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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_235/2007 /aka 
 
Urteil vom 1. Oktober 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten, 
 
gegen 
 
Y.________-Bahnen AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Bruno Imhof. 
 
Gegenstand 
Verkehrssicherungspflicht, Werkeigentümerhaftung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, 
vom 25. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Beschwerdeführer) benutzte am 19. März 1999, etwa um 11.00 Uhr, bei sonnigem Wetter und einer Temperatur von etwa -5°C den von den Y.________-Bahnen AG (Beschwerdegegnerin) betriebenen A.________lift, einen Bügelschleppskilift, der die um den A.________ gelegenen Skipisten erschliesst. Diese sind allesamt als schwarze und damit schwere Pisten markiert. Nach einem anfänglich eher flachen bzw. nur leicht ansteigenden Teilstück beschreibt der Skilift eine Linkskurve und steigt dann steil an. Zwischen den Stützen 9 und 10 beträgt die Steigung 34.6° bzw. 69 %. 
 
Der Beschwerdeführer liess sich alleine am Bügel vom Skilift hochziehen. Im Steilhang, wahrscheinlich im Bereich der Stütze 10, sei er wegen der vereisten Unterlage immer mehr nach rechts abgerutscht. Beim Versuch, durch einen Schritt nach links wieder das Spurentrassee zu erreichen, habe er das Gleichgewicht verloren, der linke Ski habe sich verkantet und sei quer zur Fahrtrichtung gekommen. Dabei habe sich die Bindung des Skis gelöst. Der Beschwerdeführer habe den Bügel verloren. Er stürzte und rutschte anschliessend, ohne bremsen oder sich festhalten zu können, den ca. 60 m langen Abschnitt der Aufstiegsspur talwärts auf die nachfolgenden Liftbenutzer zu. Während die beiden Liftbenutzer am nachfolgenden Bügel noch ausweichen konnten, kollidierte der Beschwerdeführer mit dem am übernächsten Bügel folgenden Ehepaar und schliesslich mit einer danach folgenden Liftbenutzerin. Dabei zog er sich ausgedehnte Schnittwunden am rechten Unterschenkel, einen Kreuzbein- und Schambeinbruch sowie weitere Verletzungen zu. Die Gebrauchsfähigkeit des Beins ist seit dem Unfall infolge einer Fussheberparese beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm die Beschwerdegegnerin für den aus dem Unfall erwachsenen Schaden hafte. 
B. 
Der Beschwerdeführer leitete am 27. Oktober 2003 beim Bezirksgericht Brig Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Vor dem zur Beurteilung zuständigen Kantonsgericht stellte er folgendes, anlässlich der Schlussverhandlung vom 8. März 2006 modifiziertes Rechtsbegehren: 
1. Die Y.________-Bahnen AG zahlen Herrn X.________ für bisherigen Schaden für die Periode 01.05.1999 bis 01.03.2006 € 15'675.-- nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall. 
2. Die Y.________-Bahnen bezahlen Herrn X.________ für zukünftigen Schaden (Rechnungstag 01.03.2006 € 20'754.-- nebst Zins zu 5 % ab Rechtskraft des Urteils. 
3. Die Y.________-Bahnen AG bezahlen das Honorar der Korrespondenzanwälte von € 1'067.20 zuzüglich Zins ab 24.03.2003. 
4. Die Y.________-Bahnen bezahlen Herrn X.________ CHF 30'000.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 19.03.1999 als Genugtuung. 
.. (...)." 
Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. Mai 2007 ab. 
C. 
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen, mit der er das vor Kantonsgericht gestellte Rechtsbegehren - unter Weglassung der Forderung für das Honorar der Korrespondenzanwälte - erneuert. Eventuell beantragt er, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtete auf Gegenbemerkungen und verwies auf das angefochtene Urteil. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 25. Mai 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers einzutreten ist. Insbesondere hindert der Umstand, dass das Kantonsgericht die Anforderungen des BGG an die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG) insofern nicht erfüllt, als es nicht als Rechtsmittelinstanz entschieden hat, das Eintreten auf die Beschwerde nicht, da die Frist für die kantonalen Ausführungsvorschriften (Art. 130 Abs. 2 BGG) noch läuft (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.2 und 2.2.2.3). 
3. 
3.1 Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). 
3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleibt die Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen bei offensichtlichen Sachverhaltsmängeln im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4. Ferner die im altrechtlichen Berufungsverfahren ergangenen Urteile BGE 130 III 136 E. 1.4; 115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c, je mit Hinweisen). 
4. 
Umstritten ist einzig, ob aufgrund des Zustands der Skiliftspur zur Zeit des Unfalls eine ausserordentliche oder überraschende Gefahr bestand, angesichts der die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, über die erfolgten Massnahmen hinaus weitere Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Benutzer zu treffen. 
Die Vorinstanz verneinte dies. Es liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Der Unfall habe sich aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände zugetragen. Die einzig entscheidende Frage, ob die Skiliftspur den massgebenden Sicherheitsanforderungen entsprach, sei zu bejahen. Eine Haftung der Beschwerdegegnerin sei somit nicht gegeben, unabhängig davon, ob diese vertraglicher oder deliktischer Natur sei oder ihre Grundlage im Werkeigentum finden könnte (vgl. dazu BGE 130 III 193 E. 2.2, 571 E. 4 S. 575; 126 III 113 E. 2a/b). 
5. 
5.1 
Die Vorinstanz ging davon aus, dass für die Vorsichts- und Schutzmassnahmen zur Abwehr der Gefahren, die den Benutzern eines Skilifts bzw. einer Skiliftspur drohen, sinngemäss die gleichen Anforderungen gelten, wie hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht auf Skipisten. Diese Erwägung wird von den Parteien nicht in Frage gestellt, weshalb vorliegend davon auszugehen ist (vgl. Erwägung 3.1 vorne). 
5.2 Zum einen verlangt die Verkehrssicherungspflicht, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenutzers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst. Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenutzers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196; 121 III 358 E. 4a S. 360 f., je mit Hinweisen). 
Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien). Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 f.; 126 III 113 E. 2b S. 116, je mit Hinweisen). 
Allerdings können die örtlichen Verhältnisse einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richtende Grösse bildet. Dabei ist im Wesentlichen aber eine Frage des sachgerichtlichen Ermessens, ob die in einem bestimmten Zeitpunkt zu beurteilende örtliche Situation erhöhte Sicherheitsvorkehren erfordert hätte. In diesen Beurteilungsspielraum greift das auf eine reine Rechtskontrolle beschränkte Bundesgericht nur mit Zurückhaltung dann ein, wenn die Auffassung der Vorinstanz als unvertretbar erscheint (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 197; 87 II 301 E. 5a S. 313; zur Prüfungsdichte: BGE 131 III 26 E. 12.2.2; 130 III 213 E. 3.1 S. 220, 504 E. 4.1 S. 508). 
5.3 Die Vorinstanz stellte zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest, dass das Skilifttrassee im Unfallzeitpunkt nicht nur hart gefroren, sondern stellenweise und namentlich auch an jener Stelle, wo der Beschwerdeführer zu Fall kam, vereist war. Weder behauptet noch bewiesen sei dagegen, dass die fragliche Stelle aus blankem Eis bestanden oder sonst spezielle Tücken aufgewiesen hätte, welche die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes mehr als üblich erhöht hätten. Die Schleppspur habe zwar im Unfallbereich vereiste Stellen aufgewiesen, denen indessen Personen hätten ausweichen können. Nicht das ganze Trassee habe eine Eisfläche gebildet. Am Unfalltag habe es überdies keine weiteren Zwischenfälle gegeben. 
Sodann erwog die Vorinstanz, der Umstand, dass die Schleppspur teil- oder stellenweise hart gewesen sei und vereiste Stellen aufgewiesen habe, führe zwangsläufig dazu, dass sie relativ schwierig zu befahren gewesen sei. Deswegen könne aber noch nicht davon gesprochen werden, das Skiliftrassee habe eine eigentliche Gefahr dargestellt oder sei mangelhaft präpariert gewesen. Dass Pisten oder Skilifttrassees aufgrund der Witterungsverhältnisse vereisen, sei nicht aussergewöhnlich. Es komme im Gebirge immer wieder vor, dass auf Tauwetter Kälteeinbrüche folgten. Insbesondere in den ersten Frühlingswochen - also im Zeitraum des Unfalls - müsse infolge der tagsüber bereits intensiven Sonneneinwirkung und der darauf folgenden kalten Nächte mit derartigen Verhältnissen, vor allem bei herrschenden Minustemperaturen, gerechnet werden. Stellenweise Vereisungen auf Pisten und Skilifttrassees liessen sich daher nicht verhindern und stellten damit auch keine eigentlichen Fallen oder eine besonders grosse oder atypische Gefahr im Sinne der Verkehrssicherungspflicht dar. Der Skilift sei am Morgen von zwei Angestellten der Beschwerdegegnerin (Liftüberwacher und Patrouilleur) befahren worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Lift nicht hätte freigegeben werden können, hätten keine vorgelegen und würden auch nicht behauptet. 
Zu Beginn des Skilifts, so die Vorinstanz weiter, sei eine Hinweistafel "Achtung [ - ] Nur für gute Skifahrer" angebracht gewesen, die den Beschwerdeführer unmissverständlich darauf hingewiesen habe, dass Lifttrassees wie Pisten erhöhte Anforderungen an die Geschicklichkeit der Benutzer gestellt hätten. 
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei zu verneinen. Gefahren, die einer Skiabfahrt oder einem Skilifttrassee als solchem eigen seien, hätten die Benutzer selber zu tragen. Zu den dem Schneesport inhärenten Gefahren gehöre auch das Risiko, bei vereisten Pistenabschnitten die Kontrolle über die eigenen Skier zu verlieren. Dass der Beschwerdeführer auf einer vereisten Stelle gestürzt, beim anschliessenden Abrutschen auf dem Skilifttrassee trotz bestehendem leichtem Quergefälle auf diesem verblieben und schliesslich mit Skiliftbenutzern kollidiert sei, die ihm - im Gegensatz zu anderen - nicht hätten ausweichen können, stelle eine Verkettung unglücklicher Umstände dar, für welche die Beschwerdegegnerin nicht haftbar gemacht werden könne. 
5.4 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe zu Unrecht befunden, dass im Aufstieg, wo sich der Unfall ereignet hat, keine eigentliche Falle bzw. keine für ein Skilifttrassee besonders grosse oder atypische Gefahr gelauert habe. Es gehe dabei nicht um das Sturzrisiko als solches. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch nicht beim Sturz verletzt. Das eigentliche Risiko liege vielmehr darin, dass sich der gestürzte Skiliftbenutzer auf der steilen und gefrorenen - teilweise sogar vereisten - Unterlage nicht zu halten vermöge und auf dem Auffahrtstrassee, auf dem andere Schneesportler mit beschränkter Möglichkeit auszuweichen nachfolgten, mit zunehmender Geschwindigkeit talwärts rutsche. Die Wintersportler seien sich dieses Risikos nicht bewusst, wenn sie an der Talstation anbügelten. Sie ahnten nicht, dass durch den Aufstieg auf einem steilen Skilifttrassee, das gefroren sei und auf dem die nachfolgenden Skiliftbügel besetzt seien, ein erhebliches Gefahrenpotential entstehen könne. Dieses sei zwar für die ortskundigen Verantwortlichen der Bahnunternehmung voraussehbar, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aber nicht für die Skiliftbenutzer. Die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt habe, indem sie am Unfalltag morgens die Spur durch den Liftüberwacher und den Patrouilleur befahren bzw. kontrollieren liess sowie die Hinweistafel "Nur für gute Skifahrer" bei der Talstation anbrachte. Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin angesichts der aussergewöhnlichen und überraschenden, nicht vorhersehbaren Gefahr zu weiteren Vorkehrungen verpflichtet gewesen. 
