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Urteilskopf

82 III 12


4. Entscheid vom 21. Februar 1956 i.S. Amberg.

Regeste

Betreibungsort des Wohnsitzes (Art. 46 Abs. 1 SchKG).
Mangelnder fester Wohnsitz (Art. 48 SchKG)? Wohnsitz einer Seminaristin (Art. 26 ZGB).

Sachverhalt ab Seite 12

BGE 82 III 12 S. 12
Fräulein Amberg, geb. 1933, wohnte bis zum Oktober 1955 in Engelberg, wo ihre verstorbenen Eltern gelebt hatten und ihr Bruder eine Apotheke betreibt. Seither besucht sie das Seminar für Zeichen-, Schreib- und Handarbeitslehrer an der Allgemeinen Gewerbeschule in Basel und wohnt dort als Pensionärin im Hedwigsheim. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1955 ersuchte sie die Gemeindekanzlei Engelberg, ihr ihren Heimatschein zu schicken, da sie für einen mehrjährigen Aufenthalt in Basel eine Abschrift davon benötige. In Basel wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 78796 des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 16. Dezember 1955 betrieb die Ausgleichskasse des Kantons Obwalden Fräulein Amberg für einen persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 184.80, den sie als Kollektivgesellschafterin der Apotheke Engelberg, Dr. K. Amberg's Erben, pro 1949 schulde. Hierauf führte die Betriebene Beschwerde mit dem Antrag, diese Betreibung sei wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 8. Februar 1956 abgewiesen.
Diesen Entscheid hat die Betriebene an das Bundesgericht weitergezogen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Hierunter ist, wie die Vorinstanz
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zutreffend annimmt, grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen. Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, dass von diesem Grundsatz eine Ausnahme gilt, wenn der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen. In einem solchen Falle kommt nicht Art. 24 Abs. 1 ZGB zur Anwendung, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, sondern ist der Schuldner dort zu betreiben, wo er sich aufhält (BGE 57 III 174, BGE 65 III 103f., BGE 68 III 50, BGE 72 III 40). Im vorliegenden Falle kann jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Rede davon sein, dass die Schuldnerin eines festen Wohnsitzes entbehre. Die Vorinstanz geht selber davon aus, dass die Rekurrentin bis zum Oktober 1955 in Engelberg Wohnsitz hatte. Diesen Wohnsitz hat sie keineswegs aufgegeben, indem sie sich zum Besuch einer Schule nach Basel begab und der Gemeindekanzlei Engelberg mitteilte, sie benötige für einen mehrjährigen Aufenthalt in Basel eine Abschrift des Heimatscheins. Gemäss Art. 26 ZGB, dessen Anwendung das SchKG nicht ausschliesst (vgl. JAEGER N. 3 zu Art. 46 SchKG), begründet der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuchs einer Lehranstalt keinen Wohnsitz. Die Kehrseite davon ist, dass Personen, die sich lediglich zum Besuch einer solchen Anstalt an einen andern Ort begeben, damit in aller Regel den bisherigen Wohnsitz nicht aufgeben. Sie tun dies auf jeden Fall dann nicht, wenn sie am bisherigen Wohnort bei ihren Angehörigen lebten und während der Ferien zu diesen zurückzukehren pflegen. So verhält es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz bei der Rekurrentin. Sie kehrt nicht nur in den Ferien, sondern auch etwa über das Wochenende nach Engelberg zurück. Dass sie sich nicht bloss zwecks Schulbesuchs, sondern auch noch zu andern Zwecken in Basel aufhalte, nimmt die Vorinstanz selber nicht an. Die Dauer des Studienaufenthalts ist für die Beurteilung der Wohnsitzfrage unerheblich; ein solcher Aufenthalt erstreckt sich der Natur der Sache nach häufig
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auf mehrere Jahre. Auch die Tatsache, dass die Rekurrentin in Basel, um den polizeilichen Meldevorschriften zu genügen, ihren Heimatschein oder eine Abschrift davon hinterlegt hat, ist unter den gegebenen Umständen kein Indiz dafür, dass sie den Wohnsitz in Engelberg aufgegeben habe. Sie hat also ohne jeden Zweifel noch an diesem letzten Orte Wohnsitz, so dass das Betreibungsamt Basel-Stadt örtlich unzuständig ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
In Gutheissung des Rekurses werden der angefochtene Entscheid und die Betreibung Nr. 78796 des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufgehoben.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 26 ZGB, Art. 48 SchKG, Art. 24 Abs. 1 ZGB mehr...