Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_391/2022  
 
 
Urteil vom 5. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwälte Felix C. Meier-Dieterle und/oder Nicole Brauchli-Jageneau und/oder Julia Crifasi-Käser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Känzig und/oder Piera Cerny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das 
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. April 2022 
(PS220022-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ Ltd (Arrestgläubigerin) mit Sitz in U.________ und die B.________ Ltd (Arrestschuldnerin) mit Sitz in V.________ stehen sich seit Jahren in verschiedenen Prozessen gegenüber, insbesondere in diversen Arrestverfahren in der Schweiz sowie - in der Hauptsache - in einem Schiedsverfahren in London. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 ersuchte die Arrestgläubigerin das Bezirksgericht Zürich darum, Vermögenswerte der Arrestschuldnerin mit Arrest zu belegen. Sie berief sich auf Kaufpreisforderungen aus zwei Wertschriftenkaufverträgen und aus einem Goldkaufvertrag, deren Zahlung die B.________ Ltd schuldig geblieben sei (Arrestforderung). Als Arrestgegenstände bezeichnete die Arrestgläubigerin Vermögenswerte der Arrestschuldnerin bei der Bank C.________ AG in X.________ (ZH). Gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG bewilligte das Bezirksgericht den Arrest mit Arrestbefehl vom 23. Dezember 2020. Tags darauf wurde der Arrest vom zuständigen Betreibungsamt Zürich 1 vollzogen (Arrest-Nr. xxx).  
 
B.b. Am 4. März 2021 erhob die Arrestschuldnerin Arresteinsprache. In der Folge wurde das Arresteinspracheverfahren auf Antrag der Arrestschuldnerin und mit Zustimmung der Arrestgläubigerin schliesslich bis am 15. Juni 2021 sistiert, weil zwischen den Parteien am London Court of International Arbitration (LCIA) das von der Arrestgläubigerin anhängig gemachte Schiedsverfahren über den Bestand der Arrestforderung (Prosequierungsverfahren) hängig war (vgl. Bst. A). Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 wies der LCIA die Prosequierungsklage der Arrestgläubigerin vollumfänglich ab. Im Arresteinspracheverfahren machte die Arrestschuldnerin darauf geltend, dass der Arrest ipso iure gestützt auf Art. 280 Ziff. 3 SchKG dahinfalle; eventualiter verlangte sie dessen Aufhebung, da aufgrund des Schiedsspruches belegt sei, dass die Arrestforderung bei weitem nicht glaubhaft gemacht sei. Die Arrestgläubigerin widersetzte sich diesen Anträgen und ersuchte um eine weitere Verfahrenssistierung, da sie das Schiedsurteil wegen gravierender Verfahrensfehler am 3. Juli 2021 beim High Court of Justice in London angefochten habe. Am 20. September 2021 reichte die Arrestschuldnerin die begründete Arresteinsprache ein und beantragte zugleich die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Nachdem es das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 abgewiesen hatte, hiess das Bezirksgericht mit Urteil vom 12. Januar 2022 die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl auf. Die Arrestgläubigerin wurde zur Bezahlung einer Spruchgebühr von Fr. 4'000.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 48'465.-- (inkl. Mehrwertsteuer) verurteilt. Die Arrestschuldnerin reagierte mit einer Schutzschrift, mit der sie beantragte, ein allfälliges Gesuch der Arrestgläubigerin um aufschiebende Wirkung einer von ihr eingereichten Beschwerde abzuweisen.  
 
C.  
 
C.a. Die Arrestgläubigerin focht den Arresteinspracheentscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an. Sie beantragte, die Arresteinsprache abzuweisen, und forderte die Gutheissung des prozessualen Antrags in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021, wonach alle rechtswidrig beschafften oder eingereichten und/oder das Anwaltsgeheimnis verletzenden Einsprachebeilagen der Arrestschuldnerin sowie die dazugehörigen Ausführungen und Urteilszitate der Arrestschuldnerin, insbesondere die Einsprachebeilagen 7-18 sowie 25-28, nicht zu berücksichtigen sind. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung (auch des erwähnten prozessualen Antrags) an das Bezirksgericht zurückzuweisen; subeventualiter beantragte sie, die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.-- und die vom Bezirksgericht zugesprochene Parteientschädigung auf Fr. 30'000.-- (ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen. Ausserdem ersuchte die Arrestgläubigerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
 
C.b. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Obergericht den Arresteinspracheentscheid hinsichtlich der Parteientschädigung auf und bestimmte die Entschädigung neu auf Fr. 45'000.--, verbunden mit dem Hinweis, dass ein Mehrwertsteuerzuschlag nicht geschuldet ist. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und ordnete an, dass der Arrestbefehl mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung - vorbehältlich einer anderslautenden Anordnung des Bundesgerichts - aufgehoben wird. Das Urteil datiert vom 22. April 2022 und wurde am 26. April 2022 an die Parteien versandt.  