5.5 Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen nicht darzutun, dass die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätte, indem sie entschied, die Beschwerdegegnerin habe ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt. 
5.5.1 Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, an der Unfallstelle habe eine ausserordentliche Gefahr geherrscht, so dass über die getroffenen Massnahmen hinaus zusätzliche spezielle Sicherheitsvorkehrungen erforderlich gewesen wären. 
5.5.1.1 Die Gefahr, beim Sturz von einem Skiliftbügel an einer steilen Aufstiegsstelle auf dem Trassee zurückzurutschen, gehört zu den allgemein bekannten, zwingenderweise mit der Benutzung eines steilen Skiliftes verbundenen Risiken und besteht wohl nicht nur dann, wenn die Unterlage hart gefroren oder stellenweise vereist ist. Entsprechende Risiken sind grundsätzlich zu den dem Skisport inhärenten, vom Skiliftbenutzer zu tragenden Gefahren zu zählen, soweit das Abrutschen nicht auf die Unterlassung von konkret gebotenen Sicherungsmassnahmen zurückzuführen ist. Wenn dem Skiliftunternehmer keine Verletzung gebotener und zumutbarer Sicherungsmassnahmen vorgeworfen werden kann, hat der Benutzer das mit der Liftbenutzung verbundene Risiko zu tragen (Erwägung 5.2 vorne). 
Dass der A.________lift hinsichtlich Bauweise, Ausrüstung und Unterhalt massgebliche Sicherheitsvorschriften oder Sicherheitsstandards verletzen würde, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Fall war die Sicherheit des Trassees namentlich dadurch erhöht, dass das Trassee ein leichtes Quergefälle aufwies, was ein Rutschen eines gestürzten Liftbenutzers aus der Spur begünstigt und das Risiko des Abgleitens innerhalb derselben reduziert. 
Sodann war die Liftspur nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen zwar hart gefroren, indessen nur stellenweise vereist, und haben die vereisten Stellen am Unfallort nicht aus blankem Eis bestanden. Das Trassee hat auch sonst keine besonderen Tücken aufgewiesen. Zwar war das teilweise vereiste Trassee am fraglichen Morgen schwierig zu befahren. Zu berücksichtigen ist aber, dass der A.________lift schwarze Pisten erschliesst und - worauf mit einer Hinweistafel bei der Talstation aufmerksam gemacht wurde - nur für gute Skifahrer bestimmt ist, die entsprechende Schwierigkeiten zu meistern in der Lage sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist der harte und stellenweise vereiste Zustand des Trassees als geringfügiger Mangel zu betrachten, der bei normalem Verhalten nicht Anlass zu Schädigungen gibt und nicht beseitigt werden muss (vgl. Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, Bern 2002, S. 70 Rz. 265 mit Fn. 69, S. 138 Rz. 558; vgl. dazu auch BGE 130 III 193 E. 2.5 S. 201). Es ist somit jedenfalls vertretbar, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine Pflicht zur täglichen maschinellen Präparierung des Skilifttrassees, um Stürze zu vermeiden, verneint hat. 
5.5.1.2 Dass eine maschinelle Bearbeitung des Trassees erforderlich gewesen wäre, um die Gefahr eines Sturzes als solche zu vermindern, scheint denn auch der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen. Wenn er vorbringt, es hätte in den Morgenstunden vor Inbetriebnahme der Anlage die Aufstiegsspur maschinell mit einem Hobel aufgeraut werden müssen, um den Liftbenutzern die Möglichkeit zu schaffen, auf gefrorener und vereister Unterlage besser Halt zu finden, ist dies so zu verstehen, dass er diese Massnahme für angebracht erachtet, um ein Abgleiten des gestürzten Liftbenutzers auf dem Trassee zu verhindern. Dies in Anbetracht seines Standpunktes, das relevante Risiko habe vorliegend darin bestanden, dass eine gestürzte Person sich auf harter und vereister Unterlage nicht halten könne und talwärts, auf die nachfolgenden Liftbenutzer zu rutsche. 
Dazu ist zunächst zu beachten, dass nach allgemeinen Grundsätzen (Erwägung 5.2 vorne) eine Verkehrssicherungsmassnahme nur verlangt werden kann, wenn sie eine gewisse Effizienz zur Bannung der Gefahr aufweist, der mit ihr begegnet werden soll (BGE 126 III 113 E. 2b S. 116 in fine). Ob und in welchem Umfang eine Massnahme die erforderliche Effizienz aufweist, eine bestimmte Gefahr zu vermindern, ist dabei eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur prüft, wenn der Beschwerdeführer substantiiert eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt geltend macht (Erwägung 3.2 vorne), es sei denn, die Wirksamkeit einer Massnahme sei offensichtlich (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 in fine) bzw. ergebe sich bereits allein aus der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. BGE 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen). Es ist dem Bundesgericht grundsätzlich nicht möglich, sich als erste Instanz mit der Zumutbarkeit einer Massnahme auseinanderzusetzen, wenn die letzte kantonale Instanz zu deren Effizienz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, und es kann die Streitsache auch nicht zur erstmaligen Prüfung der Effizienz einer Massnahme an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt nicht unter einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG unvollständig festgestellt und dies in der Beschwerde substantiiert geltend gemacht worden ist. 
Die Vorinstanz hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, inwieweit die Bearbeitung der Liftspur mit einem Hobel die Gefahr des Abrutschens gestürzter Skifahrer vermindern könnte und der Beschwerdeführer erhebt insoweit keine Sachverhaltsrüge. Die Effizienz einer entsprechenden Massnahme kann jedenfalls nicht als ins Auge springend bezeichnet werden, so dass bei der Zumutbarkeitsprüfung ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte. - Wenn schon wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl eher von der Ineffizienz der Massnahme auszugehen, weil ein gestürzter Liftbenutzer an einem Steilhang wie demjenigen, an dem sich der strittige Unfall ereignete, je nach seiner Lage zum Hang auch bei guter Präparierung der Liftspur rasch talwärts gleitet, wenn er einen oder beide Skier verloren hat. - Auf die vom Beschwerdeführer befürwortete Verkehrssicherungsmassnahme ist somit nicht weiter einzugehen. 
5.5.1.3 Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, es hätte die Möglichkeit ergriffen werden müssen, in den frühen Morgenstunden bis die gefrorene Schicht auftaut, zwischen den einzelnen Liftbenützern jeweils einen Bügel frei zu lassen, so dass die Skiliftbenützer in genügender räumlicher Distanz fahren und sich nicht gegenseitig gefährden würden. 
Die Vorinstanz hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, ob die vorgeschlagene Massnahme geeignet ist, die Gefahr von Kollisionen in relevanter Weise zu mindern. Dass dies der Fall wäre, ist auch nicht offensichtlich, zumal für Skiliftbügel zum Ausschluss der Gefahr von ungenügenden Abständen zwischen den Skiliftbenutzern bereits Mindestabstandsvorschriften bestehen (Stiffler, Schneesportrecht, a.a.O., S. 69 Rz. 263), und vorliegend nicht festgestellt wurde, dass sie nicht eingehalten seien. Da der Beschwerdeführer auch dazu keine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt anruft, ist auf die vorgeschlagene Massnahme nicht weiter einzugehen (vgl. das in vorstehender Erwägung 5.5.1.2 Ausgeführte). 
Immerhin sei bemerkt, dass ohnehin fraglich ist, ob diese Massnahme im vorliegenden Fall den zum Unfall und damit zum Schaden führenden Kausalverlauf geändert hätte, und deren Unterlassung durch die Beschwerdegegnerin nicht schon deshalb für die Haftungsfrage irrelevant ist. Denn nach den vorinstanzlichen Feststellungen prallte der Beschwerdeführer beim Abgleiten nicht mit den Benutzern des ihm folgenden Bügels zusammen, sondern erst mit dem Ehepaar, das auf dem übernächsten Skiliftbügel folgte. Dieser Zusammenstoss wäre demnach wohl auch nicht vermieden worden, wenn der Bügel nach dem Beschwerdeführer frei gelassen worden wäre. 
5.5.1.4 Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie entschied, der Beschwerdegegnerin sei nicht vorzuwerfen, gebotene Verkehrssicherungsmassnahmen zur Abwendung einer ausserordentlichen Gefahr nicht ergriffen zu haben. 
5.5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe sich am Unfallhang mit einer überraschenden, nicht vorhersehbaren Gefahr konfrontiert gesehen, auf die er von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend aufmerksam gemacht worden sei. Er macht dazu namentlich geltend, das Kantonsgericht habe zu Unrecht geschlossen, dass mit der bei der Talstation angebrachten Hinweistafel "Achtung [ - ] Nur für gute Skifahrer" unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei, dass die Pisten wie auch das Lifttrassee erhöhte Anforderungen an die Geschicklichkeit der Benutzer stellten. Aufgrund dieser Hinweistafel müsse keineswegs auf den Umstand der Vereisung und ebenso wenig auf das Rutschrisiko geschlossen werden. Vielmehr werde ein durchschnittlicher Wintersportler diesen Hinweis dahingehend verstehen, dass die Pisten um den A.________ herum, die mit diesem Lift erschlossen werden, wegen ihrer Topografie und Steilheit nur für gute Skifahrer geeignet seien. 
Dem kann nicht gefolgt werden. Schon allein aufgrund des Hinweises "Achtung [ - ] Nur für gute Skifahrer" muss ein Benutzer damit rechnen, dass nicht bloss die mit einem Skilift erschlossenen Abfahrten, sondern bereits der Aufstieg zu denselben schwierig und daher nur für gute Skifahrer bestimmt sein könnte. Die vorinstanzliche Interpretation der Hinweistafel ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil war überdies bereits bei der Talstation ersichtlich, dass der A.________lift nach einem anfänglich eher flachen bzw. nur leicht ansteigenden Teilstück erkennbar sehr steil ansteigt und zudem schwarze und damit schwere Skipisten erschliesst. Bei guten Skifahrern, für die der Lift bestimmt ist, darf vorausgesetzt werden, dass sie um das Risiko wissen, dass sie bei einem Sturz in einem Steilstück das Trassee hinunter rutschen könnten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass ihnen bekannt ist, dass im Frühjahr infolge der tagsüber intensiven Sonneneinstrahlung und der darauf folgenden kalten Nächte - im Unfallzeitpunkt herrschten Minustemperaturen und sonniges Wetter - morgens mit harten und schwierig zu meisternden Pisten und Liftspuren zu rechnen ist (Stiffler, Schneesportrecht, a.a.O., S. 107 Rz. 427). Der Beschwerdeführer - bei dem es sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen um einen erfahrenen Skifahrer handelte - kann sich nach dem Ausgeführten nicht darauf berufen, auf die mit dem Befahren des fraglichen Lifts verbundenen Gefahren nicht hinreichend aufmerksam gemacht worden zu sein. Es kann keine Rede davon sein, dass er in nicht vorhersehbarer, überraschender Weise mit einer Gefahr konfrontiert wurde. 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: