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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.47/2003 /rnd 
 
Urteil vom 2. Juli 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Michael Bader, Münstergasse 34, Postfach, 3000 Bern 8, 
 
gegen 
 
Bank B.________, 
Bank C.________, 
Bank D.________, 
Bank E.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vier vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürgen Brönnimann, Bollwerk 15, Postfach 5576, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Darlehen; Rangrücktrittsvereinbarung; Zinsen, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ AG mit Sitz in Bern schloss am 15. Oktober 1998 mit ihren Gläubigerinnen Bank B.________, Bank C.________, Bank D.________ und Bank E.________ folgenden, als Rangrücktrittsvereinbarung bezeichneten Vertrag: 
"Anlässlich des Jahresabschlusses per 31.12.1997 hat sich ergeben, dass die Gesellschaft im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet ist. Um die Benachrichtigung des Richters vermeiden zu können, wird folgendes vereinbart: 
 
1. Die Banken haben gegenüber der Gesellschaft ein Gesamtengagement von CHF 2'210'000.--. 
 
2. Die Banken erklären hiermit unter Hinweis auf Art. 725 Abs. 2 OR den sofortigen Rangrücktritt für CHF 560'000.-- auf ihren Forderungen gegenüber der Gesellschaft. Die vom Rangrücktritt erfassten Forderungen dürfen weder ganz noch teilweise zurückbezahlt, sichergestellt, durch Verrechnung getilgt, abgetreten oder auf andere Weise verändert werden. 
 
3. Dieser Rangrücktritt der Banken gilt in den Fällen der Konkurseröffnung über die Gesellschaft und dessen ordentlicher Durchführung, bzw. dem Zustandekommen eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrages sowie der Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung und der anschliessenden freiwilligen Liquidation. 
....... 
 
7. Diese Rangrücktrittsvereinbarung bleibt solange in Kraft, bis sich aus einer testierten Jahresbilanz der Gesellschaft ergibt, dass die vorhandenen Aktiven zur Deckung aller Verbindlichkeiten ausreichen. Eine vorzeitige Aufhebung oder eine Kündigung ist auch bei Dahinfallen des Stillhalteabkommens (ordentliche oder ausserordentliche Beendigung) ausgeschlossen. 
 
8. Diese Rangrücktrittsvereinbarung steht unter den nachfolgenden Bedingungen: 
 
- Sofortige Zeichnung von neuem Aktienkapital von CHF 500'000.-- durch Dr. X.________ in Form einer Barliberierung. CHF 280'000.-- dieser Gelder werden für die Rückführung der Bankkredite, gemäss Bankenschlüssel, verwendet. 
- Weiterer Eigenmitteleinschuss von CHF 250'000.-- in bar durch Dr. X.________ spätestens am 30.4.1999. 
- Zeichnung von neuem Aktienkapital von CHF 110'000.-- durch Herrn Y.________ in Form der Barliberierung spätestens am 30.9.1998. 
......" 
B. 
Das zwischen den gleichen Parteien am gleichen Tag abgeschlossene Stillhalteabkommen hat folgenden Wortlaut: 
"Ingress 
 
Das Stillhalteabkommen wird abgeschlossen, um der Gesellschaft die Verbesserung der Ertragslage zu ermöglichen. 
 
1. Bedingungen für das Zustandekommen bzw. die Weiterführung des Stillhalteabkommens 
 
Das Zustandekommen bzw. die Weiterführung des vorliegenden Abkommens steht unter den nachfolgenden Bedingungen: 
.....(Gleicher Text wie unter Ziffer 8 der Rangrücktrittsvereinbarung.) 
 
2. Gegenstand/Umfang des Stillhalteabkommens 
 
Vorliegendes Stillhalteabkommen bezieht sich auf sämtliche im beiliegenden Anhang, der integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, aufgeführten Kreditlimiten (inkl. Eventualengagements), welche die Banken der Gesellschaft eingeräumt haben. 
.... 
 
3. Stillhalteabrede 
3.1. Stundung der Forderungen/Offenhalten der Limiten/Verzinsung der Kontokorrentlimiten 
 
Die Banken verpflichten sich, der Gesellschaft sämtliche im beiliegenden Anhang spezifizierten Limiten während der Gültigkeitsdauer dieses Stillhalteabkommens zur freien und vollumfänglichen Benützung zu betrieblichen Zwecken zur Verfügung zu stellen, wobei sämtliche bestehenden Vereinbarungen zwischen den Banken und der Gesellschaft - soweit sie dem vorliegenden Abkommen nicht entgegenstehen - nach wie vor gültig bleiben. Die Banken stunden insbesondere auch die während der Gültigkeitsdauer dieses Stillhalteabkommens fällig werdenden Kredite und Kredittranchen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt auf Hypotheken und Festen Vorschüssen fällig werdenden Amortisationsraten. Ausgenommen sind Zinsforderungen, Spesen und Kommissionen, die gemäss den Bestimmungen in den individuellen Kreditverträgen zu bezahlen sind. Ab 1. Juli 1998 werden die Kontokorrentkredite der Banken während der Dauer des Stillhalteabkommens zu 5 % p.a. + ¼ % p.Q. verzinst. 
.... 
7. Dauer der Vereinbarung 
 
Dieses Stillhalteabkommen bleibt in Kraft bis 30.4.1999, wobei die Banken bei einer positiven Entwicklung der Gesellschaft eine Verlängerung des vorliegenden Abkommens prüfen werden. Eine vorzeitige Kündigung seitens der Banken ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, namentlich bei Vertragsverletzung seitens der Gesellschaft oder einer der Banken sowie bei Eröffnung des Konkurses oder der Nachlassstundung über die Gesellschaft möglich...." 
Im Anhang zum Stillhalteabkommen wird die Summe aller gewährten Kreditlimiten mit Fr. 2'210'000.-- angegeben. 
C. 
Am 22. Juni 1999 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Stillhalteabkommen. Sie hielten darin fest, dass dieses Abkommen bis zum 30. April 2000 verlängert werde. Unter dem Titel "Harmonisierung der Zinskonditionen" wurde sodann vereinbart, dass die Banken ab dem 1. Juli 1999 bis am 30. April 2000 auf den Kontokorrentkrediten einen Zinssatz von "8 % p.a. + ¼ % p.Q." und auf den Darlehen einen solchen von "9 % p.a. netto" anwenden würden. 
 
In der Folge stellten sich die Banken auf den Standpunkt, dass die Rangrücktrittsvereinbarung nicht mehr in Kraft sei, weil gemäss der Jahresbilanz 2000 keine Überschuldung mehr bestehe. Darauf kündigten sie die Kreditverträge mit der Schuldnerin. 
D. 
Am 14. Dezember 2001 reichte die A.________ AG beim Handelsgericht das Kantons Bern Klage gegen die Banken ein. Die Klägerin stellte nach einer an der Hauptverhandlung vom 29. August 2002 vorgenommenen Änderung folgende Rechtsbegehren: 
"1. Die Beklagten seien gerichtlich anzuweisen, die mit der Klägerin abgeschlossene Rangrücktrittsvereinbarung vom 15.10.98 einzuhalten und die betroffenen Betriebskredite und Darlehen zur Verfügung zu stellen, bis die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Vereinbarung gemäss Ziffer 7 gegeben sind. 
 
2. Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin die vom 1.7.1999 - 29.8.2002 belasteten Zinsen auf den durch Rangrücktritt gesicherten Forderungen von insgesamt CHF 560'000.--, soweit sie die vereinbarten Fest-Zinssätze von 5 % p.a. + ¼ p.Q. für die Betriebskredite und 6 % p.a. für das Darlehen der Bank C.________ übersteigen, zurückzuerstatten: 
Bank C.________ CHF 25'706.-- 
Bank B.________ CHF 25'301.-- 
Bank D.________ CHF 9'209.-- 
Bank E.________ CHF 4'203.-- 
 
3. Es sei festzustellen, dass eine Pflicht zur Verzinsung der durch Rangrücktritt gesicherten Forderungen von insgesamt CHF 560'000.-- ab dem 30.08.2002 bis zur Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung nur in der Höhe von 5 % p.a. + ¼ % p.Q. für die Betriebskredite und von 6 % p.a. für das Darlehen der Bank C.________ besteht. 
 
4. Eventualiter seit festzustellen, dass die Zinsforderungen der Beklagten zu den durch Rangrücktritt gesicherten Forderungen von insgesamt CHF 560'000.-- zu schlagen sind und erst nach Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung mit den Hauptforderungen zur Zahlung fällig werden. Die bereits belasteten Zinsen seien zurückzuerstatten." 
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. 
E. 
Mit Urteil vom 29. November 2002 erkannte das Handelsgericht des Kantons Bern: 
"1. Es wird Kenntnis genommen, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsbegehren Ziffer 2 gemäss Klage vom 14. Dezember 2001 zurückgezogen hat, und das Verfahren wird diesbezüglich als erledigt abgeschrieben. 
 
2. Die Klagebegehren Ziffern 1-4 vom 29. August 2002 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. und 4. (Gerichtskosten und Parteientschädigungen)." 
F. 
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2002 eidgenössische Berufung eingelegt. Sie stellt folgende Anträge: 
"1. Der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2002 (Nr. 8911) sei betr. der Ziffern 2,3 und 4 aufzuheben. 
 
2. Betreffend den teilweisen Rückweisungsentscheid in Bezug auf den ersten Teil des Rechtsbegehrens Nr. 1 ("Die Beklagten seien gerichtlich anzuweisen, die mit der Klägerin abgeschlossene Rangrücktrittsvereinbarung vom 15.10.98 einzuhalten") sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons Bern zurückzuweisen. 
 
3. Die Beklagten seien gerichtlich anzuweisen, die mit der Klägerin abgeschlossene Rangrücktrittsvereinbarung vom 15.10.98 einzuhalten und die betroffenen Betriebskredite und Darlehen zur Verfügung zu stellen, bis die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Vereinbarung gemäss Ziffer 7 gegeben sind. 
 
4. Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin die vom 1.7.1999 - 29.08.2002 belasteten Zinsen auf den durch Rangrücktritt gesicherten Forderungen von insgesamt CHF 560'000.--, soweit sie die vereinbarten Fest-Zinssätze von 5 % p.a. + ¼ p.Q. für die Betriebskredite und 6 % p.a. für das Darlehen der Bank C.________ übersteigen, zurückzuerstatten. 
 
Bank C.________ CHF 25'706.-- 
Bank B.________ CHF 25'301.-- 
Bank D.________ CHF 9'209.-- 
Bank E.________ CHF 4'203.-- 
 
5. Es sei festzustellen, dass eine Pflicht zur Verzinsung der durch Rangrücktritt gesicherten Forderungen von insgesamt CHF 560'000.-- ab dem 30.8.2002 bis zur Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung nur in der Höhe von 5 % p.a. + ¼ % p.Q. für die Betriebskredite und von 6 % p.a. für das Darlehen der Bank C.________ besteht." 
Die Beklagten schliessen in ihrer gemeinsamen Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz ist ein Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zu einem vollstreckbaren Urteil erhoben werden kann (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N. 3a Abs. 1 zu Art. 157 ZPO). Das Handelsgericht ist unter Hinweis auf diesen Grundsatz auf den ersten Teil des Klagebegehrens Ziffer 1 nicht eingetreten. Mit der Berufung beharrt die Klägerin darauf, dass der erste Teil des Rechtsbegehrens - richtig ausgelegt - dem erwähnten Grundsatz gerecht wird, weil er den Sinn habe, dass die Beklagten gerichtlich verpflichtet werden sollen, den Weiterbestand des Rangrücktritts zu respektieren und dementsprechend die betreffenden Kredite weiterhin zur Verfügung zu stellen. Damit räumt die Klägerin jedoch selbst ein, dass der erste Teil des Rechtsbegehrens für sich allein zu allgemein formuliert ist und der genauere Inhalt des ganzen Rechtsbegehrens erst in dessen zweitem Teil zum Ausdruck kommt. Das entspricht im Ergebnis der Argumentation des Handelsgerichts. Unter diesen Umständen ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil in diesem Punkt falsch sein soll, wie die Klägerin beanstandet. Ihre Rüge erweist sich damit als unbegründet. 
2. 
Nach dem angefochtenen Urteil ist das Stillhalteabkommen vom 15. Oktober 1998 Ende Juni 2000 in gegenseitigem Einverständnis aufgehoben worden. Das wird mit der Berufung nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Klägerin wendet sich jedoch gegen die weitere Erwägung der Vorinstanz, dass die Rangrücktrittsvereinbarung gemäss deren Ziffer 7 von den Beklagten gestützt auf die Bilanzen für 1999 und 2000 Ende des Jahres 2000 habe gekündigt werden können. Sie rügt, diese Auffassung beruhe einerseits auf falscher Auslegung der Vereinbarung und verletze andererseits Art. 725 Abs. 2 OR, weil ein Rangrücktritt von Gesetzes wegen erst dann aufgehoben werden dürfe, wenn die Fortführung der Unternehmung sichergestellt sei, und nicht bereits dann, wenn die bilanzmässige Überschuldung beseitigt worden sei. 
2.1 Aus dem Ingress der Rangrücktrittsvereinbarung geht hervor, dass mit ihr der Zweck verfolgt wurde, eine Benachrichtigung des Richters wegen der Überschuldung der Gesellschaft zu vermeiden. Damit stimmt Ziffer 7 der Vereinbarung überein, wonach diese solange in Kraft bleiben soll, bis sich aus einer testierten Jahresbilanz ergibt, dass die vorhandenen Aktiven zur Deckung aller Verbindlichkeiten ausreichen. Die Rangrücktrittsvereinbarung war somit nach dem sich klar aus dem Wortlaut ergebenden Willen der vertragsschliessenden Parteien in erster Linie dafür bestimmt, die Benachrichtigung des Richters und die allfällig darauf folgende Konkurseröffnung zu vermeiden. Dagegen war sie nicht dazu bestimmt, direkt zur Sanierung der Gesellschaft beizutragen. Hauptsächliche Sanierungsmassnahmen bildeten vielmehr die in Ziffer 8 der Vereinbarung als Vertragsbedingungen bezeichneten Kapitalerhöhungen bzw. Eigenmitteleinschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 860'000.-- in Verbindung mit der Stundung der Bankkredite, wie sie im gleichzeitig abgeschlossenen Stillhalteabkommen vereinbart wurde. Im Ingress dieses Abkommens wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass dessen Zweck darin bestehe, der Gesellschaft die Verbesserung der Ertragslage zu ermöglichen. Alle diese Auslegungsmittel bestätigen demnach, dass Ziffer 7 der Rangrücktrittsvereinbarung übereinstimmend mit ihrem Wortlaut so auszulegen ist, dass die Vereinbarung so lange in Kraft bleiben soll, bis die Überschuldung der Gesellschaft beseitigt ist. 
 
Im Übrigen wird im angefochtenen Urteil festgestellt, die Parteien hätten die Formulierung "testierte Jahresbilanz der Gesellschaft" übereinstimmend dahin verstanden, dass damit eine von der Revisionsstelle revidierte bzw. bestätigte Bilanz gemeint sei. An diese Feststellung betreffend den übereinstimmenden Willen der Parteien ist das Bundesgericht gebunden (BGE 129 III 118 E. 2.5 mit Hinweisen). 
2.2 Zu verwerfen ist sodann auch die Meinung der Klägerin, dass ein Rangrücktritt von Gesetzes wegen erst dann aufgehoben werden darf, wenn die Fortführung der Unternehmung sichergestellt ist, und nicht schon dann, wenn die bilanzmässige Überschuldung beseitigt worden ist. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 725 Abs. 2 OR ergibt, hat der Rangrücktritt nach der Vorstellung des Gesetzgebers den Zweck, die Benachrichtigung des Richters wegen Überschuldung der Gesellschaft zu vermeiden. Der Rangrücktritt besteht darin, dass der rücktrittsbelastete Gläubiger verbindlich zu Gunsten aller anderen Gläubiger erklärt, dass er im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Gesellschaft für bestimmte finanziellen Ansprüche erst befriedigt werden will, wenn die Schulden gegenüber allen anderen Gesellschaftsgläubigern vollständig erfüllt sind (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, Rz 1700). In der Lehre wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Rangrücktritt für sich allein - so wie er im Gesetz vorgesehen ist - keine sanierende Wirkung hat, sondern allenfalls eine für die Ergreifung von Sanierungsmassnahmen günstige Grundlage schaffen kann. Der Rangrücktritt ist deshalb mit den geeigneten Sanierungsmassnahmen zu kombinieren, wobei, was die Klägerin verkennt, der rücktrittsbelastete Gläubiger nicht zwangsläufig an diesen Massnahmen beteiligt werden muss. Es reicht aus, dass er sich verpflichtet, die rücktrittsbelastete Forderung während der Dauer des Rangrücktritts nicht zu verändern (vgl. zum Ganzen: Homburger, Zürcher Kommentar, N. 1262 - 1284, insbes. N. 1266 und N. 1282 zu Art. 725 OR; Böckli, a.a.O., Rz 1700 ff.; Wüstiner, Basler Kommentar, N. 46 ff. zu Art. 725 OR; Claude Honegger, Gedanken zum Rangrücktritt gemäss OR Art. 725 Abs. 2, in: Der Schweizer Treuhänder, 1997/71, S. 441 ff.). 
3. 
Nach dem angefochtenen Urteil hat die frühere Revisionsstelle der Klägerin die beiden Abschlüsse für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 geprüft und zur Genehmigung empfohlen. Weiter wird festgehalten, dass gemäss beiden Bilanzen die Verbindlichkeiten durch die zu Fortführungswerten eingesetzten Aktiven gedeckt gewesen seien. Auf dieser tatsächlichen Grundlage bejaht das Handelsgericht die Berechtigung der Beklagten, die Rangrücktrittsvereinbarung vom 15. Oktober 1998 gestützt auf deren Ziffer 7 aufzuheben. Es stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beklagten auf Antrag der Klägerin am 15. Juni 2000 beschlossen hätten, den Rangrücktritt vorerst noch aufrecht zu erhalten, dagegen keine Anhaltspunkte für eine Verlängerung des Rangrücktritts über den 31. Dezember 2000 hinaus bestünden. 
3.1 Mit der Berufung wendet die Klägerin ein, dass sämtliche Äusserungen der Revisionsstellen dahin gegangen seien, dass die Weiterführung des Unternehmens im Fall der Aufhebung des Rangrücktritts sowohl im Jahre 2000 wie auch danach nicht gewährleistet gewesen sei und bei einer Umstellung auf eine Bilanzierung zu Veräusserungswerten wiederum eine Überschuldung vorhanden gewesen wäre. 
 
Soweit die Sachbehauptungen der Klägerin von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen, ist sie nicht zu hören (Art. 63 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Bilanzierung für die Jahre 1999 und 2000 nach Fortführungswerten erfolgt und die Revisionsstelle hat diese Jahresrechnungen geprüft und zur Genehmigung empfohlen, weil gemäss beiden die Verbindlichkeiten durch die zu Fortführungswerten eingesetzten Aktiven gedeckt gewesen seien. Im Übrigen trifft nicht zu, dass eine Bilanzierung nach Veräusserungswerten erforderlich gewesen wäre, wie mit der Berufung sinngemäss geltend gemacht wird. Dies lässt sich nicht aus Ziffer 7 der Rangrücktrittsvereinbarung ableiten, denn darin wird nicht präzisiert, nach welchen Werten zu bilanzieren ist, sondern lediglich allgemein formuliert, dass sich das Fehlen der Überschuldung aus "einer testierten Jahresbilanz" ergeben müsse. Zudem ist bereits festgehalten worden (oben E. 2.2), dass der Rangrücktritt nicht zwingend so ausgestaltet sein muss, dass er direkt sanierende Wirkung hat. Von Gesetzes wegen ist deshalb eine Bilanzierung nach Fortführungswerten nicht ausgeschlossen. 
3.2 Die Klägerin wirft dem Handelsgericht schliesslich vor, dass es auf ihr Argument, die Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung durch die Beklagten verstosse gegen Art. 2 ZGB, "nicht einmal am Rande" eingegangen sei. 
3.2.1 Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Handelsgericht hat sich durchaus mit der Frage befasst, ist aber zum Ergebnis gelangt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagten treuwidrig gehandelt haben sollen. Die Klägerin verkenne, dass die Beklagten den Rangrücktritt nicht zu irgendeinem Zeitpunkt willkürlich aufgehoben, sondern jährlich erneuert hätten mit der gleichen Resolutivbedingung, nämlich dem Wegfall der Überschuldung. Die Beklagten hätten nicht treuwidrig gehandelt, indem sie sich auf den Eintritt der vertraglich vorgesehenen Resolutivbedingung berufen hätten. Die Rückführung gewisser Bankschulden in der fraglichen Zeit sei Teil der Abmachungen zwischen den Parteien gewesen und könne daher ebenfalls nicht treuwidrig sein. 
3.2.2 Soweit die Klägerin ihre Rüge auf Sachbehauptungen stützt, die nicht mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz übereinstimmen, ist sie nicht zu hören. Das gilt namentlich für ihre Behauptungen bezüglich der Äusserungen eines Bankenvertreters, aus denen hervorgehen soll, dass die Beklagten zugesichert hätten, die Rangrücktrittsvereinbarung bleibe bis zur Sanierung der Klägerin in Kraft. In rechtlicher Hinsicht kann dem Handelsgericht ohne weiteres zugestimmt werden. Es weist zutreffend darauf hin, dass die Liberierung von neuem Aktienkapital und die Eigenmitteleinschüsse durch Dr. X.________ und Herrn Y.________ sowie die Rückführung von Bankkrediten die Voraussetzungen zum Abschluss sowohl der Rangrücktrittsvereinbarung wie auch des Stillhalteabkommens von seiten der Banken bildeten. Es bestand nach beiden Vereinbarungen kein Austauschverhältnis zwischen diesen Voraussetzungen und den vertraglichen Verpflichtungen der Banken zu Gunsten der Schuldnerin. Diese durfte deshalb - entgegen den Berufungsvorbringen - trotz korrekter Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen nicht darauf vertrauen, dass die Banken die Vereinbarungen aufrecht erhalten würden, bis die Sanierung der Klägerin tatsächlich abgeschlossen war. Jedenfalls kann im Verhalten der Banken kein offenbarer Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB gesehen werden. Die diesbezügliche Rüge der Klägerin erweist sich als unbegründet. 
3.3 Dem Klagebegehren Ziffer 3 - identisch mit dem Berufungsbegehren Ziffer 5 - ist damit die Grundlage entzogen, denn die Rangrücktrittsvereinbarung war am 30. August 2002 bereits aufgehoben. Das Handelsgericht ist auf dieses Klagebegehren mit der Begründung nicht eingetreten, es bestehe kein Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung, wenn der Vertragszins in jenem Zeitraum nicht mehr laufe. Unabhängig von dieser Begründung ist jedenfalls dem Ergebnis zuzustimmen. In der Regel fehlt nämlich ein Feststellungsinteresse, wenn die Klagpartei anstelle der Feststellungs- eine Leistungsklage einreichen kann (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3c zu Art. 174 ZPO). Das trifft hier zu, könnte die Klägerin doch zurückfordern, was sie nach ihrer Auffassung nach dem 30. August 2002 zu viel an Vertragszins bezahlt haben will. 
4. 
Die Klägerin hält schliesslich an ihrer Auffassung fest, dass die Beklagten die Vertragszinse während der Geltungsdauer der Rangrücktrittsvereinbarung in Bezug auf die davon erfassten Forderungen von insgesamt Fr. 560'000.-- nicht erhöhen durften. 
 
Das Handelsgericht hat ein vertragliches wie gesetzliches Verbot verneint, den Vertragszins während der Geltungsdauer der Rangrücktrittsvereinbarung für die erwähnten Darlehensforderungen zu erhöhen. Mit der Berufung wird eingewendet, dass in Ziffer 2 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung ausdrücklich die Unveränderbarkeit der Forderungen statuiert worden sei. Demgegenüber hat indessen bereits das Handelsgericht zutreffend festgehalten, dass diese Regelung nur die Stammforderung nicht aber den Zins betrifft. Dem steht der Wortlaut von Ziffer 2 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung nicht entgegen. Bestätigt wird die Vertragsauslegung sodann durch den Inhalt des gleichzeitig abgeschlossenen Stillhalteabkommens, worauf zu Recht schon die Vorinstanz hingewiesen hat. Aus Ziffer 3.1. des Abkommens ergibt sich eindeutig, dass Zinsforderungen, Spesen und Kommissionen vom Abänderungsverbot ausgenommen waren. Ein solches Verbot lässt sich auch nicht aus dem Gesetz herleiten. Wie bereits festgehalten worden ist (vorne E. 2.2), muss der Rangrücktritt nicht von Gesetzes wegen als Sanierungsmassnahme ausgestaltet werden. Zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Zweckes genügt es vielmehr, dass der Gläubiger sich verpflichtet, die rücktrittsbelastete Forderung während der Dauer des Rangrücktritts nicht zu verändern. Unter diesem Gesichtspunkt gesetzeskonform ist deshalb die Abmachung, dass nur die Kapitalforderung, nicht aber die entsprechenden Vertragszinsen unter den Rangrücktritt fallen, wie dies im vorliegenden Fall vereinbart worden ist. Auch in diesem Punkt kann dem Handelsgericht keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Klägerin hat die Beklagten zudem für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juli 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: