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Regeste

Betrug (Art. 146 StGB), untauglicher Versuch (Art. 22 StGB).
Wer vollständig arbeitsunfähig ist, kann keinen untauglichen Betrugsversuch zum Nachteil der Sozialversicherungen begehen (E. 3.4-3.7).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 146 StGB, Art. 22 StGB