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Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid.
Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde unmittelbar gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG