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Urteilskopf

107 II 426


68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1981 i.S. Ender gegen Schlitt (Berufung)

Regeste

Art. 254 Abs. 1 und 255 Abs. 2 OR. Skimiete.
1. Das fachgemässe Einstellen von Sicherheitsbindungen gehört zur Pflicht des Vermieters, die Skier in einem zum vertragsmässigen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben (E. 2).
2. Prüfungspflicht des Mieters bei mangelhafter Einstellung der Bindungen (E. 3a)? Beweislast, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Mangel und einem Beinbruch des Skifahrers (E. 3b).

Sachverhalt ab Seite 427

BGE 107 II 426 S. 427

A.- Maria Schlitt mietete am 29. November 1975 im Sportgeschäft des Erwin Ender in St. Moritz ein Paar Ski und Schuhe. Die Skier waren mit "Look Nevada"-Sicherheitsbindungen versehen, welche die Mieterin auf ihre Verhältnisse angepasst wissen wollte und Ender durch den Angestellten Osmetti regulieren liess. Am folgenden Tag besuchte Frau Schlitt auf Salastrains als Schülerin einer Anfängerklasse die Skischule. Auf einer Abfahrt geriet sie über das gewalzte Übungsgelände hinaus in den weichen Schnee und stürzte, wobei sie sich durch Verdrehung ein Schienbein brach. Sie musste deswegen zweimal operiert werden und war bis April 1976 ganz und bis Ende 1977 teilweise arbeitsunfähig.
Eine Prüfung der Skier durch die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) ergab, dass die Bindungen zu hart eingestellt waren.

B.- Im April 1978 klagte Frau Schlitt gegen Ender auf Zahlung von Fr. 17'460.-- Schadenersatz und Genugtuung nebst 8,5% Zins seit 11. Dezember 1976.
Das Bezirksgericht Maloja wies die Klage ab. Auf Appellation der Klägerin hiess das Kantonsgericht von Graubünden sie am 23. Februar 1981 jedoch dahin gut, dass es den Beklagten zur Zahlung von Fr. 17'062.-- nebst 5% Zins seit 28. Februar 1977 verurteilte.
Das Bundesgericht weist eine Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ab und bestätigt es.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beklagte wollte das Einstellen der Sicherheitsbindungen durch seinen Angestellten schon im kantonalen Verfahren von den Bestimmungen des Mietvertrages, den er mit der Klägerin abschloss, ausgenommen wissen. Er machte geltend, es handle sich dabei nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei der Vermietung von Skiern um einen Arbeitserfolg, der dem Werkvertragsrecht unterstehe; diesfalls seien die Ansprüche der Klägerin aber
BGE 107 II 426 S. 428
verjährt, da sie entgegen der Vorschrift des Art. 210 Abs. 1 OR, die gemäss Art. 371 Abs. 1 OR auch für den Besteller gelte, nicht innert Jahresfrist eingeklagt worden seien. Der Beklagte hält an dieser Einrede "der Vollständigkeit halber" auch in der Berufung fest.
Nach Art. 254 Abs. 1 OR ist der Vermieter verpflichtet, die Sache in einem zum vertragsmässigen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben. Warum das (richtige) Einstellen der Sicherheitsbindungen auf Skiern nicht unter diese Verpflichtung des Vermieters fallen sollte, ist nicht zu ersehen. Der Beklagte verkennt, dass Sicherheitsbindungen mit Fersenautomatik einen wichtigen Bestandteil der Mietsache ausmachen und verwendet werden, um die Gefahr von Beinbrüchen bei Stürzen zu vermindern. Dies setzt aber voraus, dass sie vom Vermieter fachgemäss eingestellt werden; andernfalls wird die Unfallgefahr eher erhöht und die Eignung der Mietsache zumindest teilweise illusorisch. Es geht daher nicht an, die zweckmässige Regelung solcher Bindungen als eigenständige Nebenleistung ausgeben und den Bestimmung des Werkvertrages unterstellen zu wollen. Im gleichen Sinn hat sich das Bundesgericht bereits in einem Fall geäussert, wo es um die Vermietung eines Schliessfaches ging (BGE 95 II 544).
Aus seinem Hinweis auf STIFFLER (Schweizerisches Skirecht, S. 371), mit dem der Beklagte seine Auffassung belegen will, ergibt sich nichts für eine Ausnahme. Dieser Autor behandelt die Regelung von Sicherheitsbindungen bei Skimiete ebenfalls nicht als werkvertragliche Leistung; eine solche erblickt er bloss in der Montage von Bindungen, die der Käufer gesondert auswählt und vom Verkäufer anbringen lässt. Dass der Anspruch der Klägerin aber verjährt sei, wenn er nach Mietrecht zu beurteilen ist, behauptet der Beklagte mit Recht nicht.

3. Der Beklagte hält seine Haftung selbst dann nicht für gegeben, wenn das Einstellen der Sicherheitsbindungen den Verpflichtungen des Vermieters zuzurechnen ist. Er macht geltend, es habe sich jedenfalls nicht um einen verborgenen Mangel gehandelt; die Klägerin und ihr Begleiter Brink, der sich in solchen Dingen ausgekannt habe, hätten die Einstellung der Bindungen in einem andern Sportgeschäft in St. Moritz auf einem BfU-Apparat überprüfen können, bevor sie die Skier anschnallte. Die Klägerin habe die Voraussetzungen der Haftung zudem nicht bewiesen; dies gelte insbesondere vom Verschulden, das schon deshalb fehle, weil die Bindungen gemäss damaliger Übung nach dem Körpergewicht des Fahrers eingestellt worden seien.
BGE 107 II 426 S. 429
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Mieter nicht wie ein Käufer verpflichtet, die empfangene Sache bei Übernahme auf ihre Beschaffenheit zu prüfen und dem Vermieter allfällige Mängel sofort anzuzeigen (BGE 104 II 274; SCHMID, N. 16 zu Art. 254/255 OR). Die fehlerhafte Einstellung der Bindungen lässt sich im Ernst auch nicht als offenen Mangel ausgeben; das erhellt schon daraus, dass die Einstellung auf einem besonderen Apparat der BfU nachgemessen werden musste, um den Mangel mit Sicherheit feststellen zu können.
Dass die Klägerin sich darüber in St. Moritz, wo es Geschäfte mit BfU-Apparaten gebe, schon vor dem Unfall hätte Rechenschaft geben können, ändert daran nichts. Sie durfte sich nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass ein Sportgeschäft, das gewerbsmässig Skier vermietet, deren Bindungen auch fachgemäss zu regulieren versteht, zumal sie Anfängerin war und der diensttuende Angestellte die Bemerkung ihres Begleiters, es sei ausser dem Körpergewicht auch der Kniedurchmesser zu berücksichtigen, nicht gelten liess. Es steht dem Beklagten daher von vorneherein nicht an, aus ihrem Verhalten auf eine Genehmigung des Mangels schliessen zu wollen (SCHMID, N. 15 zu Art. 254/255 OR).
b) Die Klägerin hatte zu beweisen, dass der Unfall samt dessen Folgen einer mangelhaften Einstellung der Sicherheitsbindungen zuzuschreiben, das Verhalten des Angestellten also widerrechtlich und für den Schaden kausal war. Der Beklagte muss sich das Verhalten Osmettis anrechnen lassen. Er konnte sich aber mit dem Beweis entlasten, dass sein Angestellter die nach der Erfahrung und nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewandt habe (BGE 99 II 49; KUMMER, N. 246 zu Art. 8 ZGB; BECKER, N. 49 zu Art. 97 OR; VON TUHR/PETER, OR S. 99 mit Anmerkungen; SCHMID, N. 34 zu Art. 254/255 OR). Der Beklagte anerkennt, dass auch das Kantonsgericht von dieser Beweislastverteilung ausgegangen ist; wieso es gleichwohl bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt haben soll, ist unerfindlich. Was er kritisiert, betrifft bloss die Beweiswürdigung, die bundesrechtlich nicht geregelt ist; Art. 8 ZGB bestimmt entgegen seiner Annahme nicht, mit welchen Mitteln Beweis zu führen und wie dieser zu würdigen ist (BGE 102 II 279, BGE 98 II 79 und 330, BGE 95 II 452). Auch das verfassungsrechtliche Verbot der Willkür ist keine bundesrechtliche Beweisvorschrift (BGE 95 II 40 unten mit Zitat).
Das Kantonsgericht stellt in eingehender Würdigung des Beweises fest, die Bindungen der gemieteten Skier seien im Geschäft des Beklagten eingestellt, aber falsch reguliert worden, weil bei
BGE 107 II 426 S. 430
einem Körpergewicht von 49 kg die frontalen Auslösekräfte, statt 59 kg je Ski, 90 bzw. 85 kg ausgemacht hätten und es sich mit den seitlichen Auslösekräften noch schlimmer verhielt. Nach der Einstelltabelle für "Look Nevada"-Bindungen mit Fersenautomatik sei übrigens neben dem Körpergewicht auch der Durchmesser des Tibiakopfes am Kniegelenk zu berücksichtigen, was der Beklagte ebenfalls unterlassen habe.
Aus diesen Feststellungen, die tatsächliche Verhältnisse betreffen und daher das Bundesgericht binden, durfte das Kantonsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht folgern, das falsche Einstellen der Bindungen durch den Angestellten Osmetti sei nicht nur widerrechtlich, sondern für die Körperverletzung der Klägerin sowohl im natürlichen wie im Rechtssinn auch kausal gewesen. Der Geschädigte braucht den Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachzuweisen; es genügt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht (BGE 107 II 272 E. 1b, BGE 90 II 232, BGE 67 II 122 E. 3, BGE 57 II 208 /9). Dies lässt sich hier nicht verneinen, da die Regulierung von den Erfahrungswerten derart abwich, dass die Sicherheitsfunktion der Bindungen ins Gegenteil verkehrt wurde; angesichts der hohen Auslösekräfte, die sich daraus ergaben, war selbst bei einem schweren Sturz nicht damit zu rechnen, dass die Bindungen automatisch aufsprangen und die Beine der Fahrerin freigaben. Die falsche Einstellung war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zudem geeignet, eine Körperverletzung von der Art der eingetretenen zu begünstigen, weshalb der Beinbruch auch als adäquate Folge der haftungsbegründenden Tatsachen anzusehen ist (BGE 101 II 73 E. 3a mit Hinweisen).

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Fatti

Considerandi 2 3

referenza

DTF: 95 II 544, 104 II 274, 99 II 49, 102 II 279 seguito...

Articolo: Art. 8 ZGB, Art. 210 Abs. 1 OR, Art. 371 Abs. 1 OR, Art. 254 Abs. 1 OR seguito...