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Regeste a

Art. 171 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO; Berufsgeheimnis, Entsiegelung von Anwaltsakten.
Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann untersuchungsrelevante Beweisunterlagen aus dem Mandatsverhältnis nicht dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde entziehen, indem er Büropartner oder ausländische Korrespondenzanwälte mit dem Fall substituiert (E. 6). Anforderungen an die Darlegung (und Bestreitung) der sachlichen Konnexität zwischen den entsiegelten Aufzeichnungen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (E. 7).

Regeste b

Art. 416, Art. 421 Abs. 2 lit. a, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 und 2, Art. 428 StPO; Kostenauflage an die beschuldigte Person.
Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an die im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht unterliegende beschuldigte Person kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von Art. 426 StPO) in Frage. Bis dahin hat (gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO) der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen (E. 8).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO, Art. 428 StPO, Art. 426 StPO, Art. 423 Abs. 1 StPO