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Regeste

Enteignung.
Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf einem benachbarten Grundstück; Entschädigungspflicht
Von Ausnahmen abgesehen müssen die Grundeigentümer unter dem Gesichtspunkt von Art. 684 ZGB Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf dem benachbarten Grundstück entschädigungslos hinnehmen, da sich in der Regel daraus keine übermässigen Einwirkungen ergeben. Darüber, ob Nachbarrechte verletzt seien, entscheidet ausschliesslich der Enteignungsrichter; Art. 69 Abs. 1 EntG findet keine Anwendung (E. 3a; Bestätigung der Rechtsprechung).
Eine Entschädigungspflicht kann bestehen, wenn für die Erstellung des Werkes des Enteigners zugunsten Dritter als Dienstbarkeit errichtete Baubeschränkungen aufzuheben sind oder von kantonalen Vorschriften, die auf Grund von Art. 686 ZGB erlassen worden sind, abgewichen werden muss; Frage offengelassen, ob dies auch bei Verletzung von gestützt auf Art. 702 ZGB erlassenen kantonalen Bestimmungen gilt (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 684 ZGB, Art. 69 Abs. 1 EntG, Art. 686 ZGB, Art. 702 ZGB