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Regeste

Art. 102 Abs. 2 KVG; Garantie des Versicherungsschutzes wie vor Inkrafttreten des KVG.
Mit der Garantie des Art. 102 Abs. 2 KVG nicht zu vereinbaren ist ein Ausschluss der Deckung für Spitalaufenthalte, für die unter dem alten Recht Versicherungsschutz bestanden hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 102 Abs. 2 KVG