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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.183/2005 /sza 
 
Urteil vom 2. November 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder, 
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen, 
Kanzlei, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9 und 29 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Präsidialentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Y.________ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer) sind Aktionäre der Z.________ AG, Wattwil (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin). Auf Antrag der Gesuchsteller entschied der Handelsgerichtspräsident St. Gallen am 10. Juni 2004, es werde eine Sonderprüfung gegen die Gesuchsgegnerin betreffend das Wohnhaus "A.________" zu folgenden Fragen durchgeführt: 
- Wurde die Baute von Anfang an auf die Bedürfnisse des Verwaltungsratspräsidenten ausgerichtet? 
- Wurden sämtliche Aufwendungen für Erwerb und Errichtung der Baute ordnungsgemäss und vollständig verbucht? 
- Erbrachte die Gesuchsgegnerin Leistungen für Erwerb und Errichtung, die nicht verbucht wurden? 
- Entsprach der Verkaufspreis der Liegenschaft an den Verwaltungsratspräsidenten mindestens dem Total sämtlicher verbuchter und allenfalls nicht verbuchter Leistungen?" 
Nachdem die Parteien Vorschläge zur Person des Sonderprüfers eingereicht hatten, beauftragte der Handelsgerichtspräsident am 5. Oktober 2004 die B.________ AG in St. Gallen mit der Sonderprüfung. Der Sonderprüfer legte seinen Bericht am 28. Januar 2005 vor. Den Parteien wurde der Bericht samt Beilagen zur Kenntnis gebracht. Die Gesuchsteller äusserten die Vermutung, der Sonderprüfer sei voreingenommen und verlangten eine Nachbesserung durch einen neuen Sonderprüfer sowie die Beantwortung diverser Fragen. Die Gesuchsgegnerin kritisierte den Prüfungsbericht inhaltlich und verlangte, dass er entsprechend ihrer Kritik vervollständigt und berichtigt werde. 
B. 
Mit Entscheid vom 14. März 2005 schrieb der Handelsgerichtspräsident die Streitsache als erledigt ab. Er kam zum Schluss, der Sonderprüfer habe die gestellten Fragen sachlich und ausreichend beantwortet und es sei kein Anschein der Befangenheit erkennbar. 
 
Mit Präsidialentscheid vom 26. Mai 2005 wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Gesuchsteller ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gericht sah keine willkürliche Anwendung von Art. 697e Abs. 3 OR darin, dass der Handelsgerichtspräsident eine Ergänzung der Sonderprüfung abgelehnt hatte, da der Gegenstand der Sonderprüfung im Entscheid vom 10. Juni 2004 abschliessend umschrieben worden war; dieser Entscheid sei von den Gesuchstellern nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht verwarf sodann die Rüge, der Sonderprüfer habe irgendeine Bauabrechnung bzw. Buchungsliste beigezogen. Es kam zum Schluss, die allein entscheidenden Fragen gemäss dem Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Juni 2004 seien vom Sonderprüfer beantwortet worden, weshalb die von den Gesuchstellern begehrten Ergänzungen ohne Willkür hätten abgewiesen werden dürfen. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellen die Gesuchsteller das folgende Rechtsbegehren: "Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner 1 [Kanton St. Gallen] anzuweisen, die ergänzende Sonderprüfung (Art. 697e Abs. 3 OR) zur Ermittlung des gesamten Schadens in Landeswährung, welchen die Gesellschaft durch Erwerb, Planung, Bau, die Finanzierung und die nicht verbuchten Eigenleistungen (damnum emergens et lucrum cessans) der Liegenschaft "A.________" erlitten hat, im Rahmen der nachfolgenden Vorbringen durchführen zu lassen." Sie rügen die Verletzung von Art. 8 Abs. 1, 9, 16 (in Verbindung mit Art. 697 ff. OR) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Ausserdem halten sie Art. 5 Abs. 1 und 3 BV als dadurch verletzt, dass "die Vorinstanz" das Recht (Art. 697e Abs. 1 und 3 OR) "schlichtweg nicht angewendet resp. das Institut der Sonderprüfung faktisch aushöhlte, indem sie einen überhaupt nicht einlässlichen Bericht (Art. 697e Abs. 1 OR) als genügend akzeptierte". 
D. 
Die Beschwerdegegnerin (Gesuchsgegnerin) schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 86 Abs. 1 OG zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide; sie ist somit gegen den Entscheid des Kassationsgerichtspräsidenten gegeben, der mit keinem kantonalen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 316). Die staatsrechtliche Beschwerde ist kassatorischer Natur, das heisst es kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Verweisen). Soweit die Beschwerdeführer in ihren Rechtsbegehren mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht eingetreten werden. 
2. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger gerügt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a). Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte oder unbestrittenen Rechtsgrundsätze inwiefern verletzt worden sein sollen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Verweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). 
 
Die Beschwerdeführer behaupten, der Kassationsgerichtspräsident habe im angefochtenen Entscheid die Art. 8 Abs. 1 (Rechtsgleichheit), Art. 16 Abs. 1 BV (Informationsfreiheit), Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf gleiche Behandlung und Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen), Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 BV (Grundsatz der Gesetzmässigkeit und Treu und Glauben) verletzt. Inwiefern diese Normen verletzt worden sein sollen, begründen die Beschwerdeführer nicht. Soweit sie sich auf Art. 5 der Bundesverfassung berufen, ist der Rechtsschrift sodann nicht zu entnehmen, inwiefern diese (im 1. Titel der Allgemeinen Bestimmungen der BV enthaltene) Norm den Beschwerdeführern verfassungsmässige Rechte im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG verleihen sollte. Auf die Rügen ist insoweit nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen, beschränken sich ihre Vorbringen weitgehend auf eine unzulässige appellatorische Kritik. Auf ihre Vorbringen ist nur insoweit einzutreten, als wenigstens sinngemäss erkennbar ist, inwiefern sie die angerufenen verfassungsmässigen Rechte als verletzt erachten. Soweit die Beschwerdeführer eine willkürliche Auslegung von Art. 697e Abs. 3 OR rügen, ist auf die Beschwerde überhaupt nicht einzutreten (vgl. E. 3.4). 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Mit Berufung kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 OG), was die Rüge willkürlicher Auslegung von Bundesrechtsnormen ausschliesst. Die Beschwerdeführer rügen die willkürliche Auslegung von Art. 697e Abs. 3 OR. Sie bringen vor, es sei ihnen willkürlich das Recht verweigert worden, Ergänzungsfragen zum Sonderprüfungsbericht zu stellen. Diese Rüge ist nur zulässig, wenn die Berufung nicht gegeben ist. 
3.1 Der Handelsgerichtspräsident schrieb mit Entscheid vom 14. März 2005 die Streitsache als erledigt ab. Er hielt in den Erwägungen zunächst fest, dass am 10. Juni 2004 auf Antrag der Beschwerdeführer eine Sonderprüfung zu bestimmten Fragen betreffend das Wohnhaus "A.________" angeordnet worden war und dass dieser Entscheid rechtskräftig geworden war. Nachdem ein Sonderprüfer eingesetzt worden war und dieser seinen Bericht am 28. Januar 2005 vorgelegt hatte, gab der Handelsgerichtspräsident den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gemäss Art. 697e Abs. 3 OR. Er lehnte das Begehren beider Parteien um Ergänzung und Berichtigung des Berichts ab, insbesondere das Gesuch der Beschwerdeführer um Nachbesserung durch einen neuen Sonderprüfer und Beantwortung diverser Fragen. Er kam zum Schluss, das richterliche Verfahren um Einsetzung und Durchführung der Sonderprüfung sei damit beendet und könne als erledigt abgeschrieben werden. 
3.2 Das Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers im Sinne von Art. 697b OR gilt - wie das Auskunftsrecht gemäss Art. 697 OR - als selbständiges Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs. Der gerichtliche Entscheid darüber wird als Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit anerkannt, der bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen berufungsfähig ist (BGE 120 II 393 E. 2 mit Hinweisen). Es fragt sich, ob die gerichtliche Anordnung bzw. Ablehnung einer Ergänzung des Berichts aufgrund der von den Gesuchstellern gestellten Fragen (Art. 697e Abs. 3 OR) ebenfalls mit Berufung anfechtbar ist. Dies hängt davon ab, ob eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG vorliegt. 
Als Zivilrechtsstreitigkeit gilt ein kontradiktorisches Verfahren zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte, das die endgültige Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse bezweckt (BGE 124 III 44 E. 1a S. 46 mit Verweis). Entscheidend ist nicht, welches Verfahren die kantonalen Behörden eingeschlagen haben, sondern ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts erhoben haben und diese objektiv streitig sind (BGE 129 III 415 E. 2.1; 123 III 346 E. 1a S. 349; Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 Bd. II, S. 16). 
3.3 Die Sonderprüfung bezweckt, bestimmte gesellschaftsinterne Vorfälle für die Aktionäre offen zu legen, um diesen die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGE 123 III 261 E. 2 S. 263 E. 2a; 120 II 393 E. 4 S. 396; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 402). Der Bericht des Sonderprüfers hat einzig die Feststellung von Tatsachen, d.h. die Abklärung von Sachverhalten zum Gegenstand (Weber, Basler Kommentar, N 16 f. zu Art. 697a OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl. 2004, S. 1944 N 73; Casutt, Die Sonderprüfung im künftigen schweizerischen Aktienrecht, Diss. Zürich 1991, S. 43 f.; Horber, Die Informationsrechte des Aktionärs, Zürich 1995, N 1146; Schwarzenbach, Sonderprüfung und Fact-Finding-Gutachten, in Bühler [Hrsg.], Informationspflichten des Unternehmens im Gesellschafts- und Börsenrecht, Bern 2003, S. 72; Pedroja, Die Sonderprüfung im neuen Aktienrecht, AJP 1992, S. 780). 
 
Diese Zielsetzung der Sonderprüfung könnte den Schluss nahe legen, dass der Entscheid über die Ergänzung des Sonderprüfungsberichts nicht in einem kontradiktorischen Verfahren zustande kommt und keine Zivilrechtsstreitigkeit darstellt. Indessen ist die vom Richter nach Art. 697e Abs. 3 OR zu gewährende Gelegenheit, dem Sonderprüfer Ergänzungsfragen zu stellen, für die gesuchstellenden Aktionäre die einzige Möglichkeit, auf den Sonderprüfungsbericht einen gewissen Einfluss zu nehmen (Gabrielli, Das Verhältnis des Rechts auf Auskunftserteilung zum Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung, Diss. Basel 1996, S. 137). Während das Recht auf Stellungnahme keine materielle Änderung des Ergebnisses der Sonderprüfung bewirkt, sondern lediglich eine subjektive kritische Würdigung aus Aktionärssicht ermöglicht, vermag das Recht auf Ergänzungsfragen unter Umständen eine Ausweitung der Sonderprüfung herbei zu führen (Horber, a.a.O., N. 1249; vgl. auch Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., S. 412). Die Gesuchsteller können namentlich während und unmittelbar nach der Ausarbeitung des Prüfungsberichts zu zusätzlichen, wesentlichen Erkenntnissen gelangen, die mittels Ergänzungsfragen vertieft werden sollen (Schwarzenbach, a.a.O., S. 70). Mit den Fragen können Lücken bzw. Mängel im Bericht aufgedeckt werden, die der Zielverwirklichung der Sonderprüfung im konkreten Fall entgegen stehen (Horber, a.a.O., N. 1249). Hat der Sonderprüfer eine - zulässige - Ergänzungsfrage nicht bzw. nicht zureichend beantwortet, hat er seine Tätigkeit zur Informationsbeschaffung nochmals aufzunehmen; denn diesfalls ist der Zweck der Sonderprüfung noch nicht erreicht worden (Casutt, a.a.O., S. 220; Weber, Basler Kommentar, N 9 zu Art. 697e OR; Pedroja, a.a.O., S. 781; Gabrielli, a.a.O., S. 138; vgl. auch Böckli, a.a.O., S. 1943 N 72). Der ergänzte bzw. revidierte Teil des Berichts ist in der Folge nochmals den Gesuchstellern (und der Gesellschaft) zu unterbreiten (Horber, a.a.O., N 1251; Pedroja, a.a.O., S. 781). Damit soll gewährleistet werden, dass auch bezüglich der infolge der Ergänzungsfragen durchgeführten Nachuntersuchung die Mitwirkungsrechte der Gesuchsteller und der Gesellschaft gemäss Art. 697e Abs. 3 OR respektiert werden (Horber, a.a.O., N 1251; Böckli, a.a.O., S. 1943 N 72; Casutt, a.a.O., S. 220; vgl. auch Weber, a.a.O., N 11 zu Art. 697e OR). Das Ergebnis der Nachuntersuchung samt erneuter Mitwirkung der Gesuchsteller gemäss Art. 697e Abs. 3 OR ist der (endgültige) Sonderprüfungsbericht (Böckli, a.a.O., S. 1943 N 72; Pedroja, a.a.O., S. 781). 
 
Insgesamt bezweckt das in Art. 697e OR vorgesehene Verfahren eine interessengerechte Informationsvermittlung zuhanden der gesuchstellenden Aktionäre (Weber, a.a.O., N 11 zu Art. 697e OR). Die in Art. 697e Abs. 3 OR vorgesehene Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, verleiht den Gesuchstellern insbesondere einen Anspruch auf Verbesserung bzw. Ergänzung des Sonderprüfungsberichts bei gegebenen Voraussetzungen (Gegenständlichkeit bzw. Objektbezogenheit der Fragen, Ausschluss von Rechts- oder Einschätzungsfragen usw.; vgl. Weber, a.a.O., N 9 zu Art. 697e OR; Schwarzenbach, a.a.O., S. 70; Horber, a.a.O., N 1151, 1249; Casutt, a.a.O., S. 219). Dieser Anspruch ist bundesprivatrechtlicher Natur, womit im Streitfall eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG vorliegt (BGE 129 III 415 E. 2.1). 
3.4 Da eine berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit gegeben ist, steht Art. 84 Abs. 2 OG der Behandlung der Rüge einer willkürlichen Auslegung von Art. 697e Abs. 3 OR entgegen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit den weiteren, in direktem Zusammenhang mit dieser Bundesrechtsnorm erhobenen Rügen. 
4. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet dem Betroffenen das Recht, sich zu den erheblichen Sachumständen vor Erlass eines Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder mindestens sich zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 129 II 497 E. 2.2 mit Verweisen). Die Behörde ist danach zur Begründung ihres Entscheides verpflichtet, muss sich aber nicht zu jedem einzelnen Vorbringen einer Partei äussern, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Verweisen). 
4.1 Der Kassationsgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass aus dem Sonderprüfungsbericht klar hervorgeht, welche Bauabrechnungen und welche Buchungsliste der Sonderprüfer seinem Bericht zugrunde gelegt hat. Er hat damit zur Rüge der Beschwerdeführer Stellung genommen, es sei nicht erkennbar, woher die vom Sonderprüfer herangezogene (und mit einer Buchungsliste verglichene) Abrechnung stamme. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet. 
4.2 Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Entscheid den Sonderprüfungsbericht mit dem Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Juni 2004 verglichen und geschlossen, es ergebe sich daraus ohne weiteres, dass jene Fragen plausibel beantwortet worden seien und zwar offensichtlich nach Konsultation der Akten. Damit hat das Kassationsgericht begründet, weshalb es schloss, das Ergänzungsbegehren sei vom Handelsgerichtspräsident willkürfrei abgewiesen worden. Eine sachgerechte Anfechtung war objektiv möglich. Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht verletzt. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie den formellen Anforderungen überhaupt genügt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. November 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: