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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_282/2020  
 
 
Urteil vom 5. August 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ AG, 
3. D.________ AG, 
4. E.________ AG, 
5. F.________ AG, 
alle c/o G.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats, Feststellungsinteresse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 21. April 2020 (Z1 2019 21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG, die C.________ AG, die D.________ AG und die E.________ AG (Beklagte 1-4, Beschwerdegegnerinnen 1-4) sowie die F.________ AG (Beklagte 5, Beschwerdegegnerin 5) sind miteinander verbundene Aktiengesellschaften mit Sitz in U.  
Am 8. Februar 2016 wurde an verschiedenen Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen die Auflösung der B.________ AG, der C.________ AG, der D.________ AG sowie der E.________ AG zum Zweck der Liquidation beschlossen und jeweils die H.________ GmbH als Liquidatorin eingesetzt. 
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war damals Aktionärin der F.________ AG und Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG, der C.________ AG, der D.________ AG sowie der F.________ AG. Sie stimmte jeweils gegen die Auflösung und Liquidation der Gesellschaften. 
 
A.b. Die gleichentags (am 8. Februar 2016) beantragten und verhängten Handelsregistersperren wurden mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. November 2016 zweitinstanzlich geschützt. Das Handelsregisteramt des Kantons Zug wurde angewiesen, einstweilen keine Anmeldungen von eintragungspflichtigen Generalversammlungsbeschlüssen der B.________ AG, der C.________ AG, der D.________ AG oder der E.________ AG in Bezug auf deren Liquidation und die Ernennung eines Liquidators im Handelsregister einzutragen. Weiter wurden alle Gesellschaften angewiesen, einstweilen sämtliche Vorkehren und Beschlüsse zu unterlassen, welche auf eine Auflösung der B.________ AG, der C.________ AG, der D.________ AG oder der E.________ AG abzielten. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurde die Prosequierungsfrist bis zum 15. Februar 2017 erstreckt.  
 
B.  
 
B.a. Am 15. Februar 2017 reichte A.________ beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen die B.________ AG, die C.________ AG, die D.________ AG, die E.________ AG und die F.________ AG ein. Sie verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 8. Februar 2016, soweit sich diese auf die Auflösung der Beklagten 1-4 bezogen. Ausserdem sei der Handelsregisterführer anzuweisen, "die Anmeldung zur Eintragung der [Auflösungsbeschlüsse] definitiv abzuweisen". Im Wesentlichen machte die Klägerin geltend, dass aktienrechtliche Regeln über die Zuständigkeit, Beschlussfassung und Vertretung nicht eingehalten worden seien.  
Am 13. April 2018 beziehungsweise am 31. Juli 2018 wurden sämtliche hier interessierenden Auflösungsbeschlüsse widerrufen. Während die beklagten Gesellschaften in der Folge beantragten, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, hielt die Klägerin an ihren Anträgen (Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 8. Februar 2016) fest. 
In den vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob diese Widerrufsbeschlüsse zum Wegfall des Feststellungsinteresses der Klägerin führten. 
 
B.b. Mit Entscheid vom 8. November 2018 wies das Kantonsgericht Zug das Handelsregisteramt des Kantons Zug an, die Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse der Generalversammlungen der Beklagten 1-4 vom 8. Februar 2016 in Bezug auf deren Liquidation und die Ernennung eines Liquidators definitiv abzuweisen. Im Übrigen verneinte es ein hinreichendes Feststellungsinteresse, weshalb es das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Die Prozesskosten wurden den beklagten Gesellschaften auferlegt.  
Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 6. Juni 2019 nicht ein. Es überwies die Akten an die I. Zivilabteilung des Obergerichts zur Prüfung der Frage, ob die Rechtsmitteleingabe als Berufung entgegengenommen werden könne. 
Mit Urteil vom 21. April 2020 wies die I. Zivilabteilung die Berufung ab. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter übersteigt der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt einzig die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Einen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42 Abs. 1 BGG erforderlich ist, stellt sie nicht. Indessen geht aus der Beschwerdebegründung mit genügender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Sache die Feststellung der Nichtigkeit der Auflösungsbeschlüsse vom 8. Februar 2016 verlangt.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Feststellungsklage verlangt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus (BGE 119 II 368 E. 2a S. 370). Der Kläger hat mithin darzutun, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses muss aktuell und praktisch sein (BGE 122 III 279 E. 3a). Dies gilt - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - im Grundsatz auch für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse (vgl. auch BGE 115 II 468 E. 3b S. 473; Urteil 4A_131/2007 vom 11. Januar 2008 E. 2.1). Immerhin ist zu beachten, dass in diesem Bereich ein weitgefasster Interessenbegriff greift und - vorbehältlich des Rechtsmissbrauchsverbots - die Absicht genügt, die Gesellschaftsinteressen wahrzunehmen (BGE 122 III 279 E. 3a; Urteil 4C.45/2006 vom 26. April 2007 E. 5, nicht publ. in: BGE 133 III 453).  
Das Feststellungsinteresse ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen und im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse namentlich dann gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175 E. 5; 141 III 68 E. 2.3 S. 71; 136 III 523 E. 5 S. 524; 135 III 378 E. 2.2 S. 380).  
Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel beim Inhaber eines Rechts, wenn diesem eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; Urteil 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1.3 f. mit Hinweisen auf Ausnahmen). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanzen verneinten übereinstimmend ein hinreichendes Interesse an den Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin. Im Einzelnen erwog das Obergericht was folgt:  
Die Beschwerdeführerin beziehe sich auf Liquidationshandlungen, welche die (anderen) Verwaltungsratsmitglieder der betreffenden Gesellschaften in der Zeit zwischen den Auflösungsbeschlüssen vom 8. Februar 2016 und deren Aufhebung im April beziehungsweise Juli 2018 vorgenommen hätten. Es sei - so begründe die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzinteresse - unklar, ob diese Liquidationshandlungen auf gültigen Beschlüssen beruhten. 
Dieser Auffassung - so das Obergericht - sei nicht zu folgen: Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwiefern sie ein konkretes und aktuelles Interesse an ihren Begehren habe. Die von ihr behauptete Nichtigkeit könne sie jederzeit in jedem beliebigen anderen Verfahren geltend machen. Es stehe ihr insbesondere auch eine Verantwortlichkeitsklage offen, falls sie in den Liquidationshandlungen eine Schädigung der Gesellschaften erblicke. Die Beschwerdeführerin räume denn auch selbst ein, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsungewissheit durch eine Leistungsklage beseitigt werden könne. Zu beachten sei ferner, dass die Auflösungsbeschlüsse vom 8. Februar 2016nie im Handelsregister eingetragen worden seien und insofern keine Publizität gegenüber Dritten begründet worden sei. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie nur mit einer Feststellungsklage ein Urteil miterga-omnes- Wirkung erstreiten könne, was mit einer Leistungsklage nicht möglich sei.  
Ferner übersehe das Obergericht in Verkennung von Art. 706b und Art. 714 OR sowie der "zu Art. 739 OR ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung", dass nichtige Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse "rechtlich als überhaupt nicht zustande gekommen" betrachtet würden. Damit sei ein "Widerruf" ausgeschlossen und die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 8. Februar 2016 stehe nach wie vor im Raum. "Streng genommen" seien auch Beschlüsse, die zur Beseitigung von nichtigen Beschlüssen gefasst würden, nichtig. Deshalb könne einzig ein gerichtliches Feststellungsurteil die von ihr anbegehrte Rechtssicherheit schaffen. 
Abgesehen davon - so führt die Beschwerdeführerin weiter aus - wirkten Widerrufsbeschlüsse "wenn überhaupt" nur für die Zukunft. Jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehe ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weil "die betroffenen Gesellschaften Teile ihrer Geschäftsjahre 2016 und 2018 sowie das gesamte Geschäftsjahr 2017 unter dem Regime von nichtigen Liquidationsbeschlüssen gelebt" hätten. 
Schliesslich nimmt sie auf das erstinstanzliche Urteil Bezug, worin das Handelsregisteramt angewiesen worden sei, die Anmeldung zur Eintragung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 8. Februar 2016 definitiv abzuweisen. Die Beschwerdeführerin meint, dass auch damit die durch die Beschlüsse vom 8. Februar 2016 geschaffene Rechtsunsicherheit nicht beseitigt werde. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass im Zeitpunkt des Widerrufs der Auflösungsbeschlüsse am 13. April 2018 beziehungsweise am 31. Juli 2018 bereits mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden wäre oder dass die Gültigkeit der Widerrufsbeschlüsse aus anderen Gründen fraglich sei (siehe BGE 123 III 473 E. 3-5). Sie bringt allein vor, ein nichtiger Beschluss könne nicht förmlich aufgehoben werden. Damit geht sie an der Sache vorbei, wie bereits das Kantonsgericht festhielt und das Obergericht stillschweigend voraussetzte: Denn entweder waren die fraglichen Beschlüsse vom 8. Februar 2016 nichtig und damit von Anfang an unwirksam, oder sie wurden gültig widerrufen. Fest steht jedenfalls, dass sich die Gesellschaften ab dem Zeitpunkt der Widerrufsbeschlüsse nicht (mehr) im Liquidationsstadium befanden. Eine Unklarheit besteht in dieser Hinsicht nicht, zumal die Auflösung der Gesellschaften nie im Handelsregister eingetragen wurde.  
 
4.2. Damit kann sich die geltend gemachte Ungewissheit einzig auf die Zeit  zwischen den Auflösungsbeschlüssen einerseits und den Widerrufsbeschlüssen andererseits beziehen.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bemerkt in diesem Zusammenhang, die Gesellschaften hätten phasenweise "unter dem Regime von nichtigen Liquidationsbeschlüssen" gelebt, und erklärt darüber hinaus, es sei "erheblich", ob die Beschwerdegegnerinnen 1-4 "während mehr als zwei Jahren als Gesellschaften gemäss ihrem bisher verfolgten Gesellschaftszweck" oder als Gesellschaften "in Liquidation" operiert hätten. Die Beschwerdeführerin tut aber nicht dar, inwiefern die Feststellung der Nichtigkeit ihr - oder den Gesellschaften - einen konkreten Nutzeneinträgt, der mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage nicht erreicht werden könnte. Sie übergeht, dass das Prozessrecht nicht zur Verfügung steht, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse beurteilen zu lassen (siehe BGE 122 III 279 E. 3a; Urteile 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; 4C.45/2006 vom 26. April 2007 E. 5, nicht publ. in: BGE 133 III 453).  
 
4.2.2. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei "von einem unzutreffenden Verständnis der Subsidiarität" ausgegangen, weil die Klage auf Feststellung der Nichtigkeiterga-omnes- Wirkung entfalte und damit weiter gehe als eine (nur zwischen den Verfahrensparteien wirkende) Leistungsklage. Es trifft zwar zu, dass die Feststellungsklage nach der Rechtsprechung nicht schlechthin als der Leistungs- und Gestaltungsklage nachgehend betrachtet wird und unter  aussergewöhnlichen Umständen trotz Möglichkeit einer anderen Klage ein hinreichendes Feststellungsinteresse bejaht wird, wenn mit der Feststellungsklage ein weitergehendes Rechtsschutzziel angestrebt wird. Auch dabei bleibt aber erforderlich, dass der Kläger (oder allenfalls die Gesellschaft, in deren Interessen er tätig wird) ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung hat (im Einzelnen: Urteil 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1.4 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend nicht ansatzweise dargetan, inwiefern ein aktuelles, selbständiges Interesse an der Feststellung bestehen soll, dass die - sich auf einen vergangenen, abgeschlossenen Zeitraum beziehenden - Beschlüsse vom 8. Februar 2016 mit Wirkung erga omnes nichtig sind. Eine Streitigkeit muss grundsätzlich in ihrer Gesamtheit dem Gericht auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg unterbreitet werden; es geht nicht an, einzelne Rechtsfragen herauszugreifen und sie isoliert gerichtlich beurteilen zu lassen (BGE 135 III 378 E. 2.2; Urteile 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2; 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 III 348). Genau dieses Anliegen verfolgt aber die Beschwerdeführerin. Insgesamt widerlegt sie den vorinstanzlichen Schluss nicht, wonach ihr eine Leistungsklage - insbesondere eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage - offen steht, um die von ihr behaupteten "Liquidationshandlungen" gerichtlich ahnden zu lassen. 
 
4.3. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen ein hinreichendes Feststellungsinteresse verneinten.  
Zur erstinstanzlichen Erledigungsart (Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit) äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie moniert insbesondere nicht, dass das Verfahren durch Nichteintretensentscheid hätte beendet werden müssen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie daran ein Interesse hätte, zumal die Prozesskosten der Gegenpartei auferlegt worden sind. Ebenso wenig steht vor Bundesgericht zur Diskussion, welches innerkantonale Rechtsmittel gegen einen Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 242 ZPO zu ergreifen ist. Weiterungen erübrigen sich. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den Beschwerdegegnerinnen ist kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wären. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle