Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Baurechtlicher "Vorentscheid"; Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Allgemeine Hinweise und Empfehlungen von Baubewilligungsbehörden stellen keinen Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG dar (E. 1.1).
Der baurechtliche "Vorentscheid" nach basel-städtischem Recht ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E. 1.3.1).
Kriterien, nach denen baurechtliche Vor- und Zwischenentscheide die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllen (E. 1.3.4 und 1.3.5).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 93 BGG