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Regeste

Art. 106 Abs. 1 BGG; Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Zulässigkeit von neuen rechtlichen Vorbringen vor Bundesgericht, insbesondere von Verfassungsrügen. Eingeschränkte Bedeutung des Grundsatzes, wonach der kantonale Instanzenzug für Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft werden muss (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 106 Abs. 1 BGG