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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_316/2023  
 
 
Urteil vom 3.Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Schwyz, vertreten durch das Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 23. Mai 2023 (ZK2 2012 70). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 im Verfahren ZK2 2012 70 auferlegte das Kantonsgericht Schwyz A.________ die Gerichtskosten zu 2/3 mit Fr. 533.-- (Dispositiv-Ziff. 2), sprach seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu (Dispositiv-Ziff. 3) und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 4). Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO blieb ausdrücklich vorbehalten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Der Entscheid ist rechtskräftig.  
 
1.2. Mit Mahnungen vom 22. März 2021 und vom 6. April 2021 setzte die Kantonsgerichtskasse A.________ eine Nachfrist zur Begleichung des offenen Betrags vom Fr. 1'033.--.  
Nachdem A.________ sinngemäss mitgeteilt hatte, er sei nach wie vor mittellos, forderte ihn die Kantonsgerichtskasse mit Schreiben vom 20. April 2021 auf, innert Frist aktuelle Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Dieses Schreiben sandte A.________ zurück. 
Am 27. April 2021 reichte der Kanton Schwyz, vertreten durch das Kantonsgericht, Kantonsgerichtskasse, beim Betreibungsamt U.________ (nachfolgend: Betreibungsamt) gegen A.________ die Betreibung für den Betrag von Fr. 1'033.-- ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 28. April 2021 erhob A.________ am 27. Mai 2021 Rechtsvorschlag. 
Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 gewährte ihm der Kantonsgerichtspräsident das rechtliche Gehör und forderte ihn nochmals zum Nachweis seiner Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse auf. Mit Eingabe vom 2. August 2021 machte A.________ geltend, er sei nicht in der Lage, die Forderung zu bezahlen. 
Mit Verfügung vom 21. März 2022 verpflichtete der Kantonsgerichtspräsident A.________ zur Nachzahlung der Prozesskosten und beseitigte den Rechtsvorschlag. Das Fortsetzungsbegehren vom 18. Januar 2023 wies das Betreibungsamt am 20. Januar 2023 ab, weil der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei und die Betreibung nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls erloschen sei. 
 
1.3. Nach erneutem Betreibungsbegehren vom 1. Februar 2023 erhob A.________ gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes vom 3. Februar 2023 am 8. Februar 2023 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde das Nachzahlungsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eröffnet und A.________ wurde das rechtliche Gehör gewährt. A.________ holte die eingeschrieben versandte Verfügung nicht ab. Am 26. April 2023 konnte die Sendung mit polizeilicher Hilfe erfolgreich zugestellt werden.  
 
1.4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 verpflichtete der Kantonsgerichtspräsident A.________ zur Nachzahlung der Prozesskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2013 in der Höhe von total Fr. 1'033.-- (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung) und beseitigte den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes vom 3. Februar 2023 (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung).  
 
1.5. A.________ gelangt mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, ohne konkrete Anträge zu stellen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. 
Am 16. Juni 2023 reichte er eine weitere Eingabe ein. 
Es folgten keine weiteren Instruktionsmassnahmen. 
 
2.  
Die Nachzahlungsverpflichtung stützt sich auf Art. 123 ZPO, eine im den Zivilprozess regelnden bundesrechtlichen Erlass enthaltene Norm. Das ändert indessen nichts daran, dass der Anspruch auf Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates gegenüber der Partei ist, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ungeachtet der Natur der Verfahren, für welche seinerzeit die finanzielle Unterstützung gewährt wurde. Die Eingabe vom 25. Mai bzw. 16. Juni 2023 ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zu behandeln (BGE 138 II 506 E. 1; Urteil 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 2). 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Mai 2023, mit welcher der Beschwerdeführer zur Nachzahlung von Prozesskosten in der Höhe von Fr. 1'033.-- verpflichtet wurde. Nicht Verfahrensgegenstand bildet die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. März 2022 (vgl. E. 1.2 hiervor). Soweit sich die Beschwerde auch gegen diese Verfügung zu richten scheint, ist darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG) in Bezug auf die Verfügung vom 21. März 2022 ohnehin abgelaufen ist. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Partei zur Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet werden kann (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Sie ist sodann gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, insbesondere auf die Steuererklärung 2020 des Beschwerdeführers, und unter Abzug seines Bedarfs zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die betriebene Forderung von Fr. 1'033.-- innerhalb eines halben Jahres zu bezahlen.  
 
4.3. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind in weiten Teilen nur schwer verständlich. Im Wesentlichen bringt er vor, der Kantonsgerichtspräsident sei befangen und habe ein willkürliches und rassistisches Urteil gefällt. Dabei beschränkt er sich auf blosse Behauptungen: Weder tut er rechtsgenüglich dar, inwiefern ein Ausstandsgrund nach Bundes- oder kantonalem Recht vorliegen soll, noch macht er in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.1 hiervor) genügenden Weise Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend. Ebensowenig substanziiert sind seine Rügen betreffend angebliche Verletzungen von Verfahrensrechten (insb. von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) oder des Gebots von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Die blosse Nennung verschiedener Verfassungs- bzw. Gesetzesartikel reicht dazu nicht aus.  
Im Übrigen setzt er sich kaum sachbezogen mit der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.1 hiervor). Vielmehr beschränkt er sich darauf, zu behaupten, dass er (nach wie vor) mittellos sei und dass die Vorinstanz sein Existenzminimum "in betrügerischer Absicht" falsch berechnet habe. Mit seinen Ausführungen legt er indessen nicht in einer dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise dar, inwiefern diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorliegen soll (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2). 
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden kein Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov