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Regeste

Vertragsauslegung (Art. 18 Abs. 1 OR); Saldoquittung.
Auch der klare Wortsinn ist für die Vertragsauslegung nicht allein massgebend, denn eine reine Buchstabenauslegung ist nicht statthaft (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1b).
Begriff der Saldoquittung (E. 1a).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 1 OR