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Regeste

Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Bedürftigkeit.
Verzichtet ein Versicherter freiwillig auf Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 FZG, obwohl er sie verlangen könnte, ist ihm das Freizügigkeitsguthaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit anzurechnen (E. 2.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 5 FZG