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Regeste

Anerkennung und Vollstreckung eines österreichischen Urteils (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ, Art. 9 des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich; Art. 25 ff., Art. 166 ff. IPRG).
Ein österreichisches Urteil über die Anfechtungsklage (actio pauliana) im Konkurs fällt weder in den Anwendungsbereich des LugÜ (E. 3) noch des bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages (E. 4), und es ist nicht Objekt der Anerkennung im Sinne von Art. 25 ff. IPRG (E. 5.2). Aktivlegitimation einer ausländischen Konkursmasse (E. 5.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 25 ff., Art. 166 ff. IPRG, Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