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Regeste

Art. 7 Abs. 1 IVG: Kürzung der Invalidenrente bei Alkohol- und Tabakmissbrauch.
- Erfordernis des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs (Erw. 2b und 3).
- Voraussetzung des grobfahrlässigen Verhaltens des Versicherten (Erw. 2c und 4).
- Grundsätze für die Festsetzung der Rentenkürzung, wenn die invalidisierende Krankheit teils auf das grobfahrlässige Verhalten des Versicherten, teils auf unverschuldete pathogene Faktoren zurückzuführen ist (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 1 IVG