 
D.  
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2022 wendet sich die A.________ Ltd (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Arresteinsprache der B.________ Ltd (Bschwerdegegnerin) abzuweisen und ihren Antrag aus dem Einspracheverfahren (Bst. C.a) gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 22. Juni 2022, verbunden mit der Anordnung, dass Arrestbefehl und -beschlag für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufrecht erhalten bleiben. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also offen. 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1; 134 I 140 E. 5.4; 133 I 149 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.  
Streitig ist zur Hauptsache, ob es im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung der Arrestforderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) auf die Anerkennungsfähigkeit des Schiedsspruchs des LCIA ankommt. 
 
3.1. Das Obergericht erklärt, dass beim Arrestgrund nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG das Bestehen eines definitiven Rechtsöffnungstitels dargelegt werden müsse, wobei es bei einem ausländischen Entscheid auf dessen Anerkennungsfähigkeit ankomme. Allerdings könne auch ein ausländisches Urteil, das keinen vollstreckungsfähigen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet, die Forderung glaubhaft machen und der Arrest aufgrund eines anderen Arrestgrundes als desjenigen nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG angeordnet werden. Ein solcher ausländischer Entscheid sei im Arrestverfahren als Beweismittel zulässig und beachtlich, auch ohne dass er in der Schweiz anerkannt wurde. Die Vorinstanz folgert, dass diese Überlegungen auch für das Glaubhaftmachen des Nichtbestands der Arrestforderung gelten müssen. Es müsse möglich sein, gegenüber einer glaubhaft gemachten Arrestforderung mit einem abweisenden, ausländischen Prosequierungsentscheid das Gegenteil glaubhaft zu machen. Entsprechend komme es nicht auf die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Entscheids an. Das Bezirksgericht hätte die Anerkennungsvoraussetzungen folglich nicht zu prüfen gehabt; die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin würden ins Leere zielen.  
Bezogen auf den konkreten Fall ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Bestand ihrer Forderungen in einem ersten Schritt mittels Behauptungen und Belegen glaubhaft gemacht und die Beschwerdegegnerin dagegen den ausländischen Schiedsentscheid (s. Sachverhalt Bst. B.b) als Beweismittel eingebracht habe. Gegenstand des Schiedsverfahrens seien unstrittig sämtliche von der Beschwerdeführerin auch im Arrestgesuch aufgestellten tatsächlichen Behauptungen gewesen. Das Schiedsgericht sei nach Prüfung der Vorbringen beider Parteien im Rahmen eines ausführlichen, 259 Seiten umfassenden Entscheids zum Schluss gekommen, die eingeklagte Forderung (und damit die Arrestforderung) bestehe nicht. Eine summarische Durchsicht des Schiedsspruchs zeige, dass dieser sich umfassend und einlässlich mit den Argumenten der Parteien zu befassen scheint und diverse Beweismittel abgenommen wurden. Der Schiedsspruch erscheine damit nach summarischer Prüfung ohne weiteres als geeignet, die in einem ersten Schritt glaubhaft gemachten Arrestforderungen, die gerade Gegenstand des Schiedsentscheides bildeten, als nicht mehr glaubhaft erscheinen zu lassen. Bereits gestützt darauf sei die Arresteinsprache gutzuheissen und der Arrest aufzuheben, so das Fazit der Vorinstanz. 
