwand gehabt und auf 22 E-Mails verweist, kann die Vorinstanz ohne weiteres feststellen, es habe sich dabei bloss um kurze E-Mails mit ein bis zwei Sätzen gehandelt, ohne dass die Beschwerdegegnerin dies ausdrücklich hätte behaupten müssen. Dabei handelt es sich nicht um die Feststellung einer nicht behaupteten Tatsache, sondern um die freie Würdigung der angegebenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage, ob diese den Schluss, der Verkauf der Aktien sei mit keinem besonderen Aufwand verbunden gewesen, zulassen. Da sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf beriefen, die das Entgelt rechtfertigende Leistung liege in der Höhe des erzielten Kaufpreises, hatte die Vorinstanz im Rahmen des ihnen offenstehenden Gegenbeweises (BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326; 115 II 305 mit Hinweisen) zu würdigen, ob die eingereichten Beweismittel für diese Behauptung sprechen. 
 
7.3.4. Zur Begründung der Rüge einer Verletzung der Verhandlungsmaxime genügt es nach dem Gesagten von vornherein nicht aufzuzeigen, dass eine von der Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Beweismittel berücksichtigte Einzeltatsache (wie die Anzahl der in einer E-Mail enthaltenen Sätze) nicht explizit behauptet wurde. Nur wenn die Beschwerdegegnerin die für die Subsumption unter die Bestimmungen des materiellen Rechts massgebenden Umstände, die das Gericht durch die Beweismittel als erwiesen ansah, nicht in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet und nach Massgabe der Bestreitung substanziiert hätte oder wenn sich die Prozessparteien für die massgebenden Umstände nicht rechtsgenüglich auf die von der Vorinstanz herangezogenen Beweismittel berufen hätten, würde sich die Frage stellen, ob das Gericht aus den Akten ersichtliche Tatsachen trotz fehlender Behauptung oder mangelnder Bezeichnung des Beweismittels berücksichtigen darf (vgl. E. 7.2 hiervor). Dass dies der Fall wäre, wird in den Beschwerden nicht rechtsgenüglich aufgezeigt.  
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz erachtete das für die Anwendbarkeit von Art. 678 Abs. 2 OR erforderliche Missverhältnis zwischen der Leistung der Beschwerdeführer und der Gegenleistung der Gesellschaft für ausgewiesen.  
 
8.1.1. Angesichts der Tatsache, dass seitens der bisherigen Aktionäre der D.________ SA seit längerem Kaufinteresse bestand und die Aktien schliesslich an vorhandene Aktionäre gingen sowie dass als tatsächlicher Aufwand lediglich 22 zum Teil sehr kurze E-Mails, ein Telefonat und eine Besprechung am 12. Oktober 2009 in Genf ausgewiesen seien, schloss die Vorinstanz, der tatsächliche Aufwand der Beschwerdeführer sei gering gewesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer genügen nicht, um diesen Schluss als offensichtlich unhaltbar oder sonst rechtsfehlerhaft auszuweisen.  
 
8.1.2. Die Gegenleistung im Sinn von Art. 678 Abs. 2 OR kann aber nicht nur in entstandenem Aufwand bestehen, sondern auch in einem für die Gesellschaft erzielten Erfolg, wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen. Kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass in den Personen grösserer Aktionäre mehrere Kaufinteressenten bereits vorhanden waren, bestand indessen eine gute Verhandlungssituation. Selbst wenn die Ausführungen der Beschwerdeführer, der Verkaufspreis sei weit über dem damaligen Börsenkurs gelegen, zutreffen sollten, liesse sich unter diesen Umständen noch keine wesentliche Leistung der Beschwerdeführer begründen.  
 
