Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 172bis StGB und Art. 350 Ziff. 1 StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes; Schwere der Strafandrohung.
Die generell für die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen durch Art. 172bis StGB neu geschaffene Möglichkeit, die ausschliesslich angedrohte Freiheitsstrafe in jedem Fall mit einer Busse zu verbinden, stellt keine schwerere Strafandrohung für die entsprechenden Delikte dar; sie ist bei der Ermittlung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat nicht zu berücksichtigen (E. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 172bis StGB, Art. 350 Ziff. 1 StGB