Das Obergericht stellt klar, dass an diesem Ergebnis auch die angeblichen gravierenden Verfahrensfehler des Schiedsverfahrens nichts ändern, deretwegen die Beschwerdeführerin das Schiedsurteil an den Londoner High Court weiterzog (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Laut Vorinstanz beruft sich die Beschwerdeführerin unter Verweis auf diese Verfahrensfehler auf diverse Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss dem New Yorker Überkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 ("NYÜ"; SR 0.277.12). Sie mache geltend, dass die Abweisung der Arrestforderung durch das Schiedsurteil so lange nicht beachtlich sei, als kein rechtskräftiger Entscheid des High Court vorliege, der die Anfechtungsklage abweise. Das Obergericht erklärt, die angeblichen Verfahrensfehler seien nicht Gegenstand des Arresteinspracheverfahrens; in diesem Summarverfahren sei es nicht Aufgabe der kantonalen Instanzen, anstelle oder parallel zum High Court in London den Schiedsentscheid inhaltlich wie eine Rechtsmittelinstanz auf formelle Mängel zu überprüfen bzw. die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels zu beurteilen. Die blosse Möglichkeit, dass der Schiedsspruch aufgehoben werden könnte, rechtfertige keine Aufrechterhaltung des Arrests. Sie ändere nichts daran, dass die Forderung aufgrund des Schiedsentscheides im jetzigen Zeitpunkt als nicht glaubhaft erscheine und die Arresteinsprache gestützt darauf gutzuheissen sei. Insbesondere sei es nicht Sinn und Zweck des Arresteinspracheverfahrens, den Arrest unbesehen so lange aufrechtzuerhalten, bis rechtskräftig und abschliessend über eine Prosequierungsklage entschieden ist, ansonsten das Institut der Arresteinsprache faktisch ausgehöhlt würde. "Der Vollständigkeit halber" weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ohnehin nicht konkret dartue, inwiefern der Schiedsentscheid ohne die beanstandeten Verfahrensfehler im Ergebnis materiell anders hätte ausfallen müssen. Auch aus diesem Grund bestehe kein Anlass, nicht auf das Ergebnis des Schiedsentscheids abzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin die angeblichen Verfahrensfehler sodann zur Begründung von Anerkennungsverweigerungsgründen heranziehe, weist die Vorinstanz erneut darauf hin, dass es nicht um die Anerkennung des Schiedsentscheids gehe und selbst das Vorliegen solcher Gründe einer Berücksichtigung des Schiedsentscheids als Beweismittel im Arresteinspracheverfahren nicht entgegenstehe. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt willkürliche Rechtsanwendung. Der Beschwerde zufolge ergibt sich das Erfordernis einer vorgängigen Anerkennung des ausländischen Schiedsurteils zunächst aus Art. 280 Ziff. 3 SchKG. Die Beschwerdegegnerin verlange in der Arresteinsprache nichts anderes als die auf das Schiedsurteil gestützte Aufhebung des Arrests. Die Voraussetzungen hierfür seien in Art. 280 Ziff. 3 SchKG abschliessend geregelt; diese Norm sei hier "zumindest analog" anwendbar. Die Anerkennbarkeit des ausländischen Schiedsurteils sei im Arresteinspracheverfahren aber auch unabhängig von Art. 280 Ziff. 3 SchKG inzident zu prüfen. Durch die Anerkennung würden alle Wirkungen einer ausländischen Entscheidung mit Ausnahme der Vollstreckbarkeit auf das Inland erstreckt. Nicht anerkennungsbedürftig sei lediglich die Tatbestandswirkung eines Urteils, das heisst der Fall, da eine materielle Norm das Vorliegen eines Urteils voraussetzt und daran eine Rechtsfolge knüpft. In der Folge legt die Beschwerdeführerin mit Zitaten aus Lehre und Rechtsprechung dar, dass die Anerkennung auch bei einem klageabweisenden Urteil entweder vorfrageweise oder in einem separaten Exequaturverfahren geprüft werden müsse.  
Was das NYÜ angeht, beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung, wonach ausländische Schiedsentscheide gleich wie ausländische Urteile von staatlichen Gerichten der Anerkennung bedürfen, um ihre Wirkungen in der Schweiz zu entfalten. Indem das Obergericht das ausländische Schiedsurteil im Rahmen der freien Beweiswürdigung lediglich als Dokument ansehe und nicht prüfe, ob es auf faire und rechtsstaatliche Weise zustande kam, werde ihr, der Beschwerdeführerin, das rechtliche Gehör verweigert, da sie keine Anerkennungsverweigerungsgründe geltend machen könne. Entfalle die Notwendigkeit einer Anerkennung, so könnte schon die blosse Behauptung, dass irgendein Dokument ein ausländisches Schiedsurteil sei, unabhängig von den Vorgaben der Artikel IV und V NYÜ zum Dahinfallen des Arrestes führen, was einer Umgehung des NYÜ gleichkomme. Nachdem die Anerkennung und Vollstreckbarkeit gemäss NYÜ auch im umgekehrten Fall, das heisst bei einem klagegutheissenden Urteil im Rechtsöffnungs- oder Arrestverfahren mit Blick auf die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens vorfrageweise zu prüfen sei, müsse dies umso mehr für das Ende bzw. die Aufhebung des Vollstreckungsverfahrens gelten, so die Überlegung der Beschwerdeführerin. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Anerkennung geprüft werde, wenn der Arrestgläubiger bei der Einreichung des Arrestgesuchs über das ausländische Hauptsacheurteil verfüge (nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), nicht aber, wenn der Arrestschuldner im Nachhinein dasselbe Hauptsacheurteil einreiche. Für die Beschwerdeführerin steht fest, dass die Erkenntnis des ausländischen Schiedsgerichts, die Forderung bestehe nicht, für das hiesige Arrestverfahren nur dann "inhaltliche Verbindlichkeit" hat, wenn (zumindest vorfrageweise) die Anerkennung dieses Schiedsurteils geprüft wurde. Indem das Obergericht die Glaubhaftmachung der Arrestforderung allein gestützt auf die Tatsache verneine, dass die Klage der Beschwerdeführerin im Schiedsurteil abgewiesen wurde, verletze es in krasser Weise das NYÜ, insbesondere dessen Artikel III-V, sowie Art. 194 IPRG (SR 291) und den in der Rechtsprechung verankerten Grundsatz, wonach ein ausländisches Urteil auf seine Anerkennbarkeit geprüft werden muss, bevor es im Inland Wirkungen entfalten kann. Solange die Anerkennbarkeit eines ausländischen Schiedsurteils nicht geprüft wurde, könne dieses in einem schweizerischen Verfahren weder Rechtskraftwirkungen noch inhaltliche Verbindlichkeit und auch keine Beweiskraft entfalten. 
Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf das Urteil PS170274 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2018. Sie widerspricht der vorinstanzlichen Erklärung, dass sich aus dem damaligen Entscheid nichts für die vorliegende Konstellation ableiten lasse. Das besagte Urteil bringe eindeutig zum Ausdruck, dass die Anerkennung nicht nur in Bezug auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, sondern auch in Bezug auf die Arrestforderung geprüft werden muss, wenn ausschliesslich ein ausländisches Urteil angerufen wird. Umgekehrt bedeute dies, dass die Glaubhaftigkeit einer Arrestforderung gestützt auf ein ausländisches Schiedsurteil nur versagt werden kann, wenn dieses anerkennbar ist. Die Beschwerdeführerin beklagt sich auch darüber, wie die Vorinstanz die bundesgerichtlichen Urteile 5A_303/2011 vom 27. September 2011 und 5A_501/2010 vom 20. Januar 2011 anwende. Aus diesen Urteilen ergebe sich nicht, dass auf die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit verzichtet werden kann, um ein ausländisches Urteil für die Glaubhaftmachung der Arrestforderung heranzuziehen. Vielmehr erkläre das Bundesgericht, dass ein ausländisches Urteil, das wegen eines Zustellungsmangels nicht anerkennungsfähig sei, trotzdem als Beweismittel dienen könne und damit der freien Beweiswürdigung unterliege. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass immer zuerst die Anerkennung geprüft werden müsse, um überhaupt feststellen zu können, ob und allenfalls an welchen Mängeln das ausländische Urteil leidet. Seien die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und bestünden keine Anerkennungsverweigerungsgründe, so sei das ausländische Urteil für das schweizerische Gericht entsprechend dem Verbot der révision au fond inhaltlich verbindlich, womit auch eine freie Beweiswürdigung des ausländischen Urteils ausgeschlossen sei. Auf das Anerkennungsverfahren zu verzichten und das ausländische Urteil dennoch als Beweis inhaltlich zu überprüfen, komme einem Verstoss gegen das Verbot der révision au fond gleich und bedeute eine offensichtliche Umgehung des NYÜ. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass das schweizerische Gericht ohne Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und -verweigerungsgründe nicht auf den Inhalt des ausländischen Urteils abstellen dürfe, da dessen Beweistauglichkeit ohne solche Prüfung unklar sei. Insbesondere liege es auch nicht im Ermessen des Gerichts, je nach Schwere der geltend gemachten Anerkennungsverweigerungsgründe die Anerkennung zu prüfen oder nicht. Indem das Obergericht das ausländische Schiedsurteil direkt der freien Beweiswürdigung unterwerfe und zum Schluss komme, dass es gar keine Anerkennung braucht, verfalle es in Willkür. Im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung der Anerkennung des Schiedsurteils habe der Arrestrichter die als Anerkennungsverweigerungsgründe geltend gemachten Verfahrensfehler zwingend zu prüfen; angesichts der Schwere dieser Fehler sowie des diesbezüglich hängigen Anfechtungsverfahrens in London hätte das Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass das ausländische Schiedsurteil auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung umzustossen. 
In der Folge bezeichnet die Beschwerdeführerin die Passagen im angefochtenen Entscheid, in denen die Vorinstanz ihrer Auffassung nach in Verletzung des Verbots der révision au fond das ausländische Urteil inhaltlich überprüft, indem sie sich die Parteibehauptungen, die angebotenen Beweismittel und die Erwägungen des Schiedsgerichts anschaut. Weil sie sich dabei direkt auf den Inhalt des Schiedsurteils abstütze, ohne dessen Anerkennung zu prüfen, würdige das Obergericht die Beweise willkürlich (Art. 9 BV i.V.m. Art. 157 ZPO). Allein mit seiner "summarischen Durchsicht" habe es auch nicht beurteilen können, ob das Schiedsurteil auf faire und rechtsstaatliche Art und Weise zustande kam. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sämtliche von ihr auch im Arrestgesuch aufgestellten tatsächlichen Behauptungen Gegenstand des Schiedsverfahrens waren und sich das Schiedsurteil umfassend und einlässlich mit den Argumenten der Parteien befasst. Die Einzelschiedsrichterin habe die Unverwertbarkeit der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beweismittel nicht geprüft. Auch in dieser Hinsicht nehme die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Schliesslich klagt die Beschwerdeführerin, das Obergericht äussere sich nicht zu ihrer Rüge, wonach das Bezirksgericht von ihr zu Unrecht den Nachweis verlange, dass sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den Ausgang des Schiedsverfahrens auswirkte. Das Obergericht tue dies deshalb nicht, weil es finde, dass die Anerkennung und die Anerkennungsverweigerungsgründe ohnehin nicht zu prüfen waren; damit verletze es das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass sich die Gehörsverletzung im Sinne von Art. V Ziff. 1 Bst. b NYÜ nicht auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt haben muss. Indem die Vorinstanz dennoch die Entscheidrelevanz der Gehörsverletzung voraussetze, wende sie Art. V Ziff. 1 Bst. b NYÜ willkürlich an. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine vermeintliche Pflicht des Arrestgerichts zur vorfrageweisen Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und -verweigerungsgründe allein aus einer analogen Anwendung von Art. 280 Ziff. 3 SchKG herleiten will, begnügt sie sich damit, ohne weitere Erklärungen ihre Sicht der Rechtslage zu präsentieren. Eine genügende Verfassungsrüge verbindet sich damit nicht (vgl. E. 2). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.3.2. Ins Leere laufen sodann die Erörterungen, mit denen die Beschwerdeführerin belegen will, dass nicht nur gutheissende, sondern auch klageabweisende ausländische Entscheide anerkannt werden müssen, um in der Schweiz Rechtskraft zu entfalten. Inwiefern das Obergericht eine entsprechende Unterscheidung getroffen hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Literaturstelle (GERHARD WALTER/TANJA DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 418) die Tatbestandswirkung des ausländischen Entscheids ins Spiel bringt, schweigt sie sich darüber aus, weshalb ihre diesbezüglichen Überlegungen nicht auch für die in Art. 272 Abs. 1 SchKG enthaltene (Prozess-) Vorschrift gelten können. Weder mag sie erklären, inwiefern der ausländische Schiedsspruch geradezu darauf abzielt, die in dieser Norm angeordnete Rechtsfolge - den Entscheid über die Bewilligung des Arrests - herbeizuführen, noch ist ihrem Schriftsatz zu entnehmen, weshalb er nicht den Tatbestand dieser Norm, das heisst die Glaubhaftmachung der Forderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), beschlägt und - jedenfalls im Streit um einen Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG - etwas anderes ist als eine blosse (Rechts-) Tatsache.  
 
3.3.3. Auch mit ihren Beanstandungen rund um eine angebliche willkürliche Umgehung des NYÜ vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten. So äussert sie die Befürchtung, dass der Arrestschuldner gestützt auf irgendein Dokument, das er als ausländisches Schiedsurteil bezeichnet, im Arresteinspracheverfahren durchdringen könnte, wenn die Vorgaben des NYÜ nicht eingehalten werden müssten. Was den konkreten Fall angeht, stellt sie die Authentizität des fraglichen Schiedsspruchs aber an keiner Stelle ihrer mehr als sechzig Seiten langen Beschwerde in Frage. Allein mit Mutmassungen theoretischer Natur ist nichts gewonnen. Unbehelflich ist auch das weitere Argument, wonach die Vorgaben des NYÜ ja im Falle eines gutheissenden ausländischen Entscheids im Rechtsöffnungs- oder Arrestverfahren geprüft werden müssten, wenn die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens in Frage stehe. Nennt die Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungs- und das Arrestverfahren im selben Atemzug, so spricht sie offensichtlich diejenigen Verfahren an, in denen der Bestand des Vollstreckungstitels als solcher Prozessthema ist (Art. 80 f. und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Nichts anderes ergibt sich aus der Literaturstelle, auf die sich die Beschwerdeführerin in diesem Kontext stützt (PAOLO MICHELE PATOCCHI/CESARE JERMINI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N 92 ff. zu Art. 194 IPRG). Warum dasselbe auch für ein Arrest (einsprache) verfahren gelten soll, das nicht den Vollstreckungstitel als solchen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), sondern einen Ausländerarrest (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) zum Gegenstand hat und in welchem der Arrestschuldner als Verteidigungsmittel gegen den Bestand der Forderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) ein ausländisches Schiedsurteil vorlegt, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Soweit sie argumentiert, dass sich eine inzidente Anerkennung nach Massgabe des NYÜ in diesem Streit umso mehr aufdränge, als die Aufhebung des Vollstreckungsverfahrens in Frage stehe, übersieht sie, dass der Arrest eine Sicherungsmassnahme provisorischer Natur darstellt und der Arrestvollzug weder eine Betreibungshandlung im eigentlichen Sinn ist noch ein materielles Vorzugsrecht des Gläubigers schafft, sondern sich darin erschöpft, den Erfolg einer laufenden oder bevorstehenden Vollstreckung durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (BGE 116 III 111 E. 3a; 107 III 33 E. 2).  
 
3.3.4. Zur Begründung ihrer Rüge, dass sich das Obergericht willkürlich über das Erfordernis einer inzidenten Anerkennung des ausländischen Schiedsurteils hinwegsetze, helfen der Beschwerdeführerin auch ihre Hinweise auf die Rechtsprechung nicht weiter. Was seinen eigenen Entscheid vom 20. März 2018 angeht, anerkennt das Obergericht, dass dort im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Arrestforderung vom Erfordernis der Anerkennungsfähigkeit die Rede ist. Es stellt aber klar, dass die Frage, inwieweit der ausländische Schiedsspruch auch ohne Prüfung der Anerkennbarkeit berücksichtigt werden könnte, im damaligen Entscheid ausser Acht gelassen wurde, weil die Anerkennungsfähigkeit des Schiedsurteils mit Blick auf den Arrestgrund (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) zu prüfen gewesen sei. Letzteres stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Sie legt aber auch nicht dar, warum die Passage aus dem früheren Entscheid für das heute angefochtene Urteil verbindlich sein soll, obwohl sie nicht entscheidwesentlich war.  
Ebenso wenig überzeugt die von der Beschwerdeführerin vertretene Lesart der Urteile 5A_303/2011 vom 27. September 2011 und 5A_501/2010 vom 20. Januar 2011. Im letztgenannten Urteil erachtete das Bundesgericht es als willkürlich, aus dem Fehlen der Anerkennungsfähigkeit den Schluss zu ziehen, dass die Arrestforderung unter dem Blickwinkel von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht glaubhaft gemacht wurde. Es warf der dortigen Vorinstanz vor zu übersehen, dass ein ausländisches Urteil, auch ohne anerkennbar zu sein, einen Titel darstellt, der als Beweismittel dienen kann (zit. Urteil 5A_501/2010 E. 2.3.2, bestätigt im zit. Urteil 5A_303/2011 E. 3.3). Die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführerin sind von der Besorgnis getragen, der Verzicht auf eine inzidente Prüfung der Anerkennungsfähigkeit im Rahmen der freien Beweiswürdigung laufe auf eine inhaltliche Überprüfung des ausländischen Entscheids hinaus, die gegen das Verbot der révision au fond verstosse, eine Umgehung des NYÜ bedeute und einer willkürlichen Beweiswürdigung gleichkomme. Daher seien die Anerkennungsvoraussetzungen und -verweigerungsgründe auch dann zu prüfen, wenn der ausländische Titel als Beweismittel berücksichtigt wird (s. oben E. 3.2). Bei alledem verstrickt sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche, erklärt sie doch zunächst, dass gerade die Tatbestandswirkung nicht zu den anerkennungsbedürftigen Wirkungen eines ausländischen Urteils gehöre, um alsdann zu erklären, dass ein ausländischer (Schieds-) Entscheid auch als Beweismittel in Betracht falle, sofern er anerkennungsfähig ist. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 ZPO); auf diese Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit den Tatbestand einer Rechtsnorm ausmachen, beziehen sich die von den Parteien angerufenen Beweismittel (SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 1 zu Art. 168 ZPO). Warum ein ausländischer (Schieds-) Entscheid gerade in der hier gegebenen Situation anerkennungsbedürftig sein soll, obwohl er (lediglich) als Beweismittel, also zum Nachweis des Tatbestandes angerufen wird, erklärt die Beschwerdeführerin nicht (vgl. auch oben E. 3.3.2). 
 
3.3.5. Das Verbot der révision au fond bedeutet, dass der Anerkennungsrichter nicht überprüfen darf, ob die ausländische Entscheidung in der Sache selbst aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen richtig oder falsch ist. Die Entscheidung muss sowohl hinsichtlich ihres Zustandekommens als auch ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie ergangen ist (Urteil 4A_228/2010 vom 6. Juli 2010 E. 5 mit Hinweisen). Bezogen auf den konkreten Fall vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass das Obergericht den Schiedsspruch des LCIA vom 7. Juni 2021 in Verletzung des beschriebenen Verbots tatsächlich einer inhaltlichen Überprüfung unterzieht. Sie begnügt sich mit einem Zitat aus dem angefochtenen Entscheid und mit der daran anschliessenden Behauptung, dass sich die Vorinstanz die Parteibehauptungen, die angebotenen Beweismittel und die Erwägungen des Schiedsgerichts "anschaute". Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das Obergericht inhaltlich auf den Schiedsspruch eingeht, das heisst die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen hinterfragt, und seiner Beurteilung auch im Ergebnis etwas anderes als die blosse (Rechts-) Tatsache zugrunde legt, dass ein die Arrestforderungen abweisender Schiedsspruch vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die von ihr im Arrestgesuch aufgestellten Tatsachenbehauptungen Gegenstand des Schiedsverfahrens waren, und auch in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung ausgemacht haben will, übersieht sie, dass dies dem angefochtenen Entscheid zufolge gerade "unstrittig" der Fall war. Inwiefern sich das Obergericht bei dieser Feststellung vertan, den Gegenstand des ausländischen Verfahrens also zu Unrecht als unumstritten angesehen hätte, ist der Beschwerde wiederum nicht zu entnehmen.  
 
3.3.6. Nach alledem reduzieren sich die Ausführungen in der Beschwerde auf die blosse Gegenbehauptung, dass ein ausländischer (Schieds-) Entscheid ohne inzidente Anerkennung im Streit um den Bestand der Arrestforderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) auch als blosses Beweismittel nicht zuzulassen sei. Allein damit ist eine Willkürrüge indes nicht zu begründen. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Schiedsentscheid des LCIA vom 7. Juni 2021 ohne weiteres als geeignet erscheint, die zunächst glaubhaft gemachten Arrestforderungen, die gerade Gegenstand des Schiedsentscheids bilden, als nicht mehr glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen. Nachdem das Obergericht die Arresteinsprache bereits gestützt auf diese Erkenntnis gutheisst, braucht sich das Bundesgericht nicht zu den übrigen Beanstandungen zu äussern, mit denen die Beschwerdeführerin auch die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu Fall bringen will. Der angefochtene Entscheid beruht auf mehreren (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können (s. E. 3.1). Erweist sich - wie hier - auch nur eine der vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).  
Dies gilt auch für die Gehörsrüge, mit der sich die Beschwerdeführerin darüber beklagt, dass sich das Obergericht nicht zu weiteren Rügen äussere, weil seiner Ansicht nach die Anerkennungsvoraussetzungen und -verweigerungsgründe ohnehin nicht zu prüfen waren (s. E. 3.2 a.E.). Gewiss verlangt der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Gehörsanspruch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die daraus folgende behördliche Begründungspflicht verschafft dem Betroffenen indes keinen Anspruch darauf, dass die Behörde das Ergebnis ihres Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt, mit mehreren Begründungen untermauert und sich mit Rügen befasst, die den Ausgang des Verfahrens nicht (mehr) beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 145 III 324 E. 6.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3). 
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die vorinstanzliche Beurteilung des prozessualen Antrags, die (angeblich) rechtswidrig beschafften oder eingereichten und/oder das Anwaltsgeheimnis verletzenden Einsprachebeilagen sowie alle dazugehörigen Ausführungen nicht zu berücksichtigen (s. Sachverhalt Bst. C.a). 
 
4.1. Das Obergericht konstatiert zunächst, dass das Bezirksgericht auf die Prüfung des besagten Antrags aus dem Grund verzichtete, weil es die Einsprache gestützt auf die von ihm bejahte Anerkennungsfähigkeit des Schiedsspruchs guthiess. Eine Gehörsverletzung liege unter diesen Umständen nicht vor. In der Folge stellt das Obergericht klar, dass auf den Antrag auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht eingegangen zu werden brauche. Die Arresteinsprache werde gutgeheissen, weil die Arrestforderung aufgrund des Schiedsentscheids nicht mehr glaubhaft ist. Eine Überprüfung des Schiedsentscheids anstelle oder parallel zum High Court in London habe nicht zu erfolgen; die Frage der Verwertbarkeit der im Schiedsentscheid verwendeten Beweismittel sei vom High Court in London zu beurteilen. Die mit den genannten Beweismitteln zusammenhängenden beschwerdegegnerischen Behauptungen und Urteilszitate seien im kantonalen Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu prüfen und der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln. Daran ändere auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts, wonach im Rahmen des Schiedsurteils auf die (nach schweizerischem Recht unverwertbaren) Beweismittel abgestellt worden sei, womit die entsprechenden Ausführungen im Schiedsurteil in der Schweiz nicht berücksichtigt werden dürften. Das Obergericht hält der Beschwerdeführerin vor, weder die konkret betroffenen Erwägungen im Schiedsurteil zu bezeichnen noch darzutun, inwiefern deren Nichtberücksichtigung zu einem materiell anderen Ergebnis des Schiedsentscheids geführt hätte; schon aus diesem Grund sei auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt abermals eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und dazu Willkür in der Anwendung von Art. 152 Abs. 2 ZPO. Um das Schiedsurteil als Beweismittel frei würdigen zu können, hätte die Vorinstanz zuerst prüfen müssen, ob die gegnerischen Beweismittel gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO überhaupt verwertbar sind. Nachdem diese Frage zu verneinen sei, hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass sich das Schiedsurteil massgebend auf diese unverwertbaren Beweismittel stützt, und in der Folge entsprechend der Theorie der "fruit of the poisonous tree" auch das Schiedsurteil des LCIA vom 7. Juni 2021 nicht als Beweismittel berücksichtigen dürfen; zumindest hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass die Beweiskraft des Schiedsurteils deshalb massiv gemindert und die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung weiterhin gegeben ist. Allein die Tatsache, dass die Frage der Verwertbarkeit gleichzeitig in einem ausländischen Verfahren beurteilt wird, entbinde das schweizerische Gericht nicht von einer Prüfung nach Art. 152 Abs. 2 ZPO. Andernfalls könnte die Beschwerdegegnerin nach schweizerischem Rechtsverständnis unverwertbare Beweismittel mit dem Schiedsurteil "durch die Hintertür" dennoch in das schweizerische Verfahren einbringen, was dem Sinn und Zweck von Art. 152 ZPO "und jedem Rechtsverständnis" zuwiderlaufe. Für die Beschwerdeführerin steht gestützt auf diese Argumentation fest, dass die Verwertbarkeit der Einsprachebeilagen 7-18 und 25-28 unabhängig von der Anerkennung des Schiedsurteils zu prüfen war. Dem Obergericht wirft sie vor, nicht nur auf diese Prüfung der genannten Beweismittel zu verzichten, sondern auch eine entsprechende Prüfung des Schiedsurteils zu unterlassen. Den vorinstanzlichen Vorhalt, sie habe die konkret betroffenen Erwägungen im Schiedsurteil nicht bezeichnet, lässt sie nicht gelten. Ihr Rechtsbegehren nenne die einzelnen Beilagen der Beschwerdegegnerin, auf die sich die Schiedsrichterin in ihrem Entscheid berufe; bei einer Würdigung des Schiedsentscheids sei somit eindeutig nachvollziehbar "und von der Beschwerdeführerin bezeichnet", welche Erwägungen gemäss ihrem Antrag gestützt auf Art. 152 Abs. 2 ZPO nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.  
 
4.3. Die Beanstandungen sind unbehelflich. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, was anderes als der Schiedsspruch (als solcher) für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens den Ausschlag gab bzw. inwiefern sich das Obergericht überhaupt auf eine inhaltliche Prüfung des ausländischen Schiedsurteils einlässt (vgl. dazu oben E. 3.3.5). Soweit sie der Vorinstanz vorwirft, mit den angeblich nach Massgabe von Art. 152 Abs. 2 ZPO unverwertbaren Beweismitteln zusammenhängende Inhalte des ausländischen Schiedsurteils zu berücksichtigen, täuscht sie sich, wenn sie meint, allein die Aufzählung der fraglichen Einsprachebeilagen in ihrem Rechtsbegehren könne konkrete Hinweise auf Erwägungen des ausländischen Schiedsurteils ersetzen, die (vermeintlich) auf diese Beweismittel abstellen. Es ist nicht die Aufgabe der Vorinstanz und angesichts der Rügeanforderungen im hiesigen Verfahren (E. 2) schon gar nicht diejenige des Bundesgerichts, diesbezügliche Nachforschungen im ausländischen Schiedsurteil anzustellen und zu Gunsten der Beschwerdeführerin nach Anhaltspunkten zu suchen, mit denen sich ihr Anliegen im konkreten Fall möglicherweise umsetzen liesse. Die Beschwerdeführerin hat sich selbst zuzuschreiben, wenn in der Folge offenbleiben muss, ob es sich unter Willkürgesichtspunkten mit Art. 152 Abs. 2 ZPO verträgt, im Streit um die Glaubhaftmachung der Arrestforderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) ein ausländisches (Schieds-) Urteil unbesehen darum zu berücksichtigen, dass ihm möglicherweise im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO unverwertbare Beweismittel zugrunde liegen. Allein an der Klärung von Fragen ohne praktische Relevanz hat die Beschwerdeführerin kein im Sinne von Art. 76 BGG schutzwürdiges Interesse (s. Urteil 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 6.2).  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ausserdem hat sie die Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte und sich diesem Gesuch nicht widersetzte, für dieses Zwischenverfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 55'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 1 mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn