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Regeste

Art. 4 BV, rechtliches Gehör.
Wer in einer Eingabe an ein Gericht verschiedene Adressen angibt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung der Gerichtsurkunden an alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV