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Urteilskopf

102 Ib 86


16. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1976 i.S. Staat Freiburg gegen Bucher und Mitbeteiligte

Regeste

Enteignungsverfahren, Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Dahinfallen der Anschlussbeschwerde bei Rückzug der Hauptbeschwerde (E. 1 lit. a-c). Das Verbot der reformatio in pejus sive in melius gilt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung auch bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Enteignungssachen (E. 1 lit. c).
Mit dem Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entfällt deren Rechtshängigkeit und damit die Möglichkeit des Bundesgerichts, Berichtigungen des Entscheides der Schätzungskommission vorzunehmen. Dieser unterliegt jedoch nach Art. 75 Enteignungsgesetz den gleichen Rechtsmitteln wie ein Urteil des Bundesgerichts (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 86

BGE 102 Ib 86 S. 86
Im Zusammenhang mit dem Bau der Autobahn N 12 enteignete der Staat Freiburg verschiedene Grundeigentümer in Flamatt. Die von der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 6, zugesprochenen Entschädigungen focht der Staat Freiburg mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Auf die Beschwerde
BGE 102 Ib 86 S. 87
des Enteigners hin erhoben neben anderen die Enteigneten Mina Bucher, Coop Sensetal, Hans Reichenbach und die Erben von Hans-Jörg Langenegger Anschlussbeschwerde.
Nach Durchführung eines Augenscheins schlug die Delegation des Bundesgerichts den Parteien, gestützt auf den Bericht von zwei Experten der Eidg. Oberschätzungskommission, vor, sich im Sinne einer Erhöhung, bzw. im Falle Langenegger einer Korrektur der zugesprochenen Entschädigung gütlich zu einigen. Der Staat Freiburg erklärte hierauf jedoch den Rückzug der Beschwerden.
Diesem Beschwerderückzug hat sich der Vertreter der Enteigneten Coop Sensetal (jetzt Coop Bern) und Hans Reichenbach, die sich beide mit dem Vorschlag der bundesgerichtlichen Delegation einverstanden erklärt hatten, widersetzt. Das Bundesgericht nimmt vom Rückzug der Beschwerden Vormerk und schreibt diese ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Schon vor der im Jahre 1972 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG) hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 71 aEntG erklärt, dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung auch im Expropriationsverfahren der Rückzug der Hauptbeschwerde das Dahinfallen der Anschlussbeschwerde nach sich ziehe; dies jedenfalls dann, wenn der Anschluss erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Hauptbeschwerde erklärt wurde (Entscheid vom 14. November 1962 i.S. FFS c. Eredi fu Savino Genini, teilweise publiziert in BGE 88 I 346 ff.). Dass Art. 78 aEntG im Gegensatz zu Art. 59 Abs. 4 OG, wo das Dahinfallen der Anschlussberufung bei Rückzug der Berufung (oder bei Nichteintreten auf diese) ausdrücklich erwähnt wird, keine Bestimmung über den Wegfall des anschlussweise ergriffenen Rechtsmittels enthielt, betrachtete das Bundesgericht als Lücke, welche unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der allgemeinen Prozessvorschriften auszufüllen sei. Aus den Materialien ergebe sich, wie das Bundesgericht weiter ausführte, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, den Anschluss an eine Weiterziehung zu erklären, im Enteignungsverfahren in gleicher Art und in gleicher Form einführen wollte, wie sie damals Art. 70 aOG
BGE 102 Ib 86 S. 88
- mit praktisch gleichem Wortlaut wie Art. 59 OG - für die in der Zivilrechtspflege geltende Anschlussberufung vorsah (JAEGER, Bericht zum Vorentwurf, S. 87, BBl 1926 II 80; vgl. BGE 88 I 348). In jenem Entscheid Genini wurde allerdings das Dahinfallen der Anschlussbeschwerde verneint, da diese noch während der Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden und daher wie eine Hauptbeschwerde zu behandeln war (zit. Urteil, nicht publ. E. 2).
