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Regeste

Art. 4 BV; Strafverfahren; Praxisänderung.
Verfassungsmässigkeit der Änderung der Rechtsprechung durch das Neuenburger Kassationsgericht, wonach es nicht zwingend einen unheilbaren Formfehler darstellt, wenn der Beschuldigte nicht eingeladen wird, sich am Schluss der Verhandlung als letzter zu äussern.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV