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Regeste

Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage, objektive Klagenhäufung, Bestimmtheit des Rechtsbegehrens.
Die Kombination von Teilklage und objektiver Klagenhäufung ist eine Frage des genügend bestimmten Rechtsbegehrens, nicht der Substanziierung (E. 4).
Genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, ohne dass dabei angegeben wird, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang sie geltend gemacht werden (E. 5)?

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Referenzen

Artikel: Art. 86 und 90 ZPO