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Regeste

Art. 86 OG; Letztinstanzlichkeit.
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen im kantonalen Verfahren, so braucht das entsprechende kantonale Rechtsmittel nicht ergriffen zu werden (E. 1a).
Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid.
1. Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, sofern der unteren Instanz eine gewisse Entscheidungsfreiheit bleibt. Das trifft hier nach kantonalem und nach Bundesrecht zu (E. 1b).
2. Nicht wiedergutzumachender Nachteil; es genügt, wenn der Nachteil in einem an das kantonale Verfahren anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (E. 1c).

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Referenzen

Artikel: Art. 86 OG, Art. 87 OG