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Regeste

Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO).
Das Verfahren in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO kann nicht mit einer Abweisung des klägerischen Anspruchs mit materieller Rechtskraftwirkung abgeschlossen werden. Wenn dieses Verfahren dem Kläger nicht erlaubt, mit seinem Antrag durchzudringen, ist auf sein Gesuch nicht einzutreten (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 257 ZPO