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Regeste

Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen; Art. 7, 8, 10, 22 und 36 BV.
Kantonalrechtliche Grundlage für vorübergehende Wegweisungs- und Fernhaltemassnahmen (E. 2).
Aus einer selbständigen Anrufung der Menschenwürde (Art. 7 BV) können die Betroffenen nichts zu ihren Gunsten ableiten; sie können sich auf die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) berufen (E. 5).
Hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Norm bejaht (E. 6).
Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen gegeben (E. 7).
Keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (E. 8).

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Referenzen

Artikel: Art. 7 BV, Art. 22 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 2 BV mehr...