8.1.3. Als weiterer Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, ob die Beschwerdeführer den Aktienverkauf im Rahmen ihrer Aufgaben als Verwaltungsräte oder aber ausserhalb dieses Rahmens getätigt haben. Wie die Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 1.2 der Statuten selbst geltend machen, ist der Gesellschaftszweck die "Anlage von Kapitalien und die Verwaltung von Vermögenswerten". Die Vorinstanz durfte somit entgegen den Beschwerdeführern ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkauf und Kauf von Beteiligungen zur üblichen Verwaltungsratstätigkeit gehörte. Gegen ein Missverhältnis im Sinn von Art. 678 Abs. 2 OR könnte in diesem Zusammenhang sprechen, wenn der Verkauf der Aktien der D.________ SA ein im Vergleich zu früheren Verkäufen bzw. Käufen von Beteiligungen aussergewöhnliches Geschäft gewesen wäre. Die Beschwerdeführer gehen selbst von diesem Gesichtspunkt aus, wenn sie geltend machen, es habe sich um einen "Bonus für besondere Leistungen" gehandelt. Nachdem die Vorinstanz davon gestützt auf den Gesellschaftszweck nicht ausgehen musste, wäre es an den Beschwerdeführern gelegen, im Rahmen des ihnen offenstehenden Gegenbeweises die konkreten Umstände zu behaupten und gegebenenfalls zu substanziieren, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung hätten wachhalten und diesen dadurch hätten vereiteln können (BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326; 115 II 305; je mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil enthält dazu keine tatsächlichen Feststellungen und die Beschwerdeführer rügen nicht rechtsgenüglich (vgl. E. 2.2 hiervor) eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Mangels solcher Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass mit den bezahlten fixen Entschädigungen ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesellschaftszwecks abgedeckt war. Ob diese Entschädigungen objektiv angemessen bzw. - wie die Vorinstanz annahm - "grosszügig" war, ist daher nicht entscheiderheblich, ebenso wenig die Höhe der Entschädigung des Nachfolgers, dessen konkrete Aufgaben ohnehin nicht bekannt sind. Auf die diesbezüglichen Rügen ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
8.1.4. Unbehelflich ist schliesslich der grundsätzliche Einwand der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Erfolgsaussichten des Verwaltungsrats wegen der bei diesem vorhandenen "Vorkenntnissen und Beziehungen" grösser war als bei einem externen Mäkler und ein solcher aber möglicherweise eine höhere Entschädigung gefordert hätte. Sie verkennen, dass es gerade zu ihren Pflichten als Verwaltungsräte gehörte, ihre in dieser Funktion gewonnenen "Vorkenntnisse und Beziehungen" bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks einzusetzen.  
 
8.1.5. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausging.  
 
8.2. Nach Art. 678 Abs. 2 OR muss das Missverhältnis zur Gegenleistung der Gesellschaft (wie auch zu deren wirtschaftlichen Lage) offensichtlich sein. Das Missverhältnis ist offensichtlich, wenn es jedermann, der gerecht und billig denkt und die konkreten Verhältnisse vernünftig beurteilt, in die Augen fällt (BEAT SPÖRRI, Die aktienrechtliche Rückerstattungspflicht, 1996, S. 185 f.; vgl. auch THOMAS FRIEDRICH MÜLLER, Der Schutz der Aktiengesellschaft vor unzulässigen Kapitalentnahmen, 1997, S. 63), weil es einer vernünftigen wirtschaftlichen Begründung entbehrt (SPÖRRI, a.a.O., S. 185; KURER/KURER, a.a.O., N. 17 zu Art. 678 OR mit Hinweisen). Durch diese Voraussetzung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass den Gesellschaften die Ausübung des geschäftsmässigen Ermessens überlassen bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_188/2007 vom 13. September 2007 E. 4.3.4; KURER/KURER, a.a.O., N. 17 zu Art. 678 OR; ANDREAS BINDER, Die aktienrechtliche Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen, GesKR Sondernummer 2008, S. 66 ff., S. 69). Nachdem die Vorinstanz aber davon ausgehen durfte, der Verkauf und Kauf von Beteiligungen gehöre zu der üblichen Verwaltungsratstätigkeit, die ausserhalb der geleisteten Zahlung bereits im üblichen Mass entlohnt wurde, kann von einem unzulässigen Eingriff in das Ermessen der Gesellschaft keine Rede sein. Zusammenfassend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den Beträgen von je Fr. 44'000.-- und der von den Beschwerdeführern erbrachten Gegenleistung ausging.  
 
9.  
Art. 678 Abs. 2 OR erwähnt als weitere Voraussetzung das offensichtliche Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. 
 
9.1. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, die schlechte wirtschaftliche Lage ergebe sich aus dem Geschäftsbericht 2008, aus dem ein Reinverlust für das Geschäftsjahr 2008 von Fr. 3'838'701.28 und mit Verlust aus dem Vorjahr von Fr. 2'212'219.38 ein Verlustvortrag auf neue Rechnung von Fr. 6'050'920.66 hervor gehe. Wenn die Alleinaktionärin die Beschwerdegegnerin nicht immer wieder mit Darlehen versorgt hätte, hätte längst der Konkursrichter benachrichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführer wenden ein, diese Zahlen seien von keiner Partei behauptet worden und machen erneut eine Verletzung von Art. 55 ZPO geltend. Sie bestreiten aber auch hier nicht, dass die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Zahlen zutreffen.  
 
9.2. In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Lage keinen Sinn macht, wenn es als eigenständiges Kriterium verstanden wird (SPÖRRI, a.a.O., S. 200; ROGER DÜRR, Die Rückerstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR im System der unrechtmässigen Vermögensverlagerungen, 2005, S. 92; je mit Hinweisen). Es würde bedeuten, dass in einer Gesellschaft mit sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen eine offensichtliche Begünstigung einzelner Verwaltungsräte zulasten des Gesellschaftsvermögens rechtlich unbedenklich wäre (BÖCKLI, a.a.O., S. 1528 f. § 12 Rz. 556; DÜRR, a.a.O., S. 92; BINDER, a.a.O., S. 67 f.; THOMAS MÜLLER, a.a.O., S. 64), was den vom Gesetzgeber mit Art. 678 OR verfolgten Zielen widersprechen würde (SPÖRRI, a.a.O., S. 201 ff.). Die Klausel der "wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft" müsse vielmehr im Sinnzusammenhang des Gesetzes so verstanden werden, dass die Frage des offensichtlichen Missverhältnisses unter  Ber ü  cksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zu beurteilen sei (BÖCKLI, a.a.O., S. 1529 § 12 Rz. 557; KURER/KURER, a.a.O., N. 16 zu Art. 678 OR; THOMAS MÜLLER, a.a.O., S. 64; SPÖRRI, a.a.O., S. 203 f. mit Hinweisen). Darüber, wie dies zu geschehen hat, gehen die Meinungen auseinander (SPÖRRI, a.a.O., S. 203 f. mit Hinweisen).  
Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, die Formel sei so zu verstehen, dass die Offensichtlichkeit umso eher anzunehmen sei, je schlechter die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ist (BÖCKLI, a.a.O., S. 1529 § 12 Rz. 557), beziehungsweise dass sich eine finanzstärkere Gesellschaft grosszügiger zeigen kann als eine finanzschwache, was bei Beurteilung, ob ein Missverhältnis zur Gegenleistung gegeben ist, berücksichtigt werden könne (vgl. PASCAL MONTAVON UND ANDERE, Droit et pratique de la société anonyme, Bd. I, 1994, S. 108 f.). 
Andere verlangen eine spürbare Auswirkung im Sinn einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (KURER/KURER, a.a.O., N. 16 zu Art. 678 OR). 
Es wird auch die Meinung vertreten, die wirtschaftliche Situation sei nur zu berücksichtigen, wenn sie als Bewertungskriterium für Leistung und Gegenleistung relevant sei, beispielsweise als Rechtfertigung eines geringen Verkaufspreises bei einem Notverkauf der Gesellschaft oder eines höheren Darlehenszinses gegenüber einer finanzschwachen Gesellschaft (THOMAS MÜLLER, a.a.O., S. 64; SPÖRRI, a.a.O., S. 205; DÜRR, a.a.O., S. 90 ff. und S. 102). 
 
9.3. Diese Überlegungen sind grundsätzlich zutreffend. Auch bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen steht Art. 678 Abs. 2 OR einer offensichtlichen Begünstigung einzelner Verwaltungsräte zulasten des Gesellschaftsvermögens entgegen. Durch die beiden Kriterien des Missverhältnisses zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie durch die im Gesetz verlangte Offensichtlichkeit der Missverhältnisse wird vermögenden Gesellschaften kein Freipass für verdeckte Gewinnausschüttungen ausgestellt. Es soll lediglich eine kleinliche Nachrechnerei verhindert und die Entscheidung im Einzelfall erleichtert werden (vgl. zit. Botschaft über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 897 Ziff. 326 zu Art. 678 E-OR).  
 
9.3.1. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Kriterium der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (KURER/KURER, a.a.O., N. 16 zu Art. 678 OR) als zu unscharf, da eine finanzstarke Gesellschaft kleinere verdeckte Gewinnausschüttungen verkraften könnte, ohne dass ihre wirtschaftliche Lage dadurch merklich beeinträchtigt wird. Soweit dagegen die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft (wie bei der Höhe des Darlehenszinses oder des Verkaufspreises bei einem Notverkauf) als objektives Bewertungskriterium für Leistung und Gegenleistung relevant wird (SPÖRRI, a.a.O., S. 205; THOMAS MÜLLER, a.a.O., S. 64), wäre sie ohnehin zu beachten, da das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist (DÜRR, a.a.O., S. 91). Dem Kriterium der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft kommt vielmehr Bedeutung zu für das Ermessen, das den Gesellschaften zugebilligt wird (vgl. E. 8.2 hiervor). Es fällt in die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Gesellschaften, ob sie günstigere oder weniger günstige Varianten bevorzugen oder sich gegenüber ihren Geschäftspartnern grosszügig oder kleinlich zeigen. In dieses Ermessen wollte der Gesetzgeber nicht eingreifen. Sanktioniert wird sowohl bei finanzstarken als auch bei finanzschwachen Gesellschaften nur die Überschreitung des Ermessens. Der Ermessensspielraum ist bei wirtschaftlich guten Verhältnissen aber grösser. Die grosszügige Abgeltung einer Leistung kann bei einer finanzstarken Gesellschaft noch in deren Ermessensspielraum liegen, während darin kein zulässiger Ermessensentscheid, sondern eine unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist, wenn die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die gewählte grosszügige Abgeltung offensichtlich nicht zulässt (vgl. BÖCKLI, a.a.O., S. 1528 f. § 12 Rz. 556 f.; MONTAVON UND ANDERE, a.a.O., S. 108 f.).  
 
9.3.2. Nachdem die Vorinstanz davon ausgehen konnte, es bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zur Gegenleistung, könnte das Kriterium der "wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft" nur von Bedeutung sein, wenn diese Lage so gut wäre, dass sich die Höhe der Abgeltung trotz des Missverhältnisses zur Gegenleistung mit Blick auf die gute Finanzlage der Gesellschaft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtfertigen lässt und damit kein Anlass besteht, in das Ermessen der Gesellschaft, die sich grosszügig zeigt, einzugreifen. Dies wäre aber von den Beschwerdeführern geltend zu machen gewesen.  
 
10.  
Die Vorinstanz nahm an, der böse Glaube der Empfänger sei eine weitere Voraussetzung von Art. 678 Abs. 2 OR und er werde im Fall eines offensichtlichen Missverhältnisses vermutet; die Beschwerdeführer hätten sodann nicht bewiesen, dass sie guten Glaubens waren. 
 
10.1. Wenngleich im Gegensatz zu Abs. 1 nicht ausdrücklich erwähnt, setzt die Rückerstattungspflicht voraus, dass der Empfänger nicht gutgläubig ist (a.A. DÜRR, a.a.O., S. 103). Am guten Glauben des Empfängers wird es aber regelmässig fehlen, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (zit. Botschaft über die Revision des Aktienrechts BBl 1983 II 897 Ziff. 326 zu Art. 678 E-OR; WATTER, Gewinnausschüttungen, S. 153). In der Lehre wird diesbezüglich einerseits angenommen, bei einem offensichtlichen Missverhältnis sei der böse Glaube zu vermuten; die Begünstigten müssten den Gegenbeweis des guten Glaubens erbringen (BÖCKLI, a.a.O., S. 1528 § 12 Rz. 554; THOMAS MÜLLER, a.a.O., S. 63). Nach anderer Auffassung ist der gute Glaube zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB), wobei bei fiktiven Geschäften regelmässig böser Glaube vorliege (KURER/KURER, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 678 OR; vgl. auch SPÖRRI, a.a.O., S. 222). Die Frage kann offen bleiben. Auch wenn man der Auffassung von KURER/KURER folgen würde, fehlten bei einem offensichtlichen Missverhältnis die Voraussetzungen, dass sich der Begünstigte gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB auf den guten Glauben berufen könnte (FORSTMOSER/MAIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, S. 661 § 50 Rz. 122; vgl. CH. SCHMID, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, Roberto/Trüeb [Hrsg.], 2. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 678 OR; SPÖRRI, a.a.O., S. 217).  
 
