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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde. Subsidiarität. Willkür.
Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Tessiner Schwurgericht dem Geschädigten im Strafprozess im Sinne von Art. 220 Abs. 2 StPO "provisorisch" eine Entschädigung zuspricht. Dieses Urteil kann weder mittels Berufung noch mittels strafrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden, so dass die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Erw. 1 und 2). Willkür darin liegend, dass das Gericht die Entschädigung einem Aktionär statt der Aktiengesellschaft zugesprochen hat (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 220 Abs. 2 StPO