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Regeste

Verbot einer Reklametafel; rechtliches Gehör, Eigentumsgarantie, Verfahren.
1. Die in Art. 87 OG vorgesehene Beschränkung gilt nicht für Beschwerden, mit denen neben der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV noch selbständige andere Verfassungsrügen erhoben werden, auf die eingetreten werden muss (Erw. 1).
2. Umfang des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren (Erw. 3).
3. Gegenüber baupolizeilichen Beschränkungen des Grundeigentums kann nicht Art. 31 BV angerufen werden (Erw. 4).
4. Verbot einer das Orts- und Landschaftsbild verunstaltenden Reklametafel. Eigentumsgarantie; gesetzliche Grundlage, Interessenabwägung (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 OG, Art. 4 BV, Art. 31 BV