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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.149/2003 /bie 
 
Urteil vom 5. September 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
Parteien 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
3. C.________ AG, 
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi, Pestalozzi Lachenal Patry, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
M.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Egli, Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw. 
 
Gegenstand 
Ansprüche aus Firmenschutz; Markenschutz; 
Namenschutz und UWG, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Luzern, I. Kammer, vom 10. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ AG (Klägerin 1) wurde 1988 gegründet; sie hat zum Zweck, sich an bestehenden und neu zu gründenden Unternehmungen, insbesondere an Spezialindustrien, zu beteiligen, sie zu finanzieren, zu überwachen oder ihnen die Übernahme von Aufträgen zu ermöglichen. Sie hält unter anderem Beteiligungen an der B.________ AG (Klägerin 2), welche die Herstellung und den Vertrieb von technischen Apparaten, Anlagen sowie Verbrauchsmaterial für biowissenschaftliche Laboreinrichtungen bezweckt. Ausserdem ist sie an der C.________ AG (Klägerin 3) beteiligt, welche den Erwerb, die Veräusserung und Verwaltung von Immobilien zum Zweck hat. Die Klägerin 1 ist Inhaberin der Marke "Integra". Diese wurde am 29. März 1995 unter Beanspruchung einer Gebrauchspriorität seit 1945 für Maschinen, wissenschaftliche Apparate, Werbung, Reparaturarbeiten, Telekommunikationsdienstleistungen, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Versicherungs-und Finanzdienstleistungen hinterlegt. Die Klägerin 2 ist Inhaberin der Marke "Integra Biosciences", welche am 13. März 1992 für chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, elektrische, wissenschaftliche und medizinische Apparate hinterlegt wurde. 
 
M.________ (Beklagte) bietet Kurse und Seminare in Astrologie, Psychologie, Gesundheit und Heilen etc. an und ist in der Innerschweiz sowie in Zürich tätig. Sie verwendet die Geschäftsbezeichnung "Integra Akademie für Gesundheit und Persönlichkeitsbildung (AGP) Seminarorganisation - M.________", zusammen mit drei schwarz-blauen Pyramiden. Sie ist Inhaberin des Domain Namen "Integraseminare.ch". 
B. 
Die Klägerinnen stellten am 10. September 2001 beim Obergericht des Kantons Luzern folgende Rechtsbegehren: 
1. Der Beklagten sei zu verbieten, die Bezeichnung "Integra" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 10 Tagen nach rechtskräftigem Urteil den Domain Namen http://www.Integraseminare.ch bei der SWITCH löschen zu lassen unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB ...." 
Die Klägerinnen brachten vor, die Beklagte verletze ihre Marken-, ihre Firmen- und eventuell ihre Namensrechte und verhalte sich mit dem Gebrauch der Bezeichnung "Integra" im Wettbewerb unlauter. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Klage mit Urteil vom 10. April 2003 ab. Das Gericht verneinte eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr mangels gleichartiger Angebote, eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr mangels Überschneidung der Geschäftsbereiche, die Verletzung der klägerischen Firmen wegen fehlenden Handelsregistereintrags der Beklagten, eventuell wegen fehlender Verwechslungsgefahr der Firmen, und eine Verletzung des Namens wegen fehlender Gefahr der Verwechslung und mangels überwiegender bzw. hinreichend schutzwürdiger Interessen der Klägerinnen. 
D. 
Mit Berufung vom 26. Mai 2003 stellen die Klägerinnen den Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. April 2003 sei aufzuheben und die Klage vom 10. September 2001 sei gutzuheissen. Sie rügen, die Vorinstanz habe die Geltendmachung firmenrechtlicher Ansprüche zu Unrecht von einem Eintrag im Handelsregister abhängig gemacht und dabei verkannt, dass die Beklagte zum Eintrag verpflichtet gewesen wäre und sich die Verwechslungsgefahr nach dem statutarischen Unternehmenszweck richte. Sie machen weiter geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Beklagte kein eigenes Namensrecht an der Bezeichnung "Integra" beanspruchen könne, sie habe wettbewerbsrechtlich unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagten eine einheitliche Verwendung ihrer Unternehmensbezeichnung zur Vermeidung tatsächlicher Verwechslungen möglich gewesen wäre, und die Vorinstanz habe schliesslich die Produktegleichartigkeit bundesrechtswidrig verneint. 
 
Die Beklagte schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Klägerinnen haben in ihren Rechtsbegehren, deren Gutheissung sie mit Berufung begehren, einerseits allgemein beantragt, es sei der Beklagten die Verwendung des Zeichens "Integra" im Geschäftsverkehr zu verbieten (Ziffer 1); anderseits haben sie beantragt, die Beklagte sei zur Löschung des Domain Namens "Integraseminare" zu verpflichten (Ziffer 2). 
1.1 Die Klägerinnen gehen in ihrer Berufung zutreffend davon aus, dass sie insbesondere an ihrem Unterlassungsbegehren ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen haben (David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 1998, S. 77 ff.). Die Gerichte haben nur dort einzuschreiten, wo ein aktuelles Interesse an einem Urteil besteht, nicht aber über hypothetische Störungen zu befinden (BGE 109 II 338 E. 3 S. 346 mit Hinweisen). Namentlich wenn es wie vorliegend um die Verwechselbarkeit von Kennzeichen geht, kann nur der Gebrauch eines tatsächlich verwendeten Zeichens, in der Regel aber nicht die Verwendung eines bestimmten Zeichenbestandteils schlechthin untersagt werden, da bei Verwendung des Zeichens in einer anderen Zusammensetzung die Verwechslungsgefahr möglicherweise entfällt (David, a.a.O., S. 81 f.). Dies gilt insbesondere für das von den Klägerinnen beanspruchte Zeichen "Integra", das einen bloss geringen Fantasiegehalt hat, wie das Bundesgericht bereits feststellte (Urteil 4C.31/2003 vom 1. Mai 2003 E. 1.2 sowie 4C.339/1996 vom 2. Dezember 1996 E. 2). Auch wenn sich die Klägerinnen nach den bundesgerichtlichen Präjudizien eine identische Übernahme nicht gefallen lassen müssen, so steht dem schwachen Zeichen doch ein sehr geringer Schutzbereich zu und genügen schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu bannen, welche letztlich unter sämtlichen von den Klägerinnen angerufenen Rechtstiteln massgebend ist. 
1.2 In welcher Weise und in welchem Zusammenhang die Beklagte das Zeichen "Integra" im Geschäftsverkehr tatsächlich verwendet, ergibt sich aus den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen) des angefochtenen Urteils nicht eindeutig. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zunächst festgestellt, dass die - unbestritten zur Eintragung ihrer Einzelfirma im Handelsregister verpflichtete - Beklagte heute die Bezeichnung "Integra" zusammen mit dem Signet der drei schwarz-blauen Pyramiden, dem Zusatz "Akademie für Gesundheit und Persönlichkeitsbildung (AGP) Seminarorganisation" und ihrem Eigennamen verwendet. In der Folge wird jedoch ausgeführt, die Geschäftsschilder der Beklagten an deren Domizil sowie der Eintrag im Telefonbuch entsprächen dieser Verwendung dennoch nicht, und es könne insbesondere für den mündlichen und telefonischen Geschäftsverkehr nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte nur die Abkürzung "Integra" verwende. Immerhin ist den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, und wird von den Klägerinnen auch nicht behauptet, dass die Beklagte das Zeichen "Integra" in Alleinstellung gebrauche. Die Klägerinnen machen vielmehr geltend, die Beklagte fahre damit fort "Integra" mit unterschiedlichen Zusätzen zu verwenden, ohne allerdings näher zu umschreiben wie diese Zusätze lauten. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Beklagte das Zeichen "Integra" jedenfalls nicht in Alleinstellung verwendet, so dass sich die Frage nicht stellt, ob das Rechtsbegehren 1 der Klägerinnen in dem Sinne verstanden werden könnte, dass der Beklagten nur verboten werden soll, die Bezeichnung "Integra" ohne jegliche Zusätze zu verwenden. 
1.3 Die Gefahr der Verwechslung hängt davon ab, in welcher Weise und insbesondere mit welchen Zusätzen die Beklagte das Zeichen "Integra" gebraucht (vgl. BGE 128 III 224 E. 2d mit Hinweisen). Da aber der tatsächliche Gebrauch nicht feststeht und die Klage nicht unbesehen jeglicher (unterscheidungskräftiger) Zusätze gutgeheissen werden kann, fehlt dem ersten Rechtsbegehren der Klägerinnen die erforderliche Bestimmtheit. Inwiefern anderseits die Abweisung des zweiten Klagebegehrens nach Ansicht der Klägerinnen bundesrechtswidrig sein soll, ist der Begründung der Berufung nicht zu entnehmen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Zwar bemerken die Klägerinnen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht, der von der Beklagten im elektronischen Geschäftsverkehr verwendete Zusatz "seminare" sei nicht genügend unterscheidungskräftig, um eine (mittelbare) Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Sie begründen dieses Vorbringen jedoch damit, dass sich "Integra" als gemeinsamer Unternehmensbestandteil der zur Unternehmensgruppe der Klägerinnen gehörenden Unternehmen im Verkehr durchgesetzt habe. Die angebliche Verkehrsdurchsetzung des Zeichens "Integra" ist jedoch keineswegs notorisch und findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. 
2. 
Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform abgelehnt, der Beklagten die Verwendung des Zeichens "Integra" unbesehen der Art und des Zusammenhangs dieser Verwendung zu verbieten. Da mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass sich das Zeichen "Integra" im Verkehr für die Unternehmensgruppe der Klägerinnen durchgesetzt hat, ist die Gefahr einer Fehlzurechnung der Bezeichnung "Integraseminare" als Hinweis auf die Gruppe der Klägerinnen von der Vorinstanz zu Recht verneint worden. Im Übrigen ist weder der Beklagten noch dem Vollstreckungsrichter zuzumuten, die fehlende Substanziierung und eine Würdigung zur Bestimmung der Tragweite des beantragten Verbotes nachzuholen (BGE 88 II 209 E. III/2 S. 240; David, a.a.O., S. 80). Vielmehr fehlt dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen im Blick auf die tatsächliche Verwendung des Zeichens "Integra" durch die Beklagte die erforderliche Bestimmtheit. 
3. 
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Klägerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Klägerinnen haben der Beklagten überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Klägerinnen haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. September 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: