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Regeste

Art. 68 Abs. 3 BGG; Zusprechung von Parteientschädigungen an die Gemeinden.
Die Gemeinden haben gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Die Praxis unter dem einstigen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege in Angelegenheiten der staatsrechtlichen Beschwerde, wonach Parteientschädigungen denjenigen Gemeinden zugesprochen wurden, welche infolge ihrer Grösse nicht über eine genügende administrative und juristische Infrastruktur verfügen, um ohne Hilfe eines Anwalts zu handeln, rechtfertigt sich im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr (E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 68 Abs. 3 BGG