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Regeste

Begehren um definitive Rechtsöffnung.
Einrede der Verrechnung.
Art. 81 und 149 Abs. 2 SchKG.Ein vom Betreibungsschuldner vorgelegter, gegen den Betreibungsgläubiger ausgestellter Verlustschein bildet für sich allein keinen urkundlichen Beweis für den Bestand der Gegenforderung, die dem Begehren um definitive Rechtsöffnung gegenüber zur Verrechnung gestellt wird.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 81 und 149 Abs. 2 SchKG