b) Bei der Revision des Enteignungsgesetzes vom 18. März 1971 ist Art. 78 Abs. 2 EntG durch die ausdrückliche Bestimmung ergänzt worden, dass der Anschluss dahinfalle, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten werde. In der Botschaft des Bundesrates zur Gesetzesrevision wird bestätigt, dass diese Ergänzung von Art. 78 Abs. 2 EntG lediglich dazu dient, die Vorschrift im Enteignungsgesetz der allgemeinen Bestimmung von Art. 59 OG redaktionell anzupassen (BBl 1970 I 1015).
c) Es ergibt sich daher klar, dass mit dem Rückzug der Beschwerde durch den Staat Freiburg die Anschlussbeschwerden der Enteigneten dahingefallen sind. Die Frage, ob die Anschlussbeschwerden ungeachtet ihrer Bezeichnung allenfalls als Hauptbeschwerden zu behandeln wären, stellt sich hier nicht, da in allen vier zur Diskussion stehenden Fällen der Anschluss erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärt wurde.
Am Dahinfallen der Anschlussbeschwerden ändern auch die vom Vertreter der Enteigneten Coop Sensetal und Reichenbach vorgebrachten Einwendungen nichts. Es trifft zwar zu, dass sich der Staat Freiburg erst zum Rückzug seiner Beschwerden entschloss, nachdem er von der Auffassung der Experten und dem entsprechenden Vorschlag der bundesgerichtlichen Delegation, der auf Erhöhung der Enteignungsentschädigung lautete, Kenntnis genommen hatte. Es stimmt auch, dass in anderen Fällen, wo der Enteignete selbst Hauptbeschwerde erhoben hatte und damit ausgeschlossen war, dass der Enteigner durch Rückzug seiner Beschwerde auch das Rechtsmittel der Gegenpartei zu Fall bringen konnte, der Staat Freiburg den Einigungsvorschlag der Delegation, der sich in allen Fällen auf den gleichen Expertenbericht stützte, annahm. Dies berechtigt das Bundesgericht jedoch nicht, gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes zu entscheiden, noch sich über die Opportunität des prozessualen Vorgehens des
BGE 102 Ib 86 S. 89
Enteigners, das sich im Rahmen des Gesetzes hielt, auszusprechen. Zu Unrecht berufen sich die Enteigneten unter Hinweis auf GYGI (Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bunde, 1. A. 1969, S. 85) darauf, dass die Anschlussrechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege insoweit entbehrt werden könnten, als die reformatio in pejus sive in melius angängig sei. Einerseits ist das Institut der Anschlussbeschwerde im Enteignungsgesetz ausdrücklich vorgesehen; andererseits ist die reformatio in pejus sive in melius in Enteignungssachen ausgeschlossen. Das Verbot der reformatio in pejus sive in melius ergibt sich allerdings aus dem heutigen Gesetzestext nicht mehr eindeutig. Die Bestimmung von Art. 85 Abs. 3 aEntG, wonach das Urteil über die von den Parteien im Weiterziehungsverfahren gestellten Anträgen nicht hinausgehen dürfe, ist bei der Revision vom 18. März 1971 im Hinblick auf die nunmehr anwendbaren Verfahrensnormen des OG aufgehoben worden. Art. 115 Abs. 1 und 2 OG verweisen indessen für das Verfahren in Enteignungssachen nur auf die Art. 104-109 OG, bzw. auf die Art. 77-87 und 116 EntG; dagegen wird nicht ausdrücklich auf Art. 114 Abs. 1 OG hingewiesen, in welchem allgemein erklärt wird, dass das Bundesgericht ausser in Abgabesachen weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen darf. Mit der Aufhebung von Art. 85 EntG ist daher eine Gesetzeslücke entstanden, die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt war. Aus der Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 1970 (BBl 1970 I 1017) ergibt sich nämlich, dass die Art. 83, 85 und 87 EntG zur Streichung vorgeschlagen wurden, weil sie "angesichts des revidierten OG gegenstandslos geworden" seien;, dies traf jedoch, wie dargelegt, in bezug auf das in Art. 85 EntG enthaltene Verbot der reformatio in pejus sive in melius nicht zu. Immerhin lässt sich dieser Begründung entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, am bisher geltenden Zustand etwas zu ändern, so dass die Regel von Art. 114 Abs. 1 OG auch für das Enteignungsverfahren zu gelten hat, obschon Art. 115 OG nicht ausdrücklich auf sie verweist.