10.2. Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz entgegen, sie habe die von ihnen offerierten Beweismittel nicht gewürdigt, aus denen sich ihr guter Glaube ergeben hätte. Sie legen aber nicht dar, wo im vorinstanzlichen Verfahren sie welche von der Vorinstanz nicht gewürdigten Umstände und Beweismittel vorgebracht hätten. Konkret berufen sie sich nur darauf, dass die Entschädigung mit nur 1 % weit unter dem Marktwert gelegen habe, sowie auf Art. 3.5.5 der Statuten, der ihnen erlaubt habe, die Entschädigung selber festzulegen. Damit dringen sie nicht durch. Denn würde dem gefolgt, würde das bedeuten, dass ein Verwaltungsrat, der seine eigene Entschädigung gemäss Statuten festlegen kann, definitionsgemäss immer gutgläubig wäre, unabhängig wie übersetzt die getätigten Bezüge waren. Ist nicht von Gutgläubigkeit auszugehen, stellt sich die Frage der (gutgläubigen) Entreicherung von vornherein nicht. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer, namentlich der Vorwurf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts, stossen ins Leere.  
 
11.  
Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rückforderungsanspruch gemäss Art. 678 Abs. 2 OR. Nachdem es bei diesem Anspruch auf das inhaltliche Missverhältnis ankommt, muss nicht weiter auf die Rügen der Beschwerdeführer betreffend Kenntnisnahme des Verkaufsgeschäfts durch die Alleinaktionärin eingegangen werden. Ebenso kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit gemäss Art. 718b OR, wie die Erstinstanz anzunehmen scheint, nur im Fall eines separaten Mäklervertrages gilt, oder ob mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, bei der Festlegung des Verwaltungsratshonorars durch den Verwaltungsrat selber handle es sich um ein Insichgeschäft, das gemäss Art. 718b OR der schriftlichen Form bedürfe (so ROLAND MÜLLER, a.a.O., S. 126). 
 
12.  
Im Rahmen eines Subeventualantrags verlangen die Beschwerdefü hrer, fü r den Fall, dass grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch bejaht werde, sei die Streitsache zur Bestimmung des Werts ihrer Mäklerleistung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es könne nicht abgestritten werden, dass grundsätzlich eine Entschädigung geschuldet sei. Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht zu diesem Antrag. 
In der Lehre wird einerseits die Auffassung vertreten, zurü ckzuerstatten sei nur der ü bersetzte Betrag (BÖCKLI, a.a.O., S. 1630 § 13 Rz. 242; SPÖRRI, a.a.O., S. 227 f.; THOMAS MÜLLER, a.a.O., S. 64 f.). Nach anderer Auffassung ist es die ganze Leistung (DÜRR, a.a.O., S. 160). Die Frage kann offen bleiben. Ginge man von einer Rückerstattung lediglich des übersetzten Betrages aus, wäre Voraussetzung einer entsprechenden Wertbestimmung, dass die Beschwerdeführer ihre Sonderleistung im Vergleich zu ihrer üblichen Tätigkeit als Verwaltungsräte näher substanziiert hätten, was wie dargelegt nicht der Fall ist (vgl. E. 8.1.3 hiervor). Unter diesen Umständen würden der Vorinstanz die Grundlagen fehlen, um eine nicht übersetzte Entschädigung zu bestimmen. Auch der Subeventualantrag ist somit abzuweisen. 
 
13.  
Die Beschwerden sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_195/2014 und 4A_197/2014 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak