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Regeste

Architektenvertrag; Haftung für Überschreitung des Kostenvoranschlags (Art. 398 Abs. 2 OR).
Wird die vereinbarte Bausumme infolge eines ungenauen Kostenvoranschlags überschritten, haftet der Architekt bei Verschulden für den dem Bauherrn dadurch entstandenen Vertrauensschaden. Dieser Schaden errechnet sich aus der Differenz zwischen den effektiven Erstellungskosten und dem subjektiven Wert der Baute, der sich aufgrund der Vertragsgrundlage ergibt.

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Referenzen

Artikel: Art. 398 Abs. 2 OR