2. Während der Beratungen stellten die Experten und die bundesgerichtliche Delegation fest, dass der Schätzungskommission im Entscheid i.S. Langenegger zwei Versehen unterlaufen sind.
BGE 102 Ib 86 S. 90
a) Die erste Ungenauigkeit betrifft den Abzug auf dem Verkehrswert des enteigneten Landes, welcher zur Ausgleichung der durch den Autobahnbau entstandenen Werterhöhung vorgenommen wurde. Nachdem dieser Abzug in den allgemeinen Erwägungen des Entscheides "auf durchschnittlich rund 15% in der Kern- und Industriezone und 10% in der Zone für Mehrfamilienhäuser" festgesetzt und ausgeführt worden war, dass die Parzelle Nr. 607 der Enteigneten "in der Wohnzone WZ 0,55/0,70, also in der Zone für Mehrfamilienhäuser" liege, nahm die Schätzungskommission für die fragliche Parzelle einen Verkehrswert von Fr. 70.--/m2 an und zog davon für den Vorteil des Autobahnanschlusses Fr. 10.--/m2, statt der festgesetzten 10%, d.h. Fr. 7.--/m2 ab. Nach Abzug von weiteren Fr. 15.--/m2 für die Erschliessungskosten verblieb somit für die Parzelle Nr. 607 eine Enteignungsentschädigung von Fr. 45.--/m2. Wäre der Abzug für den Werkvorteil wie in den anderen Fällen gemäss den grundsätzlichen Ausführungen berechnet worden, so hätte die Entschädigung Fr. 48.--/m2 betragen.
b) Der zweite Fehler ist der Schätzungskommission bei der Berechnung der Gesamtentschädigung im Dispositiv selbst unterlaufen (Total Fr. 667'568.40, abzüglich Anzahlung Fr. 224'000.-- verbleiben Fr. 453'568.40, statt Fr. 443'568.40).
c) Die Experten des Bundesgerichtes waren im Falle Langenegger zum Schluss gekommen, dass die von der Kommission vorgenommenen Schätzungen zu bestätigen seien; eine Abänderung sahen sie einzig in bezug auf die Entschädigung für die provisorische Enteignung vor, die von Fr. 0.30 pro m2 und Jahr auf Fr. 0.20 pro m2 und Jahr reduziert werden sollte. Die Delegation schlug den Parteien deshalb vor, die beiden erwähnten Versehen zu berichtigen und die Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung des Landes auf Fr. 0.20 pro m2 und Jahr herabzusetzen.
Da mit dem Rückzug der Beschwerde, wie ausgeführt, auch die Anschlussbeschwerde dahingefallen und die Streitsache daher am Bundesgericht nicht mehr rechtshängig ist, kann sich dieses mit den beiden festgestellten Versehen so wenig wie mit den Parteianträgen befassen. Der in Rechtskraft erwachsene Entscheid der Kommission kann aber nach Art. 75 EntG mit den gleichen Rechtsmitteln wie ein Urteil des Bundesgerichtes angefochten werden. Es steht den Parteien somit offen,
BGE 102 Ib 86 S. 91
von der Schätzungskommission selbst im Sinne von Art. 145 OG die Überprüfung des Entscheides auf allfällige Redaktions- und Rechnungsfehler hin zu verlangen. Die Akten i.S. Langenegger sind daher für den Fall, dass um eine Erläuterung ersucht wird, an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 6, zurückzuweisen.

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Considerandi 1 2

referenza

DTF: 88 I 346, 88 I 348

Articolo: Art. 59 OG, Art. 78 Abs. 2 EntG, Art. 114 Abs. 1 OG, Art. 85 EntG seguito...