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Regeste

Art. 90, 91 und 93 BGG: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide.
End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide nach der Terminologie des BGG (E. 4.1).
Qualifikation eines kantonalen Entscheids, welcher eine materielle Teilfrage beantwortet (in casu: die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung finde keine Anwendung) und die Sache zur Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung zurückweist (in casu: zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, d.h. der Frage der Arbeitsfähigkeit), als Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (E. 4.2).
Wird die Verwaltung durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, hat dieser Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (E. 5.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 90, 91 und 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG