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Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 3 AHVV; Feststellung des massgebenden Einkommens.
Zur Feststellung des Erwerbseinkommens eines sich in Ausbildung befindenden Kindes wird auf das tatsächlich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abgestellt; die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zulässig (E. 5 und 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 25 Abs. 5 AHVG, Art. 49bis Abs. 3 AHVV