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Regeste

Art. 80 f. SchKG, Art. 170 OR; definitive Rechtsöffnung und Zession.
Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist. Der Richter kann definitive Rechtsöffnung bewilligen, auch wenn provisorische Rechtsöffnung beantragt worden ist (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 170 OR