Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 11 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. f und g ATSG.
Nichteintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen (materiell nicht angefochtenen) Rückweisungsentscheid, mit welcher die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren sowie die Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren und damit zusammenhängend der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung als bundesrechtswidrig gerügt werden (E. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 11 VwVG, Art. 55 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. f und g ATSG