Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

116 IV 205


39. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1990 i.S. A. und B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 173 StGB; üble Nachrede, Gutglaubensbeweis.
Wird gegen einen Anzeigeerstatter aufgrund seiner Anzeige eine Ehrverletzungsklage erhoben, so dürfen an den Gutglaubensbeweis keine strengen Anforderungen gestellt werden; insbesondere dann nicht, wenn die Anzeige vorwiegend Verdachtsmomente enthält (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 206

BGE 116 IV 205 S. 206
A. und B. verfassten namens einer Flüchtlingsorganisation eine Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Darin warfen sie verschiedenen Polizeibeamten und Übersetzern vor, sie hätten wiederholt Asylsuchende unter Angabe falscher Tatsachen (z.B. das Asylgesuch sei abgelehnt) unter psychischen Druck gesetzt, um die Gesuchsteller zur Unterzeichnung eines Asylverzichts zu bewegen.
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A. und B. wegen übler Nachrede je mit einer Busse von Fr. 200.--. Eine Berufung der Verurteilten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 8. Januar 1990 ab.
Gegen das obergerichtliche Urteil führen A. und B. Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, verzichtete jedoch unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt; obwohl das vorgeworfene Verhalten direktes Ergebnis der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen gewesen sei, habe das Obergericht deren Gefühl, ehrbare Menschen zu sein, als tangiert betrachtet, den Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht verneint und an den Entlastungsbeweis zu hohe Anforderungen gestellt.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt Art. 173 Ziff. 1 StGB nur den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbaren Menschen treffe (BGE 105 IV 112 E. 1 mit Hinweis).
BGE 116 IV 205 S. 207
Wenn die Vorwürfe in der streitigen Aufsichtsbeschwerde auch ausschliesslich das Verhalten der betroffenen Polizeibeamten und Dolmetscher bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit betrafen, so ist nach dieser Rechtsprechung damit noch nicht erwiesen, sie seien lediglich in ihrer beruflichen Ehre angegriffen, ihr Gefühl, ehrbare Menschen zu sein, sei aber nicht tangiert worden. Die fraglichen, sich auf die berufliche Tätigkeit beziehenden Vorhaltungen konnten die Betroffenen vielmehr zugleich in ihrer persönlichen Ehre treffen und taten dies zweifellos auch. Dass der Vorwurf, mit unwahren Angaben und mit Blankounterschriften von Asylbewerbern Asylverzichtserklärungen erhältlich gemacht zu haben, ehrenrührig sei, bestreiten die Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich in diesem Punkte daher als unbegründet.

3. Beweist der Beschuldigte, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Dieser Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 105 IV 118 E. 2a).
a) Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer A. vor, auch wenn er geltend mache, die von den Asylbewerbern Y. und Z. erhobenen Vorwürfe seien für ihn kein Novum gewesen, weil er schon zahlreiche ähnliche Fälle erlebt habe, hätte er nicht allein auf die Aussagen der beiden Asylbewerber abstellen dürfen, um derart schwerwiegende Vorwürfe zu erheben; vielmehr hätte er weitere Abklärungen vornehmen müssen, um zur Überzeugung gelangen zu können, dass diese Aussagen der Wahrheit entsprächen; er hätte Einsicht in die Protokolle nehmen oder mit den befragenden Polizisten, den Dolmetschern und deren Vorgesetzten Kontakt aufnehmen können.
Für die Beschwerdeführerin B. galt gemäss dem vorinstanzlichen Urteil das gleiche wie für A.; sie hätte überdies nicht allein auf die Schilderungen von A. abstellen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, selbst entsprechende Abklärungen vorzunehmen, um sich zu überzeugen, dass die geschilderten Missstände der Wahrheit entsprachen; sie habe selbst zugegeben, die Asylbewerber Y. und Z. nicht persönlich zu kennen und sie nie gesehen zu haben; gleichwohl habe sie als Juristin die Aufsichtsbeschwerde
BGE 116 IV 205 S. 208
aufgrund der Angaben, welche ihr einzig A. gemacht gehabt habe, formuliert.
b) Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich u.a. danach, ob der den Entlastungsbeweis führende Angeschuldigte zu seiner Äusserung begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begründeter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler Absicht handelte; diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen müssen nämlich für den Ausschluss vom Entlastungsbeweis kumulativ erfüllt sein (BGE 116 IV 37 f. E. 3 mit Hinweisen). Nur werden in diesem Falle strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt (BGE 104 IV 16, BGE 86 IV 175 f.). Umgekehrt sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden (BGE 85 IV 184 f.), bei Äusserungen einer Prozesspartei (BGE 96 IV 56, BGE 86 IV 75) und erst recht eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde (BGE 86 IV 176 f.). Für all diese Fälle wird aber hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne weiteres straflos bleibt, sondern nur dann, wenn er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine Informationspflicht genügt hat (besonders deutlich BGE 98 IV 90; vgl. auch BGE 107 IV 35; kritisch dazu VON BÜREN, Ehrverletzungen: Nicht im Prozess, SJZ 73/1977 S. 86). Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in der Regel auch bei öffentlichen, durch die Presse oder Flugblätter usw. verbreiteten Äusserungen gestellt, dies insbesondere, wenn der Täter kein berechtigtes oder doch kein öffentliches Interesse verfolgte (BGE 105 IV 118 f. mit Hinweisen). Allgemein ist zu beachten, ob mit der fraglichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden. Wer bloss einen Verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch für Äusserungen (z.B. Strafanzeigen) gegenüber Strafverfolgungsbehörden (BGE 85 IV 185).
c) Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht ohne begründete Veranlassung handelten. Die Aussagen der Asylbewerber Y. und Z. bildeten zusammen mit früheren gleichen Schilderungen anderer asylsuchender Flüchtlinge
BGE 116 IV 205 S. 209
genügenden Anlass für die Beschwerdeführer, um sich in Erfüllung ihrer Aufgabe als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Beratungsstellen für Asylsuchende für die drei betroffenen Asylbewerber einzusetzen. Eine Strafanzeige oder eine Aufsichtsbeschwerde, wie sie die Beschwerdeführer einreichten, bildet entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts I, 4. Aufl., S. 154 f.; LIONEL FREI, Der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB und sein Verhältnis zu den Rechtfertigungsgründen, Diss. Bern 1976, S. 86) zwar keinen Rechtfertigungsgrund und damit auch keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen (BGE 103 IV 23; BGE 85 IV 184 f.). Damit das Recht, eine Behördenanzeige zu erstatten, gewährleistet ist, dürfen hingegen, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt, keine strengen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis des von einer Ehrverletzungsklage betroffenen Anzeigeerstatters gestellt werden; dies jedenfalls nicht, soweit die Strafklage vorwiegend Verdachtsmomente enthält. Würde verlangt - und darauf läuft der angefochtene Entscheid hinaus -, dass der Anzeigeerstatter zunächst selber untersuche, ob sich die zur Anzeige gebrachten Vorfälle tatsächlich so ereignet haben, so bedeutete dies eine erhebliche Einschränkung des Anzeigerechts. Sobald ernsthafte Verdachtsgründe, die die Einleitung einer behördlichen Untersuchung rechtfertigen können, vorliegen, muss eine Anzeige auch in der Form einer Aufsichtsbeschwerde, die im wesentlichen nichts anderes als eine Anzeigeerstattung darstellt (IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtspflege, 6. Aufl., S. 1069), möglich sein. Damit dies auch der Fall ist, ohne dass sich der Anzeiger stets der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB genügen, wenn der Anzeiger dartun kann, dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejahte (BGE 85 IV 185). Daraus folgt, dass Nachforschungen, ob der Verdacht sich letztlich auch tatsächlich als richtig erweise, nicht verlangt werden können.
Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, soweit sie von den Beschwerdeführern weitere Abklärungen verlangte. Dass die Verdachtsgründe ernsthaft waren, nachdem mehrere Asylbewerber unabhängig voneinander ihren Betreuern gleiche oder doch ähnliche Schilderungen zutrugen, ist nicht zu bezweifeln. Die gegebenen Verdachtsgründe veranlassten denn auch die zuständige Aufsichtsbehörde, eine Untersuchung einzuleiten.
BGE 116 IV 205 S. 210
d) Die Beschwerdeführer reichten eine Aufsichtsbeschwerde ein, und taten damit kund, dass sie eine Untersuchung der streitigen Vorfälle forderten. Die Ziff. 4 ihrer Eingabe ist allerdings so abgefasst, als seien die geltend gemachten Tatsachen erwiesen. In Ziff. 5 wurde demgegenüber in bezug auf die verlangte Blankounterschrift und einen Asylverzicht nur davon gesprochen, es sei anzunehmen, die Polizeibeamten seien so vorgegangen. Zudem wird auf S. 5 oben ausdrücklich angeführt, die betroffenen Personen der Kantonspolizei seien mit den Aussagen der Asylbewerber nicht konfrontiert worden. Gesamthaft betrachtet liegt mithin nicht mehr als eine Äusserung von Verdachtsgründen vor.
Um ihrer Aufsichtsbeschwerde das nötige Gewicht zu verleihen, d.h. um zu vermeiden, die Verdachtsgründe würden für die Einleitung einer Untersuchung als nicht ausreichend betrachtet, mussten die Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde zeigen, dass sie überzeugt seien, es gehe um Vorkommnisse, bei denen sich ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde aufdränge. Wenn die Beschwerdeführer daher in ihrer Aufsichtsbeschwerde nicht durchwegs von blossen Verdachtsgründen sprachen, so darf dies nicht dazu führen, dass sie den Gutglaubensbeweis für die Vorkommnisse als bestehende Tatsachen und nicht nur als Verdächtigungen zu leisten hätten. Dies wäre insbesondere nicht gerechtfertigt, weil die Grenzen zwischen der Behauptung einer Tatsache und der blossen Verdachtsäusserung bei entsprechender Ausdrucksweise fliessend sein können. Die persönliche Überzeugung des Anzeigeerstatters steht bei einer Anzeige auch nicht im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr, dass mit einer an die zuständige Behörde gerichteten Anzeige die Einleitung einer Untersuchung verlangt wird und damit grundsätzlich stets eingeräumt wird, die behaupteten Tatsachen seien noch nicht erwiesen. So war auch die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet zu verstehen.
e) Die Vorinstanz verlangt von der Beschwerdeführerin, sie hätte nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellen dürfen, sondern eigene Abklärungen treffen müssen. Auch damit stellt sie zu hohe Anforderungen an den Gutglaubensbeweis. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin über das Ergebnis seiner Abklärungen nicht richtig unterrichtet hätte oder dass sie mit eigenen Abklärungen weitere Erkenntnisse als er hätte erlangen können, stellt die Vorinstanz nicht fest. Wenn diese ihr anlastet, sie hätte die Asylbewerber Y. und Z. nicht persönlich gekannt und
BGE 116 IV 205 S. 211
sie nie gesehen, so reicht dies nicht aus, um den Schluss zu ziehen, andernfalls wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt, d.h. dann hätte sie die Ernsthaftigkeit der Verdachtsgründe verneint. Nur in diesem Falle wäre dies von Belang. Es ist hingegen in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, wenn sie die beiden Asylbewerber gekannt hätte, die Ernsthaftigkeit der Verdachtsgründe anders beurteilt hätte.

4. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid insoweit als bundesrechtswidrig, als der Gutglaubensbeweis als nicht erbracht betrachtet und die Beschwerdeführer folglich wegen übler Nachrede verurteilt wurden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gutzuheissen, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob sich die Beschwerdeführer auf einen Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht berufen könnten.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Referenzen

BGE: 105 IV 118, 85 IV 184, 85 IV 185, 105 IV 112 mehr...

Artikel: Art. 173 Ziff. 2 StGB, Art. 